Archiv für den Monat: Dezember 2017

Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Das machen wir wie der BGH

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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Und nochmals Fahren ohne Fahrerlaubnis. Nichts Dramatisches, sondern nur der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.07.2017 – 2 Rv 8 Ss 420/17, in dem das OLG die (neuere) Rechtsprechung des BGH zum erforderlichen Umfang der Feststellungen beim Fahren ohne Fahreralubnis (§ 21 StVG) im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung umsetzt:

„2. Der Senat hatte von Amts wegen – auch ohne entsprechende Rüge – zu prüfen, ob bzw. inwieweit die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 24.01.2017 erklärte teilweise Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war (§ 318 Satz 1 StPO) und ob das Berufungsgericht die hieraus resultierende Bindung an die dem – dann rechtkräftig gewordenen – Schuldspruch zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Feststellungen zu Unrecht entgegen § 327 StPO nicht beachtet hat (BGHSt 27, 70 ff.; BGH NJW 1980 1807; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 318 Rn. 8, § 352 Rn. 4). Dieser revisionsrechtlichen Nachprüfung hält das angefochtene Urteil teilweise nicht stand.

Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (Beschluss vom 27.04.2017 – 4 StR 547/16 – juris), ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil – wie auch im vorliegenden Fall bezüglich der unter II. 1. bis 9. des amtsgerichtlichen Urteils festgestellten Taten – darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.

Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat unter Aufgabe früherer Rechtsprechung (wie dem im landgerichtlichen Urteil angeführten Beschluss vom 20.09.2010 – 2 (8) Ss 498/10) bereits mit Beschluss vom 22.03.2017 (2 Rv 8 Ss 125/17) angeschlossen.

a) Gemessen an den vom Bundesgerichtshof in der o. g. Entscheidung aufgestellten Grundsätzen, denen der Senat nunmehr folgt, bilden die Feststellungen des Amtsgerichts jedenfalls zu den unter II. 1. bis 8. des amtsgerichtlichen Urteils festgestellten Taten eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung. Deshalb war insoweit die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen wirksam und damit der diese Taten betreffende Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen aus dem angefochtenen Urteil in Rechtskraft erwachsen; ferner waren die ihn tragenden Feststellungen für das Berufungsgericht bindend geworden.

Ausgehend davon war das Berufungsgericht zwar nicht gehindert, – soweit erforderlich – eigene Feststellungen zu den Beweggründen der jeweiligen Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke u. a.) zu treffen und dadurch den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen (BGH aaO). Es hatte aber zu beachten, dass die von ihm getroffenen weiteren Feststellungen nicht in Widerspruch zu den Feststellungen stehen dürfen, die das Erstgericht zum Schuldspruch schon getroffen hat, insbesondere durfte es keine abweichenden Feststellungen über die Schuldart treffen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 327 Rn. 6 mwN). Vielmehr war das Berufungsgericht infolge der insoweit wirksamen Berufungsbeschränkung an die vom Amtsgericht für den Schuldspruch bezüglich der unter II. 1. bis 8. festgestellten Taten getroffene Feststellung eines vorsätzlichen Handelns gebunden. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl in sechs Fällen den Schuldspruch auf ein fahrlässiges Handeln abgeändert hat, ist es sich somit über dessen Rechtskraft hinweggesetzt.

Dieser Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, vielmehr kann der Senat den richtigen Zustand selbst herstellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 352 Rn. 4), indem der Schuldspruch – wie aus dem Tenor ersichtlich – insoweit korrigiert wird, als dieser bereits in Rechtskraft erwachsen war (vgl. zum entsprechenden Vorgehen im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid: BayObLG, Beschluss vom 07.12.1999 – 2 ObOWi 575/99; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2017 – (1) 53 Ss-OWi 56/17 (34/17) – jeweils zit. nach juris; Senat, Beschluss vom 02.11.2015 – 2 (6) SsBs 555/15 – AK 160/15).

Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Nach Polizeikontrolle neue Tat?

