Archiv für den Monat: Oktober 2017

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den Antrag auf Verkürzung einer Sperrfrist ab?

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Auf die am vergangenen Freitag zur Diskussion gestellte Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den Antrag auf Verkürzung einer Sperrfrist ab? habe ich wie folgt geantwortet:

„Hallo Herr Kollege,

warum denn Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG und eine Einzeltätigkeit?. Sie sind doch in dem Bereich „Vollverteidiger“. Die erbrachten Tätigkeiten gehören zur Strafvollstreckung. Also ist Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG anwendbar. Das bedeutet: Es entsteht eine Gebühr Nr. 4204 VV RVG und wegen der Beschwerde dann über die Anm. zu Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG noch einmal eine Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG.“

Und – ich habe angefügt:

„Bei der Gelegenheit: Sie kennen unseren RVG-Kommentar, der gerade in der 5. Auflage erschienen ist?. Da ist Ihre Frage so beantwortet. Ich empfehle dessen Anschaffung. Der Kaufpreis müsste durch die Mehreinnahme gegenüber Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG spielend gedeckt sein 😊. Bestellung ist bei mir möglich.“

Zu Bestellung des Kommentars geht es dann hier.

Keine Auslieferung in die Türkei, oder: Wenn die Türkei keine Zusicherungen zu den Haftbedingungen gibt….

entnommen wikimedia.org
Author David Benbennick

In der zweiten KG-Entscheidung, dem KG, Beschl. v. 14.01.2017 – (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) –  geht es um die Zulässigkeit der Auslieferung zur Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei. Vollstreckt werden soll dort eine Freiheitsstrafe von rund 3 Jahren und sechs Monaten wegen eines versuchten Tötungsdelikts.

Die formellen Voraussetzungen für die Auslieferung haben vorgelegen, das KG hat aber dennoch die Auslieferung abgelehnt:

„2. Der Senat vermag die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft (§ 15 Abs. 2 IRG) aber nicht anzunehmen, weil bei derzeitiger Bewertung davon auszugehen ist, dass ein der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis nicht ausgeräumt werden wird. Angesichts der politischen und justiziellen Entwicklungen in der Republik Türkei seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Juli 2016 und deren Auswirkungen (auch) auf die Haftbedingungen in der Türkei ist anzunehmen, dass der Auslieferung ein Hindernis aus § 73 Satz 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK endgültig entgegen stehen wird.

Der Senat lässt offen, ob, wie das OLG Schleswig (NStZ 2017, 50) – allerdings im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Schilderung von Haftbedingungen im türkischen Polizeigewahrsam in einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 16. August 2016 – meint, die Auslieferung an die Türkische Republik zurzeit generell als unzulässig anzusehen ist.

Jedenfalls hält er es in Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG München (Beschluss vom 16. August 2016 – 1 AR 252/16 – [juris] = NStZ-RR 2016, 323) für erforderlich, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfbarkeit durch deutsche Behördenvertreter mit folgenden Inhalten abgibt:

  • Angabe der – in einer Entfernung von maximal 250 Kilometern zur Deutschen Botschaft oder zu einem Deutschen (General-)Konsulat befindlichen – Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung der Haftanstalt), in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird;
  • Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht;
  • Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf: Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung;
  • Zusicherung, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner Inhaftierung – auch unangekündigt – möglich sind.

Der Senat hat in anderen Verfahren die Erfahrung gemacht, dass die türkische Seite ersichtlich nicht bereit zu sein scheint, solche konkreten Erklärungen verbindlich abzugeben, und Besuche von Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Dienste der Bundesrepublik Deutschland zudem von längerfristigen Ankündigungen abhängig macht. Durch eine Nachfrage bei dem Oberlandesgericht München (zum Fortgang der dortigen Sache 1 AR 252/16) ist ihm überdies bekannt geworden, dass das OLG in jenem Verfahren die Zulässigkeit der Auslieferung nicht feststellen konnte, weil die türkischen Behörden – wie im Übrigen auch in allen anderen vergleichbaren Fällen, in denen das OLG in den vergangenen Monaten Entscheidungen zu treffen hatte – keine ausreichenden Zusicherungen abgegeben haben, da sie hierzu offensichtlich nicht bereit sind, sondern vielmehr lediglich allgemein gehaltene Erklärungen zu Haftbedingungen abgegeben und zunehmend offenes Unverständnis gegenüber entsprechenden Anfragen der deutschen Seite gezeigt haben. Auch im hier gegebenen Fall liegt bislang lediglich eine unzureichende allgemein gehaltene Erklärung vor. Dem Senat ist schließlich aus einem anderen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt, dass derzeit solche pauschalen Zusicherungen im Rechtshilfeverkehr mit der Türkischen Republik auch im Bewilligungsverfahren vom Bundesamt für Justiz für nicht ausreichend erachtet werden.“

