Archiv für den Monat: März 2017

41. StV-Tag in Bremen: „Schrei nach Strafe“, die Ergebnisse, oder: Münster, wir kommen

So, das Wochenende mit dem 41. StV-Tag in Bremen liegt hinter uns.  Eine in meinen Augen beachtliche Zahl von rund 800 Strafverteidigern – ich kann mich daran erinnern, dass es schon mal so viele waren – hat sich am Wochenende in Bremen getroffen. Eine – wie ich fand – wie immer interessante Veranstaltung, gut organisiert in einem recht schönen Congress-Centrum der kurzen Wege.

Der StV-Tag ist immer wieder eine Gelegenheit – um (alte) Kollegen/Freunde – wieder zu treffen und sich mit ihnen auszutauschen. Er hat manchmal so ein wenig den Touch eines Familientreffens – „Alle Jahre wieder auf dem StV-Tag“. So auch in Bremen – und bei einer so großen Teilnehmerzahl findet man viele – alte (nicht unbedingt an Jahren 🙂 ) Kollegen wieder. So auch ich. Und ich habe mich gefreut, sie wieder zu treffen. Und man freut sich auch, wenn man junge (ebenfalls nicht unbedingt an Jahren 🙂 ) Kollegen trifft/kennenlernt, um sich auch mit ihnen auszutauschen.

Und dafür gab es dann ja auch genügend Gelegenheit. Entweder am Eröffnungsabend, in den Pausen am Samstag oder Samstagabend bei der Abendveranstaltung. Allerdings muss ich einräumen. Da habe ich „geschwänzt“ und bin mit eine paar „ganz alten Freunden“ nicht auf der „Tanzparty“ gewesen. Da war dann nach dem etwas anstrengenden  Freitagabend 🙂 der „Schrei nach Bett“ größer/lauter als der Schrein nach Party.

Ach so: Gearbeitet worden ist natürlich auch, und zwar in den Arbeitsgruppen, die dann auch sehr schnell ihre Ergebnisse stattgefunden haben. Die und noch viel mehr – wie z.B. eine Bremer Erklärung der Strafverteidiger – findet man hier. M.E. schon ganz interessant und es ist zu wünschen, dass das ein oder andere in Gesetzesvorhaben Eingang findet.

Nach dem Strafverteidigertag ist immer vor dem Strafverteidigertag. Und – so wie man hört – findet der 42. StV-Tag 2018 in Münster statt. Da kann ich dann rufen: Kommt alle nach Münster – ich bin schon da 🙂 . Oder: Im nächsten Jahr in Münster 🙂 .

Sonntagswitz: Heute zu/mit Strafverteidigern

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Heute bringe ich dann mal „Strafverteidigerwitze“. Die passen gut zum 41. Strafverteidigertag, der am Wochenende in Bremen statt gefunden hat und der inzwischen beendet ist. Es kann sein, dass ich den ein oder anderen der Witze schon mal gebracht habe, das habe ich nicht geprüft. Also:

Der Strafverteidiger zum Mandanten: „Dann schildern Sie mir mal die Ereignisse der Reihe nach. Für das Gericht bringe ich sie schon wieder durcheinander“.


Und immer wieder schön:

Der Angeklagte zu seinem Verteidiger: „Wenn ich nur sechs Monate bekomme, zahle ich ihnen das Doppelte.“
Nach dem Verfahren der Verteidiger zum Angeklagten: „Das war wirklich eng. Die wollten Sie eigentlich freisprechen.“


Ein junger, erfolgreicher Verteidiger öffnet die Türe seines Wagens etwas unvorsichtig. Diese wird von einem Laster abgerissen. Aufgeregt hüpft der Rechtsanwalt von einem Bein aufs andere: „Mein BMW, mein nagelneuer BMW.“

Mittlerweile ist ein Polizist an der Unfallstelle eingetroffen. Kopfschüttelnd geht er zu dem Rechtsanwalt: „Ihr Anwälte seid so materialistisch, dass Sie vor lauter Aufregung über die Beschädigung an Ihrem BMW nicht mal merken, dass Ihnen der Laster den ganzen Arm abgerissen hat.“

Entsetzt blickt der Rechtsannwalt auf den Armstumpf. Kreidebleich antwortet er dem Polizisten: „Wo zur Hölle liegt das Ding? Da ist noch meine Rolex dran.“


Und dann war da noch:

Ein Richter, ein Staatsanwalt und ein Strafverteidiger springen gleichzeitig aus dem Fenster.
Frage: Wer schlägt als erstes auf ?
Antwort: Das weiss man nicht, denn der Richter kann sich wie immer nicht entscheiden!