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Die Woche eröffne ich mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und einem Beschluss des OLG Hamm. Im OLG Hamm, Beschl. v. 27.06.2017 – 4 RVs 75/17 – nimmt das OLG noch einmal zu den Konkurrenzen bei einer Unterbrechung der Fahrt ohne Fahrerlaubnis durch eine Polizeikontrolle Stellung. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Im Jahre 2015 war und noch immer ist die Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Gleichwohl schaffte sie sich im September 2015 einen Pkw Corsa an. Dieser wurde auf den Namen ihres damaligen, mittlerweile verstorbenen Lebensgefährten T angemeldet. Den Unterhalt für das Auto zahlte die Angeklagte. Das Fahrzeug parkte zunächst regelmäßig auf einem Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung. Die Angeklagte war es auch, die den einzigen Schlüssel hatte. Wenn sie irgendwo hingebracht werden musste, kam ihr Vater, der Zeuge L3 und fuhr sie mit ihrem Fahrzeug. Der Zeuge wohnt etwa 5 km entfernt von der Angeklagten. Wenn er die Fahrt absolviert hatte, stellte er den Pkw auf den Parkplatz zurück. Die Angeklagte nahm den Schlüssel wieder mit in ihre Wohnung. So wurde das bis Anfang November 2015 gehandhabt. Ab diesem Zeitpunkt nahm der Zeuge L3 den Pkw Corsa mit nach Hause. Regelmäßig parkte das Fahrzeug nun vor seiner Wohnung. Wenn die Angeklagte gefahren werden musste, holte er sie von zu Hause ab.

Bevor das Auto ab Anfang November 2015 regelmäßig bei ihrem Vater stand, benutzte es die Angeklagte zumindest in einem Fall:

Am 28.10.2015 gegen 1.30 Uhr befuhr sie mit diesem Fahrzeug unter anderem die I- Straße in E2. Hier geriet sie in eine Polizeikontrolle, die von den Zeugen E, PK Q und L4 durchgeführt wurde. Die Zeugin E war damals Praktikantin und führte die Kontrolle unter der Aufsicht von PK Q durch. Der Zeuge L4 war der sichernde Beamte. Bei dieser Kontrolle stellte sich heraus, dass die Angeklagte keine Warnweste dabei hatte. Ihr war klar, dass sie ohne Fahrerlaubnis nicht mit dem Fahrzeug hätte fahren dürfen. Um nicht aufzufallen, zeigte sie bei der Kontrolle den Führerschein der Ehefrau ihres Bruders, der Zeugin L2, vor. Da es dunkel war und sich beide Frauen nicht völlig unähnlich sehen, fiel der Zeugin E nicht auf, dass ihr der auf eine andere Person ausgestellte Führerschein gezeigt wurde. Wie die Angeklagte in den Besitz des Führerscheins der Ehefrau ihres Bruders gelangt war, konnte nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Die fehlende Warnweste wurde mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Da es nicht an Ort und Stelle gezahlt werden konnte, nannte die Angeklagte als Anschrift diejenige der L2, deren Führerschein sie auch vorgezeigt hatte. An deren Adresse wurde die entsprechende Rechnung geschickt.“

Verurteilt wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Das OLG hat Bedenken:

 

„Ergänzend bemerkt der Senat, dass die vom Landgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Einordnung nicht zweifelsfrei ist. Die vom Landgericht festgestellten Taten stehen möglicherweise tatsächlich in Tateinheit zueinander. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschl. v. 07.11.2003 – 4 StR 438/03 – juris; BGH, Beschl. v. 22.07.2009 – 5 StR 268/09 – juris; BGH, Beschl. v. 12.08.2015 – 4 StR 14/15 – juris). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird allerdings angenommen, wenn derjenige, der entgegen einer gesetzlichen Warteverpflichtung, wie sie sich auch § 142 StGB ergibt, weiterfährt und damit einen neuen Tatentschluss fasst (vgl.: BGH Urt. v. 17.02.1967 – 4 StR 461/66 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2008 – 2 SsOWi 565/08 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 02.12.2008 – 4 Ss 466/08 – juris). Ebenfalls wird eine Ausnahme für den Fall angenommen, dass ein Kraftfahrer nach einer Polizeikontrolle und Untersagung der Weiterfahrt später seine Fahrt fortsetzt (so etwa: AG Lüdinghausen, Urt. v. 02.02.2010 – 9 Ds 82 Js 8979/09 – 186/09 – juris).

