Archiv für den Monat: Oktober 2018

StPO III: Staatsanwalt als Zeuge, oder: Dann aber dünnes Eis beim Plädoyer

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Und zum Abschluss des (Feier)Tages dann der BGH, Beschl. v. 31.07.2018 – 1 StR 382/17. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM. Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Die war u.a. mit der auf §§ 337, 22 Nr. 5 analog, § 258 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensrüge, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe den Schlussvortrag gehalten und die abschließende Beweiswürdigung vorgenommen, obwohl er zuvor von der Kammer als Zeuge vernommen worden sei, begründet. Und die Rüge hatte „in vollem Umfang Erfolg“. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten – das vorsätzliche Verbringen größerer für eine gewinnbringende Weiterveräußerung vorgesehener Mengen Haschisch von Spanien über Frankreich nach Österreich in drei Fällen – nicht eingeräumt. Seine Überzeugung von den die Strafbarkeit des Angeklagten begründenden Tatsachen stützt das Landgericht maßgeblich auf die Angaben des Zeugen K. . Dieser hat den Sachverhalt im Wesentlichen wie von der Strafkammer festgestellt geschildert. Die Angaben des Zeugen K. werden daneben lediglich von weiteren Indizien gestützt. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen K. demgemäß ausführlich gewürdigt und sie insbesondere mit Blick auf frühere Aussagen des Zeugen in anderen Verfahren einer eingehenden Konstanzanalyse unterzogen. Zu den Angaben des Zeugen K. zum verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen im Rahmen einer Zeugenvernehmung am 13. April 2015 in anderer Sache hat das Landgericht neben drei Polizeibeamten auch den ebenfalls bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt (GrL) R. vernommen. Weiter hat die Strafkammer Staatsanwalt (GrL) R. zur Aussage des Zeugen K. in dem Verfahren 1 KLs als einzigen Zeugen vernommen.

Da Staatsanwalt (GrL) R. auch im vorliegenden Verfahren mit der Sitzungsvertretung betraut war, wurde die Staatsanwaltschaft während dessen Zeugenaussage vor der Strafkammer durch Staatsanwalt (GrL) H. vertreten. Nach der Vernehmung übernahm wiederum Staatsanwalt (GrL) R. die Vertretung der Staatsanwaltschaft. Insbesondere hielt dieser auch den Schlussvortrag alleine, wobei er sich ausweislich seiner Gegenerklärung „der wertenden Würdigung der eigenen Aussage enthielt“.

Dazu der BGH, wobei ich die Ausführungen zur Zulässigkeit streiche:

„Die Revision beanstandet zu Recht, dass Staatsanwalt (GrL) R. den Schlussvortrag gehalten und in diesem Rahmen das Beweisergebnis gewürdigt hat, obwohl er zuvor von der Strafkammer als Zeuge vernommen worden war; die beanstandete Verfahrensweise verletzt § 22 Nr. 5 analog, § 258 Abs. 1 StPO (§ 337 Abs. 2 StPO).

…….

2. Die Rüge ist auch begründet. Die Revision beanstandet zu Recht, dass Staatsanwalt (GrL) R. allein den Schlussvortrag gemäß § 258 Abs. 1 StPO gehalten und das Beweisergebnis gewürdigt hat, nachdem er am 22. Juni und 12. Juli 2016 vor dem erkennenden Gericht als Zeuge zu früheren Vernehmungen des Zeugen K. – dem maßgeblichen Belastungszeugen – ausgesagt hatte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war mit der Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren unvereinbar und deshalb unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 408/82, StV 1983, 53 mwN; Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1966 – 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 89 f.; Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN). Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor (BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17 mwN), der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86, NJW 1987, 3088, 3090; Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN). Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 25. April 1989 – 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 – 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107 und vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).