Wochenspiegel für die 12. KW., das war RiBGH T. Fischer, Kuttenverbot, Videoüberwachung, Aufstehen bei Gericht und Bewerten von Anwälten

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Die 12. KW. läuft ab und mit ihr geht heute der 41. StV-Tag in Bremen zu Ende. Unabhängig von dem „Ereignis“ – Bericht dazu kommt – berichte ich dann heute erst Mal über folgende Postings/Ereignisse der vergangenen Woche, und zwar über:

  1. FischerIn im Unrecht,
  2. Der beste Strafverteidiger gibt es ihn? 🙂 ,
  3. Widerstand gegen 43 % Vollstreckungsbeamte,
  4. Das neue „Kuttenverbot“ stellt nicht nur Rocker unter Generalverdacht,
  5. Immer mehr Videoüberwachung: Die Novellierung vom BDSG und BPolG,
  6. der nächste Winter kommt bestimmt: Umfang der Verkehrssicherungspflicht beim Schneeräumen,
  7. Provokantes Sitzenbleiben bei Eintritt des Gerichts kostete 300 EUR!,
  8. und dazu passt: Auf und nieder immer wieder?,
  9. Die gesperrte Bahnstrecke – und der versäumte Verhandlungstermin,
  10. und dann war da noch: Das Problem mit Bewertungen bei Anwälten.

Sachverständigenkosten – wer muss im Verfahren was vortragen?

Und die zweite zivilrechtliche Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist das KG, Urt. v.  24.11.2016 – 22 U 93/15. In ihm geht es um die Darlegungslast, wenn es im Verfahren um die Freistellung von Sachverständigenkosten geht, die in Zusammenhang mit der Ermittlung des Sachschadens am Pkw des Geschädigten geht. Dazu sagt das KG in seinem Leitsatz zu der Entscheidung:

„Holt der Geschädigte wegen eines Sachschadens an seinem Auto ein Sachverständigengutachten ein und fordert vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung eine Freistellung von den Kosten hat er zu der getroffenen Honorarvereinbarung vorzutragen, weil nur dann geprüft werden kann, ob er eine etwaige Überhöhung der Kosten erkenne konnte.“

Warum und wieso kamm man im KG-Urteil schön nachlesen 🙂 .

Resteverwertung, oder: Muss man auf ein besseres Angebot des Versicherers warten?

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Aus dem „Kessel Buntes“ am heutigen Samstag zunächst das schon etwas ältere – also Resteverwertung 🙂 –  BGH, Urt. v. 27.09.2016 – VI ZR 673/15 – zur Frage, ob der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall, wenn ihm bereits Restwertangebote vorliegen, auf ein besseres Restwertangebote seines/des Versicherers warten muss. Nach dem Sachverhalt des Urteils hatte der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Kläger im Rahmen der Regulierung ein Schadensgutachten eingeholt und dieses an die beklagte Versicherung geschickt. Bei der war es am 08.02.2014 eingegangen. Der Restwert des Pkws des Klägers war in dem Gutachten unter Berücksichtigung von vier Angeboten auf dem regionalen Markt errechnet worden. Am 11.02.2014 hat der der Kläger sein Fahrzeug dann verkauft, wobei der erzielte Kaufpreis in etwa dem ermittelten Restwert entsprach. Dann kam die Beklagte, die am 13.02.2014 dem Kläger u. a. ein verbindliches Angebot eines anderen Händlers vorlegt, das immerhin um rund 9.000 EUR höher ausfiel. Dieses Gutachten hat die Versicherung bei der Schadensregulierung zugrunde gelegt. Um die Differenz wurde gestritten.

Was der BGH dazu meint, ergibt sich aus den beiden Leitsätzen seiner Entscheidung:

a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963).

b) Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.