So liegt der Fall vorliegend möglichweise aber nicht. Die bisherigen Feststellungen deuten eher darauf hin, dass sich die Angeklagte das fremde Ausweispapier gerade deswegen beschafft hat, um im Falle einer Kontrolle ihre Fahrt unbehelligt fortsetzen zu können. In einem solchen Fall könnte mehr dafür sprechen, eine tateinheitliche Rechtsverletzung anzunehmen (vgl. AG Lüdinghausen, Urt. v. 02.02.2010 – 9 Ds 82 Js 8979/09 – 186/09 – juris; LG Potsdam, Urt. v. 04.12.2008 – 27 Ns 116/08 – juris). Bei der Kontrolle wurde die Angeklagte auch nur wegen einer fehlenden Warnweste belangt, nicht aber wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass die beiden Fahrten der Angeklagten vor und nach der Polizeikontrolle in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander stehen, gilt Folgendes: Das als Missbrauch von Ausweispapieren gewertete Geschehen steht dann zu diesen ebenfalls in Tateinheit aufgrund der gegebenen Klammerwirkung des ununterbrochenen Vergehens nach § 21 StVG. Dieses ist gegenüber dem Missbrauch von Ausweispapieren kein minderschweres Delikt, welches nicht geeignet wäre, die Delikte zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschl. v. 22.07.2009 – 5 StR 268/09 – juris).“

Sonntagswitz: Heute dann (endlich) Kreuzfahrten usw.

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So, heute bin ich auf See/auf dem Schiff, und daher passen Kreuzfahrtwitze oder solche zu Schiffen usw. ganz gut. Ich hoffe nur, dass ich nicht doch den ein oder anderen davon schon hatte. Hier dann also:

Zufällig hört der Kapitän, wie ein Matrose zu einem anderen sagt, er solle den Fußboden schrubben.
Schnauzt der Kapitän den Matrosen an: „Wir sind hier auf einem Schiff, und hier heißt das nicht „Fußboden“ sondern „‚Deck“, und vorne ist der „Bug‘ und hinten das ‚Heck“. Merk dir das gefälligst, sonst werfe ich dich durch das kleine, runde Fenster da hinten!“


Bei der Marine nehmen sie jetzt übrigens nur noch Nichtschwimmer!
Die verteidigen nämlich die Schiffe länger!

und dann noch – hatte ich, glaube ich – schon mal:

Das Luxustraumschiff passiert eine kleine abgelegene Insel bei seiner Fahrt durch den Indischen Ozean.
Eine heruntergekommene Gestalt in zerfetzten Lumpen fuchtelt wild mit den Armen, springt wie verrückt am Strand hin und her und versucht offensichtlich, mit allen Mitteln auf sich aufmerksam zu machen.
„Was hat der denn?“ fragt ein Passagier den Kapitän.
„Ach der – der freut sich immer so, wenn wir hier vorbeikommen.“


Und den auch, aber der ist immer wieder schön.

Ein Magier arbeitet auf einem Kreuzfahrtschiff in der Karibik. Weil die Zuschauer jede Woche verschieden sind, führt der Magier jede Woche die selben Tricks vor. Immer und immer wieder. Doch es gibt ein Problem. Der Kapitän hat einen Papagei und dieser beginnt zu verstehen, wie die Tricks des Magiers funktionieren. Wenn er die Tricks verstanden hat, ruft er laut in die Show hinein:
„Schaut, es ist nicht der gleiche Hut.“
„Schaut, er versteckt die Blumen unter dem Tisch.“
„Hey, warum sind alle Karten Asse?“
Der Magier ist sauer, aber weil es der Papagei des Kapitäns ist, kann er nichts unternehmen.

Doch dann hat das Schiff eines Tages einen Unfall und sinkt. Der Magier findet sich auf einem Stück Holz mitten im Ozean wieder, zusammen mit dem Papagei. Sie starren sich gegenseitig an, doch keiner spricht ein Wort. Dies geht so einen Tage vor sich, dann noch ein Tag und noch ein Tag.