Von der vorgenannten Rechtsprechung Abstand zu nehmen, weil es der Angeklagte sonst – wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt – in der Hand hätte, mit Hilfe geeigneter Beweisanträge den mit der Sache von Anfang an befassten und deshalb eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen (vgl. zu entsprechenden Bedenken auch BGH, Urteil vom 25. April 1989 – 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 1 StR 480/07, NStZ 2008, 353 f.; kritisch dazu Kelker, StV 2008, 381 ff.), bietet der vorliegende Fall schon deshalb keinen Anlass, weil die Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeuge hier gerade nicht aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung erfolgte, weshalb vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verteidigung mit dem Ziel, den mit der Sache befassten und eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen, nicht im Raum steht.

b) Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung war Staatsanwalt (GrL) R. vorliegend aus Rechtsgründen gehindert, den Schlussvortrag umfassend zu halten und das Beweisergebnis zu würdigen, soweit dieses mit den durch seine eigene Aussage eingeführten Aussagen des Zeugen K. in Zusammenhang stand. Die Aussage von Staatsanwalt (GrL) R. vor der Strafkammer war ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 15 ff.) gerade nicht darauf beschränkt, über Fragen der Verfahrensgestaltung oder sonstige Umstände Auskunft zu geben, die in keinem unlösbaren Zusammenhang mit dem maßgeblichen Tatgeschehen stehen und daher Gegenstand einer gesonderten Betrachtung und Würdigung sein können. Vielmehr betraf die Zeugenaussage des Sitzungsvertreters in der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren den Inhalt von Angaben, die der maßgebliche Belastungszeuge K. in früheren Vernehmungen zu den hier verfahrensgegenständlichen Kurierfahrten des Angeklagten gemacht hatte. Diese Angaben des Zeugen K. waren ausweislich der Urteilsgründe für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage im vorliegenden Verfahren wesentlich und damit für die Überzeugungsbildung des Landgerichts von Bedeutung. Staatsanwalt (GrL) R. hätte danach zwar auch nach seiner Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreter am Verfahren teilnehmen können, er hätte aber im weiteren Verlauf der Verhandlung und vor allem im Schlussvortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht Stellung nehmen dürfen, als er dabei auch seine eigene Aussage zu würdigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 – 2 StR 377/88, StV 1989, 240; Beschluss vom 7. Dezember 2000 – 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107). Er hätte sich demgemäß bei der Beweiswürdigung auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme beschränken müssen, die von seiner Aussage nicht beeinflusst sein konnten, während die seine Zeugenvernehmung betreffenden Passagen des Schlussvortrags von einem anderen Sitzungsstaatsanwalt hätten übernommen werden müssen.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht. Für den Tatnachweis waren die Angaben des Zeugen K. und deren Glaubhaftigkeit von ausschlaggebender Bedeutung. Dass die Ausführungen des Staatsanwalts (GrL) R. zur Beweiswürdigung – auch diejenigen, die die Aussagen des Zeugen K. betrafen, die Gegenstand seiner eigenen Aussage waren – Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts gehabt haben, ist jedenfalls nicht auszuschließen.“

Wenn ich es lese, frage ich mich, warum sich angesichts der (hoffentlich) bekannten Rechtsprechung des BGH eine Kammer und vor allem die Staatsanwaltschaft auf so dünnes Eis begeben.

Und <<Werbemodus ein>>; Auch zu den Fragen kann man nachlesen in „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019“, die Neuauflage kommt im Dezember. (Vor)Bestellen kann man hier. <<Werbemodus aus>>.

StPO II: Verlesung der dienstlichen Äußerung der Ermittlungsrichterin, oder: Freibeweis

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich aus dem StPO-Bereich heute vorstelle, handelt es sich um den (etwas aktuelleren) BGH, Beschl. v. 27.09.2018 – 4 StR 153/18. Gerügt worden war mit der Revision in einem Verfahren wegen Verstößen gegen das BtMG ein Verstoß gegen § 250 StPO durch Verlesung einer dienstlichen Äußerung der Ermittlungsrichterin, die den Angeklagten offenbar im Ermtillungsverfahren vernommen hatte. Die Rüge hat nicht durchgegriffen:

