Archiv für den Monat: April 2018

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Nr. 4141 VV RVG, wenn das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt wird?

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Am vergangenen Freitag hatte ich: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Nr. 4141 VV RVG, wenn das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt wird?, zur Diskussion gestellt.

Ich erinnere: Der Kollege fand in unserem RVG-Kommentar keine Antwort zu einem ihn bewegenden Problem, nämlich zur Frage, ob dei Nr. 4141 VV RVG entsteht, wenn das „Verfahren durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt wird“. Er will „ausschließlich auf den Hinweis des Verteidigers und das Ergebnis, also die Einstellung des Verfahrens, und nicht die Norm, nach der die Einstellung erfolgt,“ abstellen. und meint, die Gebühr müsste dann entstanden sein.

Ich habe darauf geantwortet, finde meine Antwort aber leider nicht wieder. Daher hier noch einmal: Ich antworte mit einem kurzen „Nein“. Denn in der Nr. 4141 Vv RVG heißt es einleitend als Voraussetzung für das Entstehen dieser zusätzlichen Verfahrensgebühr: „Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:“ Und  damit steht die Anwort auf die Frage im RVG. Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG setzt voraus, dass eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat. Das ist aber, wenn das Verfahren durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt wird, gerade nicht der Fall.

So ähnlich hatte ich es dem Kollegen auch geschrieben und angefügt, dass mich seine Frage ein wenig erstaunt zurückgelassen hat.

Hilferuf des BGH, oder: Bitte keine „überfrachteten Urteilsgründe“

Manchmal tun Tatrichter mir auch ein wenig Leid, wenn es um die Rechtsprechung des BGH geht 🙂 . Denn in dem ein oder anderen Fall, werden sie denken (können): Was will er denn nun eigentlich? Mal meckert er, dass zu wenig geschrieben wird, mal wird – wie im BGH, Beschl. 25.01.2018 – 5 StR 582/17 – dort ganz am Ende – „ergänzend bemerkt“:

„2. Zum Inhalt der Urteilsgründe bemerkt der Senat ergänzend: Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten; zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 Rn. 17; Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 StR 202/07; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 79 ff.). „

Nun ja, was er will (?), wird m.E. deutlich: Keine überfrachteten Urteilsgründe = er will nicht so viel lesen müssen. Kann man ja auch verstehen.

Und für die LG ist der „Hilferuf“ des BGh letztlich ja auch hilfreich. Denn es gilt ja nicht unbedingt der Satz: Wer schreibt, der bleibt. Denn, wer viel schreibt, kann auch viel Falsches schreiben. 🙂

Der BGH und die „Sharia-Police“-Westen, oder: Uniformen sind es nicht

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Der ein oder andere wird sich noch erinnern, ein wenig liegt es schon zurück, das LG Wuppertal, Urteil zum öffentliche Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia Police“. Das LG Wuppertal hatte die sieben Angeklagten im November 2016  von dem Vorwurf dadurch gegen das Uniformverbot (§§ 3 Abs. 1, 28 VersammlungsG) verstoßen bzw. zu dem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben, freigesprochen. Mit der Anklage war den Angeklagten vorgeworfen worden, an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teilgenommen zu haben, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hätten einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift „Sharia Police“ versehen gewesen sei.

Einen Verstoß gegen das Uniformverbot (§§ 3 Abs. 1, 28 des VersammlungsG)  hatte das LG verneint und das u.a. damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände nicht in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet gewesen seien, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.

Der BGH hat dieses Urteil nun mit dem BGH, Urt. v. 11.01.2018 – 3 StR 427/17 – aufgehoben. Er meint: Es handelt sich bei den Westen zwar nicht – insoweit folgt der BGH dem LG – um Uniformen oder Uniformteile. Aber: Die Frage, ob es sich bei den von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten um „gleichartige Kleidungsstücke“ im Sinne von § 3 Abs. 1 VersammlG handelte, habe die Strafkammer mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung verneint. Sie hat den insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab zwar zutreffend erkannt, aber nicht rechtsfehlerfrei angewendet. Im Einzelnen:

b) Den sich danach ergebenden rechtlichen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.

