Archiv für den Monat: April 2018

Sonntagswitz: Nun ist es da, das Frühjahr

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So, der Frühling ist da – hoffentlich nicht nur eine Stippvisite.  Und hier dann dazu einige Witze/“Weisheiten“

Frühling. Sonnenschein.
Zwei Gänseblümchen schauen sich an. Endlich kommt ein Windstoss und bewegt eines zum andern.
„Ich liebe dich!“.
Dann schauen sie sich wieder lange an. Endlich wieder etwas Wind. „Ich dich auch“.
Wieder langes Warten.
Endlich ein Windhauch. „Wollen wir eine Biene rufen?“


Lieber einen zweiten Frühling, als dritte Zähne.


und immer wieder schön:

Woran erkennt man, dass es langsam Frühling wird?
Der Nachbar bringt den Schneeschieber zurück und fragt,ob er sich mal den Rasenmäher ausleihen kann?


Und dann noch:

Es ist Frühling.
Die Bienen tun es, die Vögel tun es und die Schmetterlinge tun es auch.
Wollen wir es auch tun?!?
Nein, vergiss es, wir können nicht fliegen.

 

Wochenspiegel für die 14. KW., das war Puigdemont, sichere Kommunikation, VW und Unzufriedenheit im Restaurant

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So, die 14. KW. läuft ab. Sie hat m.E. spannende Postings/Meldungen gebracht. So u.a. zu Carles Puigdemont. Dazu kann ich nur anmerken: Wenn man jahrelang auch Ausl-Sachen = Auslieferungssachen beim OLG gemach that, dann tut es schon weh, wenn man sieht, wie die Begriffe da durcheinander purzeln. Da war/ist alles vertreten: Die U-Haft ebenso wie die Frage, dass man die Vorwürfe ja gar nicht aufgeklärt habe, ob man denn dann ausliefern dürfe. Na ja, ist ja auch nicht so ganz einfach..

Hier dann „meine“ Meldungen/Hinweise:

  1. Der Fall Puigdemont – ein europäisches Problem!, oder: Spanische Tragödie,

  2. Sichere Kommunikation mit Mandanten und im Team ,

  3. OLG Karlsruhe zu PoliScan Speed: Breite des Auswerterahmens ist egal,
  4. Polizist begeht ständig Alkohol- und Verkehrsstraftaten – Job futsch!,
  5. Einziehung trotz (teilweiser) Verfahrenseinstellung,
  6. Die Rechte von Kunden im VW-Abgasskandal,
  7. BGH: Aufgrund formal richtiger aber inhaltlich falscher Rechnung kann Rechtsanwaltsvergütung gefordert werden – Zur Abgrenzung Geschäftsgebühr und Beratungsgebühr,
  8. „Sind Sie homosexuell?“ – zur Entscheidung des EuGH zu Persönlichkeitstests und Gutachten im Asylverfahren,
  9. und dann war da noch: Unzufrieden im Restaurant? Das sind deine Rechte!
  10. und ganz zum Schluss – nicht ganz ernst gemeint: Reform im Staatsexamen: ab sofort dürfen juristische Datenbanken in Klausuren über das Smartphone genutzt werden

 

Panne bei der Pannenhilfe, oder: Abschleppkosten des ADAC

entnommen wikimedia.org
Autor: Maschinenjunge

Und als zweite Entscheidung dann das OLG Jena, Urt. v. 31.01.2018 – 2 U 105/17. Es hat – zumindest ein wenig – auch mit Abschleppen zu tun. Allerdings, nur ein wenig 🙂 .

Die Klägerin ist ein Sachversicherer, der u.a. anderem Schutzbriefe anbietet, die u.a. auch Pannendienstleistungen erfassen. Die Beklagte ist ein Abschleppunternehmen, das u.a. im Rahmen der Pannenhilfe des ADAC tätig wird. Die Beklagte hatte sich von Havaristen, die bei der Klägerin mit einem Schutzbrief versichert und zugleich Mitglieder des ADAC gewesen sind, Formulare unterzeichnen lassen, die u.a. eine Abtretung von Ersatzansprüchen gegen die Klägerin beinhaltet haben. Die Beklagte hatte daraufhin entsprechende Beträge bei der Klägerin eingezogen. Hiergegen hat die Klägerin sich nunmehr gewehrt und Rückzahlungsansprüche sowie Unterlassungsansprüche geltend gemacht.

