Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Karlsruhe, und zwar ist es der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.01.2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17. Eine Kombi-Entscheidung: Entbindung und Akteneinsicht, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:
„Das Regierungspräsidium Karlsruhe setzte mit Bußgeldbescheid vom 13.02.2017 gegen den Betroffenen wegen Abstandsunterschreitung im Straßenverkehr ein Bußgeld in Höhe von 180 € fest.
Auf den fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen hin beraumte das Amtsgericht zunächst Termin für die Hauptverhandlung auf den 25.07.2017 an. Mit Beschluss vom 10.07.2017 wurde der Betroffene auf seinen über seine Verteidigerin gestellten Antrag hin von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen „zum Termin am 25.07.2017“ entbunden. Danach wurde der Termin zwei Mal, zuletzt auf den 25.09.2017, 10:00 Uhr, verlegt. In einem am 22.09.2017 eingereichten Schriftsatz äußerte die Verteidigerin die Auffassung, dass die Entbindung von der Verpflichtung des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen auch für den neu anberaumten Termin gelte, und bat anderenfalls um erneute Beschlussfassung. Mit weiterem am 25.09.2017 um 07:20 Uhr beim Amtsgericht eingekommenem Schriftsatz beantragte die Verteidigerin, die zuvor mit Schriftsätzen vom 07.07.2017 und vom 22.09.2017 beantragt hatte, ihr Einsicht in die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes zu gewähren, die Aussetzung der Hauptverhandlung im Hinblick auf die bis dahin noch nicht gewährte Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung.
Mit Beschluss vom 25.09.2017 verwarf das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, nachdem zum Termin weder der Betroffene noch seine Verteidigerin erschienen waren.
Das OLG sagt: So nicht:
„2. Nach diesen Maßstäben ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend dargetan.
In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der in der obergerichtlichen Entscheidung umstrittenen Frage, ob die Befreiung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins fortgilt (bejahend OLG Karlsruhe – Senat – NStZ-RR 2015, 258; OLG Bamberg NStZ-RR 2017, 25; verneinend OLG Jena VRS 117, 342; KG VRS 99, 372), weil dies auf die Entscheidung keinen Einfluss hat.
a) Auf der Grundlage der verneinenden Auffassung liegt das Übergehen erheblichen Vorbringens in der Nichtbescheidung des im Schriftsatz der Verteidigerin vom 22.09.2017 erneut gestellten Entbindungsantrags (OLG Dresden a.a.O.), wobei die für die Stellung des Entbindungsantrags durch den Verteidiger erforderliche besondere Vertretungsmacht vorliegend dargelegt (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2011 – III-4 RBs 193/11, juris; OLG Köln NStZ 2002, 268) und durch die dem Amtsgericht vorgelegte Vollmacht nachgewiesen wurde.
b) Die auch vom Senat vertretene Auffassung knüpft demgegenüber an die gesetzliche Formulierung in § 73 Abs. 1 und 2 OWiG an, wonach Bezugspunkt der Anwesenheitspflicht des Betroffenen und der Befreiung hiervon nicht ein bestimmter einzelner Termin, sondern die Hauptverhandlung ist. Wegen dieser gesetzlichen Vorgabe ist es nach der Auffassung des Senats zunächst unerheblich, dass die Befreiung durch das Amtsgericht vorliegend terminbezogen erteilt wurde. Danach war der Betroffene durch den Beschluss vom 10.07.2017 auch von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im verlegten Hauptverhandlungstermin entbunden.
Davon ausgehend liegt der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darin, dass infolge der unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfolgten Einspruchsverwerfung der am Morgen des 25.09.2017 gestellte Aussetzungsantrag des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist, dem ansonsten stattzugeben gewesen wäre. Denn Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist es, dass dem Betroffenen auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, zur Verfügung zu stellen sind. Dazu gehört in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen auch die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts (OLG Naumburg DAR 2013, 37; KG DAR 2013, 211; Cierniak/Neuhaus DAR 2014, 2, 4 f.; a.A. – nicht tragend – OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 223). Kommt das Gericht dem trotz eines – vorliegend in der Begründungsschrift dargelegten und aus den Akten nachvollziehbaren – rechtzeitig gestellten Antrags nicht nach, rechtfertigt dies den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1985, 87; Cierniak/Neuhaus a.a.O.).“