„Die Rüge eines Verstoßes gegen § 250 StPO durch Verlesung der dienstlichen Äußerung der Ermittlungsrichterin ist unbegründet. Zwar reicht ein fehlender Widerspruch gegen die Anordnung einer Verlesung im Regelfall nicht zur Annahme eines Einverständnisses nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 StR 174/83, NJW 1984, 65, 66). Die dienstliche Erklärung durfte aber im Freibeweisverfahren verlesen werden. Tatsachen, die dem Freibeweis unterliegen, können durch dienstliche Erklärung eines Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn im Blick auf Verfahrenshindernisse oder Verwertungsverbote allein die äußeren Umstände des Zustandekommens einer Zeugenaussage von Bedeutung sind, ohne dass diese Umstände Auswirkungen auf die Beurteilung des Inhalts der Aussage haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354, 356 f.). So liegt der Fall hier. Die Verlesung diente ersichtlich der Aufklärung der Frage, ob die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Angeklagten vom 9. Februar 2017 im Wege des Vorhalts Bestandteil der ermittlungsrichterlichen Vernehmung geworden ist.

Im Übrigen wäre auch ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verfahrensfehler auszuschließen. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung als widerlegt angesehen (UA 39 f.).“

StPO I: Bedeutungslose Tatsache, oder: Was bedeutungslos ist, muss es auch bleiben

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Nachdem ich gestern drei Entscheidungen zum StGB gebracht habe, kommen heute dann drei Entscheidungen zum Verfahrensrecht. Ja, drei, obwohl in Teilen der Republik Feiertag ist. Im Rest des Landes wird aber gearbeitet. Daher: Drei Entscheidungen 🙂 .

Zunächst bringe ich den BGH, Beschl. v. 24.07.2018 – 3 StR 132/18, und zwar wegen der vom BGH angesprochenen verfahrensrechtlichen Problematik. Das LG hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt. Mit seiner Revision hat der Angeklagte beanstandet, die Urteilsgründe stünden in Widerspruch zu einem Beschluss, mit dem die Strafkammer einen Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO). Der BGH folgt dem:

„a) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass neun weitere (namentlich benannte) Personen, für die der Angeklagte ebenfalls als gerichtlich bestellter Betreuer tätig gewesen sei, zu den (konkret datierten) Zeitpunkten, als sie ihre notariellen Testamente errichtet hätten, nicht testierunfähig gewesen seien. Zur Begründung des Antrags hat der Verteidiger vorgebracht, in diesen neun Fällen habe die Ernennung des Angeklagten zum Testamentsvollstrecker dem rechtlich beachtlichen Willen der jeweiligen betreuten Person entsprochen. Beweisziel sei der Nachweis der Tatsache, dass sich der Angeklagte nicht unrechtmäßig von einer Vielzahl vormals von ihm Betreuter als Testamentsvollstrecker habe einsetzen lassen.

Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache sei für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, weil die Beweisbehauptung selbst im Fall der Erwiesenheit die Entscheidung nicht zu beeinflussen vermöge. Eine Einflussnahme des Angeklagten auf die Testamentserrichtung der im Antrag benannten Personen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

b) In den Urteilsgründen hat die Strafkammer der im Ablehnungsbeschluss als unerheblich bezeichneten Beweistatsache Bedeutung beigemessen und sich somit hierzu in Widerspruch gesetzt (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. November 2012 – 5 StR 426/12, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 – 3 StR 436/13, NStZ 2015, 179; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 227).

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch darauf gestützt, dass – über die drei verfahrensgegenständlichen Fälle hinaus – im tatrelevanten Zeitraum mindestens neun weitere Fälle mit im Kern übereinstimmenden Geschehensabläufen belegt seien. Diese Fälle, in denen ausweislich der Urteilsgründe der Angeklagte ebenfalls von wegen geistiger Einschränkungen unter Betreuung Stehenden mit notariellem Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, betreffen eben die in dem Beweisantrag benannten Personen (s. UA S. 46 ff.). In diesem Zusammenhang führt das Urteil aus, der Angeklagte habe die Betreuten zur Testamentserrichtung „in Ausnutzung ihrer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit bewegt“ (UA S. 48). Das lässt sich mit einer noch vorhandenen Testierfähigkeit, wie sie der Ablehnungsbeschluss unterstellt hat, nicht in Einklang bringen.

