„Dabei ist die Polizei nach § 1 Abs. 2 PolG NRW auch für den Schutz privater Rechte zuständig, wenn und soweit gerichtliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Dies war hier der Fall.
Es lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf den Verdacht einer strafbaren Nötigung vor. Indem das Fahrzeug derart vor der Garage eines Mieters geparkt war, dass er die Garage nicht verlassen konnte, wurde dieser mit Gewalt dazu genötigt, auf ein Verlassen der Garage zu verzichten. Damit wurde der objektive Tatbestand einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Ob für den einschreitenden Polizeibeamten darüber hinaus der Verdacht eines verwerflichen Handelns im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB bestand, richtet sich nach dessen Sach- und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme getroffen werden muss. Aus Gründen einer effektiven polizeilichen Gefahrenabwehr ist es ausreichend, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keinen Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des Störers bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht. Eine vertiefte, dem Einzelfall gerecht werdende, eingehende Verwerflichkeitsprüfung kann dem Polizeibeamten im Einsatz vor Ort regelmäßig nicht abverlangt werden.
Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Mai 1993 – 1 R 106/90 -, Rn. 25 ff., juris; OVG Saarland, Urteil vom 15. September 1993 – 3 R 6/93 -, Rn. 24 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 20 K 7869/08 -, Rn. 19, juris; VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 K 1816/08 -, Rn. 17, juris.
Ob der Kläger auch den subjektiven Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt, kann vorliegend offenbleiben, denn für die Frage, ob das Verhalten des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, kommt es lediglich darauf an, ob der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt ist und für die einschreitenden Polizeibeamten der begründete Verdacht eines verwerflichen Handelns gemäß § 240 Abs. 2 StGB besteht, so dass der Polizeibeamte auch auf dem privaten Grundstück des Klägers die Versetzungsmaßnahme durchführen konnte.
Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Mai 1993 – 1 R 106/90 -, Rn. 28, juris; OVG Saarland, Urteil vom 15. September 1993 – 3 R 6/93 -, Rn. 35, juris; VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 K 1816/08 -, Rn. 17, juris.
Der Kläger ist der richtige Adressat des Leistungsbescheides. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungs- und Gebührenbescheides hat er sich als der Verantwortliche für das Fahrzeug dargestellt, so dass der Beklagte ihn zutreffend als Zustandsstörer gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 PolG NRW in Anspruch genommen hat,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2013 – 14 K 6304/12 – juris.
Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
Die Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und den durch das Fahrzeug teilweise blockierten Raum vor der Garage wieder vollständig freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Es ist dem Mieter einer Garage nicht zuzumuten, mit einem Taxi einen Weg zu bewältigen, den er beabsichtigte, mit seinem eigenen PKW durchzuführen. Auch war der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges nicht erreichbar. Wenn ein PKW auf diese Weise abgestellt wird, ist es angeraten, eine Telefonnummer im Auto zu hinterlassen, unter der der Verantwortliche immer erreichbar ist.
Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Versetzung des Fahrzeugs in Höhe von 49,99 Euro und der Verwaltungsgebühr in Höhe von 86,00 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, dem Mieter die ungehinderte Ausfahrt aus seiner Garage zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Hinzu kommt, dass eine Abschleppmaßnahme regelmäßig geboten erscheint und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, wenn – wie vorliegend – andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 – 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., juris.“
Den Ärger des Mieters kann man nachvollziehen. Zumal: Das Ganze hat 2 1/2 Stunden gedauert. Da fragt man sich schon, wo denn Großvater und Enkelin waren. Wenn man schon behindert, dann aber bitte so bzw. in der Nähe bleiben, dass man ggf. umsetzen kann.