Nach einer Woche sagt der Papagei schließlich: „OK, ich gebe auf. Wo ist das Schiff?“


 

Wochenspiegel für die 48. KW., das war (damals) beA, Rechtsschutz, Sommerreifen und Dauerfalschparken

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So, das ist dann heute – wegen meiner Abwesenheit vom heimatlichen Herd – der erste Wochenspiegel der besonderen Art. Ich mache es wie im vergangenen Jahr und mache einfach einen Rückblick. Den starte ich heute mit dem Rückblick auf die KW. 48/2016, als ein Jahr zurück. Und da habe ich berichtet über:

  1. den Auftakt macht das beA mit: beA – (m)ein erster Eindruck , oder: beA ist da – So melden Sie sich an, oder: Anwaltspostfach beA ist am 28. November 2016 in Betrieb gegangen,
  2. Rote Linien bei der Rechtsschutzversicherung,
  3. BMJV plant Änderungen für Anwälte,
  4.  „Verkehrsrecht meets Arbeitsrecht“ oder: das Fahrverbot in der Probezeit,
  5. Rechnungshof prüft Bundesrichter,
  6. Schon wieder? – Justizminister Maas will § 113 StGB erneut verschärfen. Gibt es dafür einen vernünftigen Grund?
  7. Mit Sommerreifen durch den Winter. Was habe ich zu erwarten? ,
  8. Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht (Piratenpartei),
  9. Dauerfalschparkern kann Führerschein entzogen werden,
  10. und dann war da noch: Forum Unternehmensrecht: Vereinskonzern – insb. die Fälle FC Bayern und ADAC – Unternehmens-rechtliche Notizen.

Und wer mich sucht: Ich „schwimme“ irgendwo im Indischen Ozean“ zwischen dem Oman und Mormugao/Indien. 🙂

„Berührt geführt“, oder: „Benzinklausel“ beim geschobenen Pkw

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In der Justiz gibt es den Spruch „Berührt geführt“. Das bedeutet, derjenige, der ein Verfahren, für das er an sich nicht zuständig ist, „anpackt“, der bleibt auch zuständig. Das ist also in etwa die „Benzinklausel“ der Justiz. :-).

Die Benzinklausel kennen wir sonst ja im Versicherungsrecht. Da dient sie zur Abgrenzung des Bereichs der Privathaftpflichtversicherung von dem der Kfz-Haftpflichtversicherung ab, die die Gefahren des Gebrauchs eines Kfz abdecken soll. Und diese Benzinklausel hat im AG Saarlouis, Urt. v.  24.07.2017 – AZ 28 C 250/17 – eine Rolle gespielt:

Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt. Die Klägerin hat bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Ihr Ehemann ist mitversichert. Dieser verschob den PKW einer Zeugin, die die Klägerin besuchte und ihr Auto vor dem Haus abgestellt hatte, um mit seinem Anhänger besser rangieren zu können.  Dazu griff er in das geöffnete Fenster, löste die Handbremse und schob dann das Auto um einige Zentimeter zur Seite. Er unterließ es aber, die Handbremse danach wieder anzuziehen. Noch während er sich abwandte, setzte sich das Auto wieder in Bewegung, stieß gegen die Gartenmauer eines Nachbarn, beschädigte diese und wurde auch selbst beschädigt. Der Haftpflichtversicherer des KFZ regulierte die Schäden des Nachbarn. Die Zeugin nimmt den Ehemann der Klägering wegen der Schäden am Auto und wegen des Höherstufungsschadens in Anspruch. Die Klägerin verlangt insoweit Versicherungsschutz. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei und beruft sich dazu auf den vereinbarten Ausschluss der “Benzinklausel“.  Das AG hat die Klage abgewiesen:

„Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einem zwischen den Parteien bestehenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsvertrag zu.

Die Eintrittspflicht der Beklagten für die Folgen eines Vorfalls vom 20.06.2016 ist auch unter Zugrundelegung der Hergangsschilderung der Klägerin durch die sog. Benzinklausel, die Bestandteil des Versicherungsvertrages wurde, ausgeschlossen. Somit kann dahingestellt bleiben, ob sich der Schaden auch tatsächlich auf diese Art und Weise ereignete.

Nach der Klausel ist u.a. nicht versichert die Haftpflicht des Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Der Ehemann der Klägerin war Führer des Pkws der Zeugin S., als er es nach Lösen der Handbremse wegschob, um Platz für seinen Fahrzeughänger zu schaffen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, NJW 2017,388, BGH, r +s 2007,102). Bei einem in der Rechtssprache üblichen Begriff ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH r+s 1986, 148).