Hiernach ist dem Generalbundesanwalt nicht darin zu folgen, dass die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich „den äußeren Ablauf der Beurkundungen bei den übrigen neun Betreuten als Indiz hinsichtlich des Zustandekommens der verfahrensgegenständlichen Testamente und des Ablaufs der Beurkundungen verwertet“ habe, jedoch davon ausgegangen sei, nur in den drei abgeurteilten Fällen seien die Betreuten „zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig“ gewesen (Antragsschrift S. 4 f.). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die Strafkammer mit Blick auf das im Beweisantrag angegebene Beweisziel gehalten gewesen wäre, bereits im Ablehnungsbeschluss solche – für sich gesehen nicht zu beanstandende – Erwägungen mitzuteilen (zu den grundsätzlich geltenden Anforderungen an die Begründung der Bedeutungslosigkeit s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 3 StR 193/16, NStZ-RR 2017, 119; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 f.).“

Nichts Neues, da der BGH das häufiger beanstanden muss. Denn es wird häufig übersehen: Was als bedeutungslos angesehen worden ist, darf dann keine Bedeutung erlangen.

StGB III: Notwehr, oder: Wechselseitige Angriffe und Notwehrprovokation

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Und die dritte und letzte Entscheidung des Tages behandelt ebenfalls eine Notwehrproblematik. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 26.06.2018 – 1 StR 208/18 – auch nicht mehr ganz taufrisch -, aber dennoch noch eines Hinweises wert.

Hier hatte das LG folgende Feststellungen getroffen – ohne Mitteilung des Sachverhalts geht es in diesen Fällen leider nicht 🙂 :

„Einige Tage vor dem 25. Februar 2017 entstand zwischen dem Angeklagten, seiner Lebensgefährtin, der nicht revidierenden Mitangeklagten G. und dem Geschädigten P. ein Streit wegen der Rückzahlung eines Geldbetrages. Hintergrund der Streitigkeiten war, dass die Mitangeklagte G. dem P. einige Zeit zuvor Tabletten überlassen hatte, wofür dieser der Mitangeklagten ihrer Ansicht nach noch 20 € schuldete; der Geschädigte P. war der Meinung, er habe den Betrag gezahlt und schulde nichts mehr. Im Rahmen des Streits kam es zu gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen per SMS.

Am frühen Morgen des 25. Februar 2017 rief der Geschädigte bei dem Angeklagten an und beschimpfte und beleidigte ihn erneut, wobei es auch um den angeblich geschuldeten Geldbetrag ging. In dem Telefonat kündigte P. an, jetzt bei dem Angeklagten vorbeizukommen. Um 5.12 Uhr erhielt der Angeklagte eine SMS mit dem Inhalt „komm runter ich bin da“. Der Angeklagte verließ daraufhin die Wohnung und nahm eine Metallstange, mutmaßlich eine Duschstange, mit, da er aufgrund vorausgegangener SMS-Nachrichten vermutete, dass P. nicht alleine auf der Straße auf ihn warten werde. Die Mitangeklagte G. folgte ihrem Lebensgefährten und nahm ein Messer mit, um sich zu schützen, aber auch um anderen Personen Angst einzuflößen. Beide gingen aufgrund der vorangegangenen Beschimpfungen und Beleidigungen zwischen den Beteiligten davon aus, dass es sich nicht nur um eine friedliche Aussprache handeln würde, sondern dass es auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte.