Kindergeldbezug für in der Türkei lebende Kinder, oder: Steuerhinterziehung?

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Die Woche eröffne ich mit zwei Entscheidungen, die quasi „Migrationshintergrund“ haben, nämlich Bezug zur Türkei 🙂 . Bei beiden Entscheidungen handelt es sich um KG-Beschlüsse. In dem ersten vorgestellen Beschluss, dem KG, Beschl. v. 14.12.2016 – (4) 121 Ss 175/16 (205/16) – geht es u.a. um die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung bei Bezug von Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder.

Dazu hatte das LG festgestellt:

„(…) Die Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Söhne, O G, geboren am 1. Februar 1997 in B., und C G, geboren am 6. Juni 1998 in K.. (…).

Die Angeklagte beantragte am 18. Februar 1997 Kindergeld für ihren Sohn O G. Auf der Rückseite des Antrages befanden sich ‚Hinweise‘, wonach Kindergeld nur für Kinder gezahlt werde, ‚die zum Haushalt des Antragstellers gehören‘. Im Dezember 1998 übersandte die Angeklagte der Familienkasse eine Haushaltsbescheinigung vom 25. November 1998, in der sie angab, dass ihre Kinder O und C zu ihrem Haushalt gehören. Am 5. Oktober 1998 beantragte sie Kindergeld für ihre beiden Söhne. Am 6. Juni 2000 füllte die Angeklagte einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld aus, in dem die Fragen sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache gestellt wurden. Vor der Unterschriftszeile findet sich der Hinweis, dass alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld Bedeutung haben, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen sind.

Die Familienkasse zahlte seit der Antragstellung, d.h. von 1997 bzw. 1998, für beide Kinder der Angeklagten Kindergeld, und zwar bis Oktober 2013. Zwischenzeitliche Überprüfungen der Anspruchsberechtigung der Angeklagten nahm die Familienkasse nicht vor. Im Februar 2013 erhielt die Familienkasse einen Ermittlungsbericht der R. GmbH, wonach die Angeklagte im Meldebestand nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin stellte die Familienkasse die Kindergeldleistungen an die Angeklagte im Oktober 2013 ein.

Die Kinder der Angeklagten lebten seit der Geburt zunächst im Haushalt der Angeklagten in B.. Seit spätestens August 2003 hielten sie sich bei ihrem Vater in der Türkei auf, der von der Angeklagten getrennt lebte. Mit einer ‚Veränderungsmitteilung‘ vom 21. Januar 2014 teilte die Angeklagte der Familienkasse mit, dass ihre Kinder in der Türkei die Schule seit der ersten Klasse besuchen und dort bei dem Kindesvater leben. Am 6. März 2014 reichte sie bei der Familienkasse einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld ein, in dem sie angab, dass sich ihre Kinder in der Türkei aufhalten. Mit Schreiben vom 20. März 2014 hörte die Familienkasse die Angeklagte zur beabsichtigten Rückforderung des Kindergeldes für den Zeitraum von April 2007 bis Oktober 2013 in Höhe von 27.532,00 € an. Daraufhin bestätigte die Angeklagte in einer E-Mail vom 3. April 2014, dass ihre beiden Söhne seit Anfang ihrer schulischen Bildung in der Türkei bei ihrem Vater leben. Da sie und ihre beiden Söhne die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, sei sie von der Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezuges ausgegangen.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 verlangte die Familienkasse von der Angeklagten die Erstattung des Kindergeldes für den Zeitraum von April 2007 bis Oktober 2013 in Höhe von 27.532,00 €.Der Bescheid ist mittlerweile rechtskräftig. Am 3. September 2014 erließ die Familienkasse einen weiteren Bescheid über einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 12.012,00 € für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich März 2007. Dagegen legte die Angeklagte Einspruch ein. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob sie Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das ihre Klage mit Urteil vom 20. Januar 2016 abgewiesen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Angeklagte musste damit rechnen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes durch den Wegzug ihrer Kinder in die Türkei nachträglich weggefallen sind.“

