Archiv für den Monat: März 2017

Ich habe da mal eine Frage: Vergütungsvereinbarung des Pflichtverteidigers, ja oder nein?

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Schon etwas älter ist die Frage, die ich hier heute zur Diskussion stelle. Es geht um die Erforderlichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3a RVG durch den Pflichtverteidiger. Dazu wurde gefragt:

„1. Muss ich eine Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3a RVG mit dem Mandanten abschließen, wenn ich von diesem einen Zuschuss zu den Pflichtverteidigergebühren erbitte, der unterhalb der Anrechnungsgrenze des § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG bleibt?

2. Falls ja, ändert sich die Beurteilung, wenn der Zuschuss so niedrig ausfällt. dass ausschließlich die Wahlverteidigermittelgebühr oder eine Gebühr unter Berücksichtigung des § 14 RVG erreicht ist?

3. Wenn der Mandant freiwillig ohne Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3 a RVG einen Zuschuss leistet, so dass unter Addition der Pflichtverteidigergebühren nicht die Grenze der Wahlverteidigermittelgebühr unter Berücksichtigung des § 14 RVG erreicht ist, hat er dann einen Rückforderungsanspruch?“

Ich räume ein, ich habe es auch nicht allein gelöst 🙂 .

Die Strafvereitelung des Strafverteidigers, oder: Das (falsche) einheitliche Verteidigungskonzept

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Was passt thematisch nun am besten zum Morgenposting zum 41. Strafverteidigertag (vgl. dazu 41. StV-Tag – Der Schrei nach Strafe, oder: Bremen wir kommen). Nun, ich habe mich für den BGH, Beschl. v.  21.02.2017 –  1 StR 632/16 – entschieden. Sicherlich vom Sachverhalt her nicht unbedingt eine schöne Entscheidung, da es um Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger geht. Aber: Sie mag als Warnung dienen, dass man als Verteidiger so, wie es der Kollege hier getan hat, nicht agieren darf.

Der angeklagte Strafverteidiger ist vom LG Ulm wegen versuchter Strafvereitelung in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und in einem Fall in Tateinheit mit dem Versuch der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision hatte nur hinsichtliche der konkurrenzrechtlichen Bewertung Erfolg. Denn:

„………Die Annahme des Landgerichts, es handele sich um vier selbständige, tatmehrheitlich begangene Taten der versuchten Strafvereitelung, trifft nicht zu. Vielmehr liegt nur eine einheitliche Tat vor.

Der wahrheitswidrige Vortrag des Angeklagten im Haftprüfungstermin im Strafverfahren gegen seinen Mandanten und die Einwirkungen auf die drei Zeugen erfolgten aufgrund eines einheitlichen Verteidigungskonzeptes und sind somit als eine Tat im Rechtssinne anzusehen. Denn sie sind sämtlich darauf gerichtet, einen Strafmilderungsgrund in Form einer „nachvollziehbaren Racheaktion“ vorzutäuschen, um eine mildere Bestrafung des Mandanten des Angeklagten zu erreichen. Somit stellen sie bei deliktsbezogener Betrachtung (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt 40, 138, 163 f.) nach den Grenzen der tatbestandlichen Handlungseinheit nur einen einheitli-chen Versuch der Strafvereitelung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 3 StR 203/08, BGHR StGB § 258 Abs. 1 Konkurrenzen 1 mwN). Eine rechtlich bedeutsame Zäsur ist innerhalb des Tatzeitraums nicht eingetreten.

Die Bewertung des Verhaltens als einheitlicher Versuch der Strafvereitelung führt zur Annahme von Tateinheit auch bezüglich der im Zuge dieses Handelns begangenen Anstiftungen zur uneidlichen Falschaussage bzw. dem Versuch der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage durch Verklammerung. Die hierfür erforderliche annähernde Wertgleichheit (vgl. BGH aaO mwN) ist mit Blick auf die konkreten Umstände der Tat trotz der versuchsbedingten Milderung des Strafrahmens der Strafvereitelung gegeben.

2. Der Senat konnte den Schuldspruch selbst umstellen; es ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich hiergegen anders hätte verteidigen kön-nen. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die festgesetzten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt.“

41. StV-Tag – Der Schrei nach Strafe, oder: Bremen wir kommen

Es ist wieder so weit. Es ist „Strafverteidigertag-Zeit“. Denn ab heute Abend findet bis Sonntagmittag in Bremen der 41. Strafverteidigertag statt. Das Motto in diesem Jahr: „Der Schrei nach Strafe“.

Ich werde mich heute Mittag auch auf den Weg nach Bremen machen. Die Teilnahme am StV-Tag ist nicht nur „Kundenpflege“ 🙂 , sondern eine gute Gelegenheit, den ein oder anderen Kollegen, den man schon länger nicht mehr gesehen hat, wieder zu treffen und mit ihnen das ein oder andere „Wiedersehensbier“ zu trinken. Das ist dem heutigen Abend dann vorbehalten, natürlich nach aufmerksamem Lauschen des Eröffnungsvortrags.

Morgen finden dann die verschiedenen Arbeitsgruppen statt. Und da gibt es – wie in jedem Jahr – recht interessante Themen, nämlich (Näheres hier):

„AG 1 : Freispruch? Freispruch!…………….

AG 2 : »Immer wieder Köln?«Von Frauenrechten, Sexualität und Strafbarkeitslücken ………….

AG 3 : Inquisitor versus Schiedsrichter
Adversatorische und inquisitorische Prozessmodelle im Vergleich …………

AG 4 : Recht der Pflichtverteidigung …………..

AG 5 : Vermögensabschöpfung …………

AG 6 : Das Insolvenzstrafrecht
Überflüssiges (gar schädliches?) Bestrafen des wirtschaftlichen Scheiterns oder notwendiger Steuerungsmechanismus einer Marktwirtschaft? ………….

AG 7 : Verteidigung nach dem Schlusspfiff
Sonderstrafrecht für Fußball-Fans?…………….

AG 8 : Erleben, Verstehen, Voraussehen
Verteidiger*innen-Verhalten reflektieren…………….“

Mal schauen, was ich mir anhöre. Ich tendiere zur AG 4. Aber es kann dann auch passieren, dass ich mich wieder irgendwo „festquatsche“. Nun ja, schauen wir mal.

Und on Top: Am Samstagabend gibt es dann die sicherlich wie immer schöne Abendveranstaltung, bevor es dann am Sonntag wieder nach Hause geht.

Ich rufe dann mal: Bremen wir kommen………….

Zustellung II, oder: Auch der Pflichtverteidiger braucht eine Ladungsvollmacht

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Die einem Verteidiger erteilte Vollmacht beinhaltet nicht automatisch auch eine Ladungsvollmacht. Das folgt aus § 145a Abs. 2 StPO. Wenn der Mandant zu Händen seines Verteidigers wirksam – mit allen ggf. nachteiligen Folgen – geladen werden soll, muss dem Verteidiger Ladungsvollmacht erteilt sein. Dass das auch für den Pflichtverteidiger gilt, wird in der Praxis häufig übersehen. So auch von einer Strafkammer des LG Essen, die die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, dabei aber übersehen hat, dass der Angeklagte eben nicht ordnungsgemäß geladen worden war. Das führte dann zur Aufhebung durch das OLG im OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2017 – 5 RVs 22/17:

„Die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Verfahrensrüge, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, greift durch.

Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten voraus, an der es vorliegend fehlt. Ordnungsgemäß ist die Ladung nur dann, wenn sie entweder dem Angeklagten in der durch §§ 216, 323 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form oder dessen Verteidiger zugestellt wird, soweit dieser die besondere Ladungsvollmacht gemäß § 145a Abs. 2 StPO hat. Diese besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen muss auch – wie vorliegend – dem Pflichtverteidiger erteilt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 145a Rz. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2011, StraFo 2011, 509). Über eine solche besondere Ladungsvollmacht verfügte der Verteidiger des Angeklagten, an den die Ladung zur Hauptverhandlung für den Angeklagten zugestellt worden ist, nicht. Der in dem Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Essen am 1. Juli 2016 in das Protokoll aufgenommene Vermerk „Es wird darauf hingewiesen, dass für eine Haftverschonung die Anwälte als Zustellungsbevollmächtigte benannt werden“, ist keine besondere Ladungsvollmacht im Sinne von § 145a Abs. 2 StPO. So ist schon unklar, welche Anwälte als Zustellungsbevollmächtigte benannt worden sein sollen. Auch ergibt sich nicht eindeutig, ob es sich um eine eigene Willenserklärung des Angeklagten oder um einen Hinweis durch den Haftrichter gehandelt hat. Selbst wenn der „Hinweis“ auch eine Zustellungsvollmacht für Ladungen beinhalten sollte, so sollte dies nach der Formulierung offensichtlich nur „für die Haftverschonung“ gelten. Damit könnte es sich um eine an § 116a Abs. 3 StPO angelehnte Auflage gehandelt haben. Eine wirksame rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Empfangnahme von Ladungen im Sinne des § 145a Abs. 2 StPO beinhaltet der Hinweis jedenfalls nicht.“

Zustellung I, oder: Nochmals aufgepasst Herr/Frau Verteidiger.

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Zustellungsfragen spielen in der Praxis eine große Rolle, sei es, dass es um Verjährungsunbrechung geht, sei es dass um den Beginn von (Rechtsmittel)Fristen geht. Und in dem Zusammenhang sind die mit der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht zusammenhängenden Fragen ggf. von Bedeutung. Dazu liegt jetzt der OLG Bamberg, Beschl. v. 02.02.2017 – 2 Ss OWi 23/17. Da hatte der Betroffene gegen das amtsgerichtliche Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Das mit Gründen versehene Urteil ist dann dem Verteidiger des Betroffenen, für den sich bei den Akten keine Vollmacht befand und auch nicht nachgereicht wurde, auf richterliche Verfügung hin  zugestellt und dem Betroffenen formlos mitgeteilt, Das vom Verteidiger  unterzeichnete und zur Akte gelangte Empfangsbekenntnis enthielt den Passus: „Ich bin zur Entgegennahme legitimiert und habe heute erhalten: Urteil vom 04.08.2016.“ Die Begründung der Rechtsbeschwerde kam dann nicht innerhalb der Monatsfrist. Das AG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.  Das OLG Bamberg hat den Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet verworfen:

„Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 345 I StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG angebracht worden. Die Frist des § 345 I StPO begann mit Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an den Verteidiger am 05.09.2016. Zwar befand sich eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers gemäß § 145a StPO nicht bei der Akte, weshalb nicht vom Vorliegen einer gesetzlichen Zustellungsvollmacht auszugehen ist. Allerdings wird durch die Regelung zur gesetzlichen Zustellungsvollmacht in § 145a I StPO eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht für den Verteidiger als Vertreter für die Entgegennahme von Zustellungen nicht ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.12.2002 – 4 Ss 549/02 = Justiz 2003, 300 = OLGSt StPO § 145a Nr. 3). Da für die rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht die besondere Vorschrift des § 145a I StPO i.V.m. § 46 I OWiG nicht gilt, können an ihren Nachweis geringere Anforderungen gestellt werden. So muss die Vollmacht nicht schriftlich niedergelegt und auch zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht in den Akten vorhanden sein. Entscheidend ist allein, dass sie im Augenblick der Entgegennahme der Zustellung besteht und dies – auch nachträglich – eindeutig nachgewiesen ist (OLG Rostock, Beschl. v. 20.04.2004 – 2 Ss [OWi] 102/04 = VRS 107 [2004], 442 = BA 43 [2006], 491; OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.05.2013 – 1 Ss [OWi] 83/13 = NJW 2013, 3111 = DAR 2013, 524 = OLGSt OWiG § 51 Nr. 6; vgl. zuletzt auch KG, Beschl. v. 17.6.2016 – 162 Ss 55/16 = NStZ-RR 2016, 289 = VRS 130, [2016] 239 = DAR 2016, 711 = NJW 2016, 3320 [Ls]). Dieser Nachweis ist hier durch das vom Verteidiger unterzeichnete Empfangsbekenntnis vom 05.09.2016, wonach er zur Entgegennahme des Urteils legitimiert war, erbracht (BayObLG, Beschl. v. 14.01.2004 – 2St RR 188/03 = BayObLGSt 2004, 1 = NJW 2004, 1263 = wistra 2004, 198 = VRS 106 [2004], 292 = ZfS 2004, 282 = DAR 2004, 405; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015 – 2 [7] SsBs 467/15 = BeckRS 2015, 17136), zumal der Verteidiger bereits mit dem Einspruchsschriftsatz vom 12.02.2016 eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung sogar anwaltlich versichert hatte. Der Senat geht daher vom Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 145a Rn. 2a m.w.N.). Die Monatsfrist des § 345 I StPO lief daher bis einschließlich 05.10.