Der Geschädigte wartete zusammen mit dem Zeugen F. in dessen Fahrzeug. Der Angeklagte ging zu dem Pkw und öffnete die Beifahrertür. P. stieg aus und verlangte von dem Angeklagten und der Mitangeklagten G. , dass sie in das Fahrzeug einsteigen sollten. Dabei führte er einen langen metallenen Schuhanzieher mit sich, mit dem er Schlagbewegungen in Richtung des Angeklagten und der Mitangeklagten machte, ohne sie jedoch tatsächlich anzugreifen. Daraufhin entwickelte sich ein kurzer Kampf zwischen dem Angeklagten und P. , im Zuge dessen der Angeklagte dem Geschädigten P. mit der Duschstange auf den Kopf schlug. Währenddessen stellte sich die Mitangeklagte G. zwischen die Kämpfenden und den Zeugen F. und hielt diesem das mitgeführte Messer entgegen. Dadurch verhinderte sie, wie von ihr beabsichtigt, dass der Zeuge F. dem Geschädigten P. zu Hilfe kommen konnte.

Nach dem kurzen Kampf gingen der Angeklagte und die Mitangeklagte zurück in ihre Wohnung. P. rief, sie sollten wieder zurückkommen und drohte „wehe, wenn ihr nicht nochmal runterkommt“. In der Wohnung bewaffnete sich der Angeklagte mit einem Messer und ging wieder nach unten; ihm war dabei klar, dass die Auseinandersetzung nun weitergeführt wird und er wollte dies auch. Die Mitangeklagte G. folgte dem Angeklagten nach unten. Nunmehr kam es zu einer im Einzelnen nicht mehr genauer aufklärbaren körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten P. . Nicht ausschließbar hatte P. sich zwischenzeitlich ebenfalls bewaffnet und führte einen Hammer und ein Messer bei sich. Ziel der Auseinandersetzung war es, zu klären, wer der Stärkere und damit wer im Recht ist. Im Zuge der Auseinandersetzung gewann der Angeklagte schnell die Oberhand und verletzte P. mehrfach mit dem mitgeführten Messer, unter anderem am Oberkörper und am Kopf. Schließlich versetzte er P. einen Stich in die linke Brustkorbseite, etwa 2 cm unterhalb der Achselfalte, wodurch es zu einer ca. 3 cm langen Hautdurchtrennung, zu einer Durchtrennung der 4. Rippe und zu einer Eröffnung der Brusthöhle ohne Beteiligung von Lungengewebe kam, wobei zu keinem Zeitpunkt konkrete Lebensgefahr bestand. Aufgrund der Stichverletzung sank der Geschädigte in sich zusammen und sagte „Hör auf, es ist genug“. Der Angeklagte ließ daraufhin von ihm ab. Der Geschädigte P. befand sich vier Tage in stationärer Behandlung. Die Verletzungen sind zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilt. Der Angeklagte erlitt eine Schnittverletzung unterhalb des linken Knies, eine kleinere Hautdefektstelle oberhalb der rechten Augenbraue sowie mehrere Hautverfärbungen und kratzerartige Verletzungen im Rumpfbereich, die auf die Einwirkung stumpfer Gewalt hindeuten.“

Das LG hat eine – durch eine Tat begangene – Strafbarkeit des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB angenommen. Es hat die Handlungen des Angeklagten als nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewertet. Das hat der BGH anders gesehen:

„a) Bereits die Annahme, der Schlag des Angeklagten mit der Duschstange sei rechtswidrig, begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn es ist nicht festgestellt und belegt, dass ein rechtswidriger Angriff seitens des Angeklagten vorlag. Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass in dem „Herumfuchteln“ mit dem Schuhlöffel kein Angriff seitens des P. vorliege und sich daraufhin ein kurzer Kampf zwischen dem Angeklagten und P. entwickelt habe (UA S. 14, 25). Weitere Feststellungen zu diesem „kurzen Kampf“ und dem dem Schlag mit der Duschstange vorausgehenden Geschehen hat das Landgericht nicht getroffen. Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens; derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so dass dieser seinerseits aus Notwehr handelt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2003 – 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600; vom 22. November 2000 – 3 StR 331/00, NStZ 2001, 143, 144 und vom 26. Oktober 1993 – 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 376 f.). Dies hat das Landgericht verkannt.

b) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist überdies die Annahme einer dem Angeklagten vorwerfbaren Provokation der Notwehrlage und einer damit einhergehenden Einschränkung seiner Notwehrbefugnisse im Hinblick auf die Messerstiche in den Oberkörper rechtsfehlerhaft.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Notwehrrecht unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1975 – 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145 und vom 7. Februar 1991 – 4 StR 526/90, NStE Nr. 21 zu § 32 StGB). Darüber hinaus vermag ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht nur einzuschränken, wenn zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2005 – 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333 und vom 21. März 1996 – 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100).

bb) Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass der Angeklagte die – zu seinen Gunsten angenommene – Notwehrlage in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilligender Weise vorwerfbar provoziert hätte.

Der Angeklagte hat in keiner Weise verbal zum Fortgang der Auseinandersetzung beigetragen und den anschließenden Angriff gegen ihn provoziert. …………

Das Notwehrrecht erfährt vorliegend auch nicht deshalb eine Beschränkung, weil sich der Angeklagte überhaupt in die zweite Auseinandersetzung bewaffnet mit einem Messer begeben hat. Denn die bloße Kenntnis oder die („billigende“) Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 118/10, NStZ 2011, 82, 83; Urteile vom 2. November 2005 – 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333 und vom 12. Februar 2003 – 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1959; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 32 Rn. 43).“

Ist/war ein wenig viel Text. Ich weiß 🙂 .

StGB II: Messerattacke gegen „Penner“, „Hurensohn“ eher nicht, aber: Notwehr(exzess)?

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Schon etwas älter ist die zweite Entscheidung am heutigen Dienstag, nämlich der BGH, Beschl. v. 17.05.2018 – 3 StR 622/17. Auch er behandelt eine materiell-rechtliche Frage, nämlich: Ist eigentlich gegen Angriffe auf die durch die §§ 185 ff. StGB geschützte Ehre (tätliche) Notwehr, hier mit einem Messer, erlaubt.

Das LG Wuppertal hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision des Nebenklägers, die zugunsten des Angeklagten – § 301 StPO nicht übersehen – Erfolg hatte.

Grundlage der BGH-Entscheidung waren folgende Feststellungen des LG:

„1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag der Angeklagte, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet, mit dem Nebenkläger im Streit. Aufgrund seiner Todesdrohungen gegen den Angeklagten war gegen den Nebenkläger ein Strafbefehl ergangen; in deswegen gereizter Stimmung begegnete dieser in einem Parkhaus in S. zufällig dem Angeklagten. Der Nebenkläger baute sich in aggressiver Haltung vor dem Angeklagten auf, beleidigte diesen unter anderem als „Penner“ und „Hurensohn“ und erklärte, dass er den Angeklagten wegen Schwarzarbeit angezeigt habe. Dadurch geriet der Angeklagte, der sich vor dem körperlich überlegenen Nebenkläger fürchtete, in eine Stresssituation, die ihn vor dem Hintergrund seiner (unbehandelten) psychischen Erkrankung überforderte und zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Steuerungsvermögens führte. Um der Aggressivität des Nebenklägers zu begegnen, zog er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von etwa 7,5 cm, zeigte es diesem und steckte es aufgeklappt wieder in seine Kleidung zurück. Der Nebenkläger aktivierte daraufhin die Videofunktion seines Handys und forderte den Angeklagten wiederholt auf, das Messer noch einmal hervorzuholen; dabei provozierte er den Angeklagten „immer wieder“ mit „massiven“ Beleidigungen, die sich nun auch auf die Eltern des Angeklagten erstreckten. Als der Angeklagte versuchte, mit erhobenem Zeigefinger verbal zu erwidern, empfand er sich zunehmend überfordert und sprachlos; er verspürte Herzrasen und schwitzte. Schließlich zog der „mittlerweile in hohem Maße affektiv erregte Angeklagte“ als Reaktion auf die fortdauernden Beleidigungen (u.a.: „Penner“, „Hurensohn“, „Deine Mutter ist eine Hure“, „Dein Vater ist eine Hure“) das Klappmesser erneut hervor, stieß dem Nebenkläger so heftig gegen den Oberkörper, dass dieser mit dem Rücken gegen ein parkendes Auto fiel, und stach sodann mit wuchtigen ungezielten Stichen in Richtung des Nebenklägers, um ihn zu verletzen und die streitige Situation zu beenden. Dadurch fügte er dem Nebenkläger mehrere nicht lebensgefährliche Stich- bzw. Schnittverletzungen am Kopf, an dem zum Schutz erhobenen linken Unterarm und in der Höhe des rechten Schulterblattes zu. Als der Nebenkläger sich entwinden und flüchten konnte, setzte der Angeklagte ihm kurz nach und versuchte, ihm in den Rücken zu stechen, bevor er sodann freiwillig die weitere Verfolgung aufgab, während der Nebenkläger in etwa 20 Meter Entfernung vom Tatort unschlüssig stehen blieb.“