Auf der Basis ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 68 EStG erfolgt. Das passt nicht, sagt das KG und führt u.a. aus:

2. a) Bereits die Feststellungen zum objektiven Tatbestand erweisen sich als unvollständig und teilweise widersprüchlich.

aa) Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die Familienkassen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO Finanzbehörden im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sind. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung ist (vgl. Ransiek in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdn. 437; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 370 AO Rdn. 142), als solche einen Steuervorteil darstellt und daher ? soweit es zu Unrecht gewährt oder belassen wird ? Gegenstand einer Steuerhinterziehung sein kann (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO). Zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Angeklagte als Antragstellerin und Bezieherin von Kindergeld nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet war, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Ebenso hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrt ist, sofern der Verpflichtete dadurch für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Alle zitierten Vorschriften galten unverändert in dem in Betracht kommenden Tatzeitraum zwischen August 2003 und Januar 2004.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sind indes nicht vollständig belegt. Die getroffenen Feststellungen weisen zwar aus, dass die Angeklagte, die für ihre beiden Söhne Kindergeld beantragt hatte und dieses seit der Antragstellung jeweils fortlaufend bezog, es unterlassen hat, die Familienkasse über den Umzug der Kinder in die Türkei zu unterrichten. Sie erlauben jedoch nicht den Schluss, dass die Angeklagte damit ihre Verpflichtung zur Mitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen verletzt und dadurch nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat.

Zwar sind Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EWR?Staat haben, nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG (zuvor: § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) bei der Zahlung von Kindergeld grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Die Gesamtumstände legen auch nahe, dass die Kinder der Angeklagten ihren Inlandswohnsitz aufgegeben haben, da sie sich zum Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung zu Verwandten – ihrem Vater – ins Ausland begeben und dort unter Begründung eines (neuen) Wohnsitzes über einen langen Zeitraum aufgehalten haben (dazu und zu möglichen Ausnahmen bei besuchsweisen Aufenthalten im Inland vgl. eingehend FG München, Beschluss vom 28. Februar 2008 ? 5 K 1273/07 ? juris Rdn. 18; Felix in: Kirchhof, EStG 15. Aufl., § 63 Rdn. 4). Auch dürften die Voraussetzungen der in § 63 Abs. 1 Satz 6 2. Halbs. EStG (zuvor: § 63 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. EStG) normierten Ausnahme vom Territorialitätsprinzip nicht gegeben sein; denn die Feststellungen legen nahe, dass der Vater – anders als die Angeklagte und die gemeinsamen Kinder ? nicht deutscher (sondern wahrscheinlich türkischer) Staatsangehöriger ist bzw. war und daher im Zeitraum des Kindergeldbezuges nicht Berechtigter im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2a EStG war, da er als Ausländer nicht der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterlag. Im Übrigen wäre im Falle der Anspruchsberechtigung des Vaters das Kindergeld grundsätzlich an diesen und nicht an die Angeklagte zu zahlen gewesen (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG).

Jedoch sind in Abweichung vom nationalen Kindergeldrecht Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei bei den nach § 62 EStG anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen des mit der Türkei geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit (SozSichAbk TUR; BGBl. II 1965 S. 1170, 1182) erfüllt sind (vgl. Felix, a.a.O., § 63 Rdn. 6; Hillmoth in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 63 Rdn. 37 m.w.N.). Ob dies – zumindest in einem Teil des Bezugszeitraums – der Fall war, so dass jedenfalls ein Anspruch auf Abkommenskindergeld in der jeweils vorgesehenen Höhe bestand, lässt sich anhand der Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da schon nicht mitgeteilt wird, ob die Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit vor, während oder erst nach Ablauf dieses Zeitraums erworben hat (zur Relevanz der Staatsangehörigkeit vgl. etwa BFHE 239, 109; 230, 545 ? jeweils juris; Weber?Grellet in Schmidt, EStG 35. Aufl., § 63 Rdn. 4).