So verhält es sich beim verwendeten Begriff des (Fahrzeug-)Führers: Das Führen eines Fahrzeugs zählt zu den zentralen Begriffen des Straßenverkehrsrechtes (vgl. etwa §§ 2,18 StVG, 2 Absatz 3a s. 1 StVO sowie 315c, 316 StGB), so dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den in der Klausel verwendeten Begriff des Führens ebenso wie in den Straßenverkehrsrechtnormen verstehen darf (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 21.12.1999, 3 O 202/98 juris; zum Begriff des Fahrers ebenso: BGH NJW 1963, 43). Dies wird letztlich auch durch die Verwendung weiterer (Rechts-)Begriffe in der Klausel -Besitzer, Halter, Eigentümer- bestätigt.

Danach führt ein Kraftfahrzeug, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein-oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fortbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Ein Fahrzeugführer muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeuges bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind (h. M., Vergleiche BGH NJW 2015,1124 Freymann/Wellner, juris PK-StrVerkR, 1. A. 2016 § 18 StVG Rn. 7, Burhoff, VA 2006, 107).

Dabei schließt der Umstand, dass der Zeuge F. nach Hergangsschilderung der Klägerin das Fahrzeug nicht mittels eigener Motorkraft fortbewegte, die Führereigenschaft nicht zwingend aus (Freymann/Wellner jurisPK aaO § 18 StVG Rn. 7, Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs § 4 Rn. 11.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es im Haftpflichtrecht anerkannt, dass Führer eines Kraftfahrzeuges(§ 18 StVG) derjenige sein kann, der bei ausgeschaltetem Motor lenkt, seine maschinellen Einrichtungen (Bremsen u.ä.) bedient und auf diese Weise die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausübt. (BGHSt 14,185 zu § 24 StVG).

Dabei ist auch die Länge der zurückgelegten Strecke unerheblich für die Feststellung, ob jemand ein Kfz geführt hat oder nicht (BGH aaO), weshalb es auch nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, dass der Pkw von dem Zeugen nur wenige Zentimeter nach vorne geschoben worden sein soll.

Der Zeuge hatte nach dem Lösen der Handbremse die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug, die Aufgaben eines Fahrzeugsführers und die ausschließliche Entscheidungsbefugnis über dessen Fortbewegung und die Fahrtrichtung übernommen.

Die Eigenschaft des Zeugen als Fahrzeugführer bestand auch noch zum Zeitpunkt der Schadenentstehung, auch wenn der Zeuge beim – von ihm ungewollten – Losrollen des Fahrzeuges schon wieder im Begriff gewesen sein soll, sich von diesem zu entfernen, der Verschiebevorgang für ihn bereits abgeschlossen war.

Anders als etwa bei § 316 StGB kann die Eigenschaft als Fahrzeugführer in Ansehung (und im Sinne) der Haftungsvorschrift des § 18 Absatz 1 StVG auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs noch fortdauern, solange das Fahrzeug sich im Sinne des § 7 Absatz 1 StVG im Betrieb befindet; dies ist etwa der Fall, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt worden ist, von ihm betriebstypische Gefahren ausgehen, zu deren Minderung der das Fahrzeug Abstellende Sicherungsmaßnahmen zu treffen hatte, und noch kein anderer die Führung des Fahrzeuges übernommen hat (Freymann/Wellner aaO Rn. 13, König in: Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht § 18 StVG Rn. 2).

Dies ist jedoch vorliegend der Fall gewesen, da das Fahrzeug der Zeugin S. vor dem Anwesen der Klägerin, mithin im öffentlichem Verkehr, abgestellt war (so ausdrücklich Schriftsatz vom 7.10.2016 Seite 2: „vor dem Anwesen“) , von dort auch gegen die Nachbarmauer stoßen konnte und Ursache des Schadenseintritts die fehlende Sicherungsmaßnahmen, nämlich das nochmalige Anziehen der Handbremse war.

Der Schaden ist auch beim Gebrauch des Pkws der Zeugin S. verursacht worden.

Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb im Sinne des § 7 StVG ein und geht noch darüber hinaus (BGHZ 75,45).

Eine hiernach geforderte typische Fahrerhandlung liegt vor, wenn sie in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis des Fahrers fällt und in Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschieht (BGHZ 78, 52).

Indem der Zeuge Fritz nach dem von ihm vorgenommenen Positionswechsel des Pkws vergaß, die Handbremse wieder anzuziehen, hat sich eine Gefahr verwirklicht, die dem Fahrzeuggebrauch eigen ist und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vergleiche Prölss Martin BesBed PHV Nummer 3 Rn. 10, 11, 28 Aufl. 2010).“