Ich habe da mal eine Frage: Erfasst der Gebührenverzicht beim Pflichtverteidigerwechsel auch die Pauschgebühr?

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Recht frisch aus dieser Woche ist die Frage eines Kollegen zur Pauschgebühr beim Pflichtverteidigerwechsel, und zwar fragte der Kollege:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich bin vor ein paar Tagen von einer Kollegin gefragt worden (da ich mich mit dem Thema Pauschgebühr ganz gut auskenne, so zumindest die Meinung der Kollegen), ob ein Gebührenverzicht bei einem Pflichtverteidigerwechsel ebenso die mögliche Pauschgebühr beinhaltet.

Ich muss ehrlich gestehen, ich hatte so einen Fall noch nicht und habe auch in der Rechtsprechung nichts gefunden. Hätten Sie eine Idee?

Bei uns (OLG Frankfurt) unterscheidet das Gericht oft zwischen eine Einarbeitungspauschale und einer „normalen“ Pauschale für zum Beispiel Verfahrensverkürzung etc.

Da hauptsächlich eine Doppelbelastung verhindert werden soll, würde ich nun gefühlt meinen, dass eine Einarbeitungspauschale nicht mehr zu beantragen wäre, da diese wohl der erste Pflichti schon beantragt hat bzw. beantragen wird.

Die übrigen Pauschalen (das Gesetz trennt jedoch nicht die Pauschale noch einmal auf) müsste dennoch möglich sein, hinsichtlich zum Beispiel einer Verfahrensverkürzung oder langer Verfahrensdauer etc. Da das Gesetz jedoch keinen Unterschied macht, ist die künstliche Aufsplittung fraglich.

Vielleicht hatten Sie schon einmal einen ähnlichen Fall oder haben entsprechendes gehört.“

Ich habe zur Sicherheit 🙂 „rückgefragt:

„Hallo, was für ein „Gebührenverzicht“? Wer verzichtet wem gegenüber?“

und darauf dann die Antwort erhalten:

„…..der neue Pflichtverteidiger verzichtet auf die Geltendmachung der bereits angefallenen Gebühren (damit keine Mehrbelastung für die Staatskasse entsteht). Also der klassische „einvernehmliche Pflichtverteidigerwechsel“.

Damit ist das Problem klar. Oder?

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Erfasst der Gebührenverzicht beim Pflichtverteidigerwechsel auch die Pauschgebühr?

  1. Subsumtionsautomat

    Vielleicht einfach mal bei Gericht oder beim alten Pflichtverteidiger nachfragen, welche Gebühren der bereits abgerechnet hat. Im Zweifel klärt sich die Sache dann von selbst, oder nicht?

  2. Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erfasst der Gebührenverzicht beim Pflichtverteidigerwechsel auch die Pauschgebühr? – Burhoff online Blog

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