bb) Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Umzugs der Söhne der Angeklagten in die Türkei erweisen sich als widersprüchlich. Während die Kammer zunächst ausführt, dass sich die Kinder seit spätestens August 2003 bei ihrem Vater in der Türkei aufgehalten hätten (UA S. 4), heißt es im Rahmen der Beweiswürdigung, der ältere Sohn, der im August 2003 schulpflichtig geworden sei, habe sich spätestens seit Januar 2004 in der Türkei aufgehalten; dies gelte auch für den jüngeren Sohn, da davon auszugehen sei, dass beide zusammen in die Türkei gegangen seien. Unklar bleibt danach, für welchen Zeitraum die Angeklagte (bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen) unberechtigt Kindergeld bezogen hat.“

Und am subjektiven Tatbestand haperte es auch…. das bitte selbst lesen 🙂 .

Sonntagswitz, heute zu Richtern usw.

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Die Nachricht aus der vergangenen Woche über den Vorsitzenden beim LG Düsseldorf, der im Gerichssaal den taort mit Legosteinen nachgebaut hat (vgl. u.a. hier bei Focus) hat mich daran erinnert, dass ich im Sonntagswitz-Post mal wieder etwas zu den Juristen bringen kann. Und das wäre dann heute:

Richter: „Angeklagter, wann arbeiten Sie eigentlich?“
„Dann und wann.“
„Und was?“
„Dies und das.“
„Und wo?“
„Hier und dort.“
„Gut, Sie kommen ins Gefängnis.“
„Und wann werde ich wieder entlassen?“
„Früher oder später.“


Im Gerichtssaal. Richter: „Was genau war denn in dem Brief?“
Angeklagter: „Sag ich nicht, Briefgeheimnis!“
Richter: „Was haben Sie demjenigen, den Sie daraufhin angerufen haben wollen, gesagt?“
Angeklagter: „Sag ich auch nicht, Fernmeldegeheimnis.“
Richter: „Und wie viel Geld haben Sie nun letztendlich bekommen?“
Angeklagter: „Sag ich nicht, Bankgeheimnis!“
Richter: „Nun dann verurteile ich sie zu 2 Jahren Haft!“
Angeklagter: „Warum das?“
Richter: „Staatsgeheimnis.“

Fragt der Richter den Kläger: „Also, Herr Meier, der Angeklagte hat behauptet, Sie seien ein Arschloch. Stimmt das?“
„Jawohl, Herr Richter“, antwortet Meier.
„Warum klagen Sie dann?“


Richter: „Herr Zeuge, sie haben also den Angeklagten, der dort auf der Anklagebank sitzt, beobachtet, wie er ihre Schwiegermutter verfolgt, überfallen und ausgeraubt hat?“
Zeuge: „Ja, das habe ich!“
Richter: „Warum haben sie nicht geholfen?“
Zeuge: „Zuerst wollte ich. Aber dann habe ich gesehen, dass er alleine klarkommt.“


Wochenspiegel für die 41. KW., das war Klatsche für beA, Fotos von der StÄin, Legosteine im Gerichtssaal und Polizeikontrolle

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So, heute endet die 41. KW des Jahres 2017, allmählich kann man sich schon mal auf das Jahresende einrichte, denn das kommt jetzt schnell. Aber erst kommt heute der Wochenspiegel für die vergangene Woche mit folgenden Hinweisen:

  1. Klatsche für den Anwalt: Originalvollmacht und das beA passt laut LG Bochum nicht zusammen.,
  2. Die fotografierte Staatsanwältin,
  3. zum NSU-Verfahren: Unterbrechung der Verhandlung nach Befangenheitsantrag,
  4. Gegen Bußgelder versichert,
  5. Richter baut Tatort nach – mit Legosteinen
  6. LG Hagen: Dashcam-Aufnahmen sind auch im Strafprozess ver­wert­bar,
  7. OLG Oldenburg: „Gekauft wie gesehen“ kein umfassender Gewährleistungsausschluss!,
  8. Konkurrentenstreit um die Stellle eines Leitenden Oberstaatsanwalts,
  9. Ab jetzt offenes WLAN für alle?
  10. und dann ist da noch die Frage: Was darf die Polizei bei einer Kontrolle?