Das LG hatte die Beklagte als Abschleppunternehmen zur Rückzahlung verurteilt. Das OLG hat die Entscheidung gehalten. Der Anspruch würde sich auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, da die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgt wären.

Dazu die (amtlichen) Leitsätze:

  1. Die Leistung für eine Unfall- oder Pannenhilfe ist durch das Abschleppunternehmen mit demjenigen abzurechnen, der diese Leistung bestellt hat.
  2. Hat das Mitglied eines Automobilclubs sich nach einem Unfall oder einer Panne an seinen Automobilclub gewandt mit der Bitte um Leistung der benötigten Hilfe im Rahmen der bestehenden Mitgliedschaft, und beauftragt der Automobilclub einen als Straßendienstpartner tätigen Dritten mit der benötigten Hilfe, so ist der Automobilclub Besteller der vom Dritten erbrachten Werkleistung.
  3. Lässt der Straßendienstpartner das havarierte Clubmitglied vor Ort einen Abtretungsvertrag unterzeichnen, so wird dieses Clubmitglied dadurch nicht Besteller der vom Straßendienstpartner erbrachten Werkleistung. Das Clubmitglied bzw. dessen Versicherer ist nicht verpflichtet, den Werklohn zu bezahlen.
  4. Bereits gezahlte Leistungen der Unfall- oder Pannenhilfe kann der Versicherer im Wege der Durchgriffskondiktion vom Abschleppunternehmen zurückfordern.
  5. Der Kfz-Versicherer kann vom Dritten verlangen es zu unterlassen, sich von den havarierten Clubmitgliedern vermeintliche Erstattungsansprüche gegen deren Schutzbrief- oder Kaskoversicherung abtreten zu lassen, wenn diese ihren Automobilclub nach einer Panne oder einem Unfall um Hilfeleistung gebeten haben.

Behinderndes Parken vor der Garage, oder: Abschleppen erlaubt

entnommen wikimedia.org
Urheber Sterilgutassistentin

Im „Kessel Buntes“ „köchelt“ dann heute zunächst das VG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 – 14 K 6193/17. Das VG hat über die Kosten für das Abschleppen/Versetzen eines auf einem privaten Grundstück/Garagenhof abgestellten Pkw entschieden. Der war so von der Enkelin des Halters abgestellt, dass er einen anderen Mieter an der Ausfahrt aus seiner Garage behinderte. Die herbeigerufene Polizei hat dann den Abschlepper bestellt und die dadurch entstandenen Kosten wurden dann gegen den Halter des behindernd abgestellten Pkw geltend gemacht. Im Verfahren ist es ein wenig hin und her gegangen. Der Halter hatte eingewandt: Mit etwas gutem Willen hätte man aus der Garage herausrangieren können, der Mieter hatte behauptet: Geht nicht und ich muss jederzeit ohne Behinderungen herausfahren können. Ein als Zeuge gehörter Polizeibeamter hat im Verfahren dann die Version des Mieters bestätigt. Und das war es dann: Der Großvater/Halter muss zahlen:

„Dabei ist die Polizei nach § 1 Abs. 2 PolG NRW auch für den Schutz privater Rechte zuständig, wenn und soweit gerichtliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Dies war hier der Fall.

Es lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf den Verdacht einer strafbaren Nötigung vor. Indem das Fahrzeug derart vor der Garage eines Mieters geparkt war, dass er die Garage nicht verlassen konnte, wurde dieser mit Gewalt dazu genötigt, auf ein Verlassen der Garage zu verzichten. Damit wurde der objektive Tatbestand einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Ob für den einschreitenden Polizeibeamten darüber hinaus der Verdacht eines verwerflichen Handelns im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB bestand, richtet sich nach dessen Sach- und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme getroffen werden muss. Aus Gründen einer effektiven polizeilichen Gefahrenabwehr ist es ausreichend, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keinen Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des Störers bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht. Eine vertiefte, dem Einzelfall gerecht werdende, eingehende Verwerflichkeitsprüfung kann dem Polizeibeamten im Einsatz vor Ort regelmäßig nicht abverlangt werden.

Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Mai 1993 – 1 R 106/90 -, Rn. 25 ff., juris; OVG Saarland, Urteil vom 15. September 1993 – 3 R 6/93 -, Rn. 24 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 20 K 7869/08 -, Rn. 19, juris; VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 K 1816/08 -, Rn. 17, juris.

Ob der Kläger auch den subjektiven Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt, kann vorliegend offenbleiben, denn für die Frage, ob das Verhalten des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, kommt es lediglich darauf an, ob der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt ist und für die einschreitenden Polizeibeamten der begründete Verdacht eines verwerflichen Handelns gemäß § 240 Abs. 2 StGB besteht, so dass der Polizeibeamte auch auf dem privaten Grundstück des Klägers die Versetzungsmaßnahme durchführen konnte.

Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Mai 1993 – 1 R 106/90 -, Rn. 28, juris; OVG Saarland, Urteil vom 15. September 1993 – 3 R 6/93 -, Rn. 35, juris; VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 K 1816/08 -, Rn. 17, juris.

Der Kläger ist der richtige Adressat des Leistungsbescheides. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungs- und Gebührenbescheides hat er sich als der Verantwortliche für das Fahrzeug dargestellt, so dass der Beklagte ihn zutreffend als Zustandsstörer gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 PolG NRW in Anspruch genommen hat,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2013 – 14 K 6304/12 – juris.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und den durch das Fahrzeug teilweise blockierten Raum vor der Garage wieder vollständig freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Es ist dem Mieter einer Garage nicht zuzumuten, mit einem Taxi einen Weg zu bewältigen, den er beabsichtigte, mit seinem eigenen PKW durchzuführen. Auch war der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges nicht erreichbar. Wenn ein PKW auf diese Weise abgestellt wird, ist es angeraten, eine Telefonnummer im Auto zu hinterlassen, unter der der Verantwortliche immer erreichbar ist.

Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Versetzung des Fahrzeugs in Höhe von 49,99 Euro und der Verwaltungsgebühr in Höhe von 86,00 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, dem Mieter die ungehinderte Ausfahrt aus seiner Garage zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Hinzu kommt, dass eine Abschleppmaßnahme regelmäßig geboten erscheint und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, wenn – wie vorliegend – andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 – 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., juris.“

Den Ärger des Mieters kann man nachvollziehen. Zumal: Das Ganze hat 2 1/2 Stunden gedauert. Da fragt man sich schon, wo denn Großvater und Enkelin waren. Wenn man schon behindert, dann aber bitte so bzw. in der Nähe bleiben, dass man ggf. umsetzen kann.

Ich habe da mal eine Frage: Wie wird der Zeitaufwand beim Selbstleseverfahren vergütet?

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Ich hatte neulich über den OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 Ss 174/17 – und die darin u.a. angesprochene verfahrensrechtliche Problematik „Selbstleseverfahren“ (§ 249 Abs. 2 StPO) berichtet (vgl. hier Selbstleseverfahren, oder: Wie geht man damit um – zwei Anfänger?).

Zu dem Posting hat es einen Kommentar gegeben. Nein, nicht wegen der „Anfängerproblematik“ – die „reizt“ einige Kommentatoren ja immer sehr. Es ging vielmehr um eine gebührenrechtliche Frage in Zusammenhang mit dem Selbstleseverfahren, die ich hier dann heute einstelle, und zwar.

„Ist jetzt zwar etwas off topic, aber: Wird der Zeitaufwand im Selbstleseverfahren außerhalb der Hauptverhandlung irgendwie vergütet (in der HV gibt’s ja immerhin die Terminsgebühr), oder ist das mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (“man sollte seine Akte ohnehin kennen”)?“

Vielleicht hat ja jemand eine Idee.