Der BGH beanstandet einen Erörterungsmangel, weil das LG-Urteil sich nicht mit der Frage befasst hat, ob der Angeklagte im Notwehrexzess (§ 33 StGB) handelte:

„a) Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es bereits an einer Notwehrlage fehlte. Dabei hat es rechtsfehlerhaft nicht bedacht, dass angesichts der massiven Beleidigungen ein die Notwehrlage begründender rechtswidriger Angriff des Nebenklägers auf die Ehre des Angeklagten in Betracht zu ziehen war; vielmehr hat es die Lage allein unter dem Aspekt eines – hier nicht bevorstehenden – Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten beurteilt. Damit hat sich die Strafkammer den Blick auf die Prüfung der Voraussetzungen eines intensiven Notwehrexzesses verstellt.

b) Die getroffenen Feststellungen belegen hinreichend, dass der Angeklagte zur Abwehr eines massiven gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf seine Ehre handelte. Diese darf als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut (§§ 185 ff. StGB) grundsätzlich auch mit den Mitteln der Notwehr verteidigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1952 – 5 StR 1/52, BGHSt 3, 217, 218; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 32 Rn. 8); dies gilt jedenfalls, soweit es sich – wie hier – nicht um nur geringfügige Behelligungen im sozialen Nahbereich, sozial tolerables Verhalten oder eine sonstige Bagatelle handelt (vgl. SSW-StGB/Rosenau, 3. Aufl., § 32 Rn. 7).

Zwar liegt es auf der Hand, dass die Messerattacke des Angeklagten jedenfalls die Grenzen der Gebotenheit des § 32 StGB überschritten hat. Denn zwischen der Art und dem Umfang der aus dem Angriff drohenden Verletzung und der mit der Verteidigung verbundenen Gefährdung und Beeinträchtigung des Angreifers besteht ein unerträgliches Missverhältnis (vgl. SSW-StGB/Rosenau, aaO § 32 Rn. 24 und 34 mwN). Vor dem Hintergrund der festgestellten psychischen Disposition und des affektiven Ausnahmezustands des Angeklagten bei der Tat hätte sich das Landgericht jedoch mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat. Denn nach den bisher getroffenen Feststellungen erscheinen sowohl ein Handeln des Angeklagten im Rahmen eines intensiven Notwehrexzesses, bei dem der Täter bei objektiv bestehender Notwehrlage die Grenzen der Erforderlichkeit oder Gebotenheit des § 32 StGB überschreitet, als auch ein hierfür zumindest mitursächlicher asthenischer Affekt nicht so fernliegend, als dass eine Auseinandersetzung damit entbehrlich erscheint. Die danach gebotene Prüfung des § 33 StGB hat das Landgericht versäumt.“