Die Strafkammer hat zwar bedacht, dass die Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia Police“ Assoziationen zu der aus islamisch geprägten Ländern bekannten sog. Religionspolizei hervorriefen, deren Aufgabe darin besteht, im Auftrag des Staates die Vorschriften der Scharia hoheitlich durchzusetzen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2016 – III-3 Ws 52-60/16, juris Rn. 20). In ihre Prüfung, ob aufgrund dessen das Tragen der Westen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Tatumstände im konkreten Fall geeignet war, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen, hat sie jedoch einerseits maßgebliche Gesichtspunkte nicht bedacht, andererseits aber auch Umstände in ihre Erwägungen miteinbezogen, die mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Maßstäbe jedenfalls nicht die ihnen vom Landgericht zugeschriebene Bedeutung gewinnen können.

Rechtsfehlerhaft ist es insbesondere, dass das Landgericht bei seiner Bewertung der Wirkungen der Aktion der Angeklagten maßgeblich darauf abgestellt hat, weder die als Aufsichtskraft in der Spielhalle tätige Zeugin Sc. noch der Zeuge K. seien tatsächlich eingeschüchtert worden. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Zum einen ist § 28 i.V.m. § 3 Abs. 1 VersammlG kein Erfolgsdelikt. Die bei der gebotenen restriktiven Auslegung vorausgesetzte suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung muss nicht tatsächlich eintreten. Ausreichend ist vielmehr, dass das Tatgeschehen eine derartige Wirkung erzielen kann. Wenn einzelne mit dem Geschehen konfrontierte Dritte dieses als harmlos einstufen, so mag dies zwar Indizwirkung dafür gewinnen, dass die Aktion nicht geeignet war, den Eindruck einer militanten Durchsetzung ihrer eigenen Meinung durch die einheitlich Gekleideten zu erwecken, schließt aber eine derartige Eignung nicht notwendig aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aktion gerade nicht auf die Personen gerichtet war, die sie tatsächlich wahrnahmen, sondern auf eine Zielgruppe, die das Geschehen eventuell in anderer Weise verstehen konnte. Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Denn es hat außer Betracht gelassen, dass sich die Aktion an junge Muslime richtete, die davon abgehalten werden sollten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu konsumieren, und statt dessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee bewegt werden sollten. Wie die Aktion gerade auf diese Zielgruppe wirken konnte, insbesondere welche Assoziationen bei jungen Muslimen durch das Auftreten einer Gruppe von Männern unter dem gemeinsamen Kennzeichen „Sharia Police“ geweckt werden konnten, ist indes entscheidend dafür, ob dem Tatgeschehen die Eignung zukam, militant und einschüchternd zu wirken.

Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Meinung des Landgerichts aus Rechtsgründen auch ohne Belang, dass es in Deutschland keine offizielle „Scharia-Polizei“ gibt und die Angeklagten für einen verständigen Dritten nicht den Eindruck vermitteln konnten, hoheitliche deutsche Staatsgewalt auszuüben. Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer „entscheidend“ darauf abgestellt hat, die von den Teilnehmern an dem „Rundgang“ getragene Alltagskleidung sei unter den Warnwesten deutlich sichtbar geblieben. Dieser Umstand mag zwar im Rahmen der Gesamtwürdigung bedeutsam sein, insbesondere wenn die Teilnehmer an dem Geschehen völlig uneinheitliche Alltagskleidung tragen. Die Ausführungen der Strafkammer lassen jedoch besorgen, dass sie aus dem Blick verloren hat, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes und damit aus Rechtsgründen schon das Tragen einzelner uniformer Kleidungsstücke zur Tatbestandsverwirklichung genügen kann; dies impliziert, dass daneben andere, nicht uniforme Kleidungsstücke getragen werden.“

Also: Noch mal neu. Und der BGH weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin: „…. dass die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums der Angeklagten folgt entgegen der Ansicht des Landgerichts insbesondere nicht daraus, dass die Polizeibeamten, welche die Teilnehmer an dem Rundgang kontrollierten, keinen Verdacht einer Straftat begründet sahen. Daraus ergibt sich nicht, dass die Angeklagten keinen Anlass hatten, die Rechtmäßigkeit des von ihnen geplanten Verhaltens zu hinterfragen und gegebenenfalls eine Rechtsauskunft einzuholen. Dadurch wären die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aktion nicht ausgeräumt worden; insbesondere weil es beispielsweise an einer gefestigten Rechtsprechung fehlte, nach der das Vorhaben der Angeklagten erlaubt war (vgl. zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei ungeklärter Rechtslage etwa MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 17 Rn. 55 ff.).“

Sonntagswitz: Zum „Tag des Bieres“ nicht so ganz „bierernst“

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Gelegentlich schaue ich, wenn mir nicht so richtig ein Thema für den Sonntagswitz einfallen will, mal bei Wikipedia in der Liste der „Gedenk- und Aktionstage“, was es in der ablaufenden Woche so an „besonderen Tagen“ gegeben hat, um mich davon ggf. inspirieren zu lassen. Manchmal klappt es. So auch heute. Denn ich habe entdeckt, dass heute der „Tag des Tanzes“ ist. Schon ganz schön. Noch besser fand ich aber den 23. April. Da haben wir in Deutschland nämlich den „Tag des Bieres“ gefeiert. Nun, mancher feiert den Tag jeden Tag 🙂 , aber ich hatte hier noch nie Bierwitze, und darum habe ich die heute gewählt….

Arzt: „Also, Herr Meier, Sie sind ja schon wieder betrunken, habe ich ihnen nicht gesagt nur eine Flasche Bier pro Tag?“

Meier: „Ja glauben Sie eigentlich Sie sind der einzige Arzt zu dem ich gehe!“


Ein kleiner Mann sitzt traurig in der Kneipe … vor sich ein Bier. Kommt ein richtiger Kerl, haut dem Kleinen auf die Schulter und trinkt dessen Bier aus. Der Kleine fängt an zu weinen.

Der Große: „Nu hab dich nicht so, du memmiges Weichei! Flennen wegen einem Bier!“

Der Kleine: „Na dann pass mal auf: Heute früh hat mich meine Frau verlassen, mein Konto abgeräumt, Haus leer! Danach habe ich meinen Job verloren! Ich wollte nicht mehr leben, legte mich aufs Gleis … Umleitung! Wollte mich aufhängen … Strick gerissen! Wollte mich erschießen … Revolver klemmt! Und nun kaufe ich vom letzten Geld ein Bier, kippe Gift rein und du säufst es mir weg …


Eine alte Dame trinkt zum ersten Mal Bier.

Sie überlegt eine Weile und meint dann:

„Merkwürdig, das Zeug schmeckt genau so wie die Medizin, die mein seliger Mann zwanzig Jahre einnehmen musste.“


„Ich glaube, im Bier sind weibliche Hormone?“

„Wie kommst denn da drauf?“

„Ganz einfach: Immer wenn ich zuviel davon trinke, kann ich nicht mehr Auto fahren.“


Wochenspiegel für die 17. KW., das war DSGVO – was sonst?, Arschloch Rechtsanwalt, das „Gesocks“ und der Rechtsanwalt als Super-Star

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So, die letzte „volle“ Woche läuft ab, bevor dann die „Feiertags-Wochen“ beginnen, also die mit jeweils einem Feiertag, also etwas ruhigere Wochen. Aus der letzten Woche dann der Hinweis auf m.E. folgende berichtenswerte Nachrichten/Beiträge in anderen Blogs:

  1. Datenschutzbeauftrager BW zur Herausgabe ganzer Messreihen an Verteidiger und Sachverständige,

  2. Geschwindigkeitsbeschränkung bei Wechsel der Autobahn,

  3. Dashcams gegen Rettungsgassenverweigerer,

  4. OLG Zweibrücken zur Beiziehung von digitalen Messdaten bei standardisierten Messverfahren,

  5. DSGVO-Terror,

  6. Stolperfallen der DSGVO: Sind Sie fit?
  7. „Erlauben Sie mir die Feststellung, dass Sie einfach ein bedauernswertes dummes Arschloch sind.“,
  8. „Gesocks“ darf man nicht sagen,

  9. und dann war da noch: Juhu! Ich werde jetzt Superstar-TV-Rechtsanwalt auf RTL, eine „Werbung“, die viele andere Kollegen auch bekommen haben, und sicherlich nicht darauf hereingefallen sind 🙂 ,
  10. und wer doch darauf hereingefallen ist, der liest dann vielleicht ganz zum Schluss noch: Juristen vor der Kamera: 10 Fehler, die Sie anderen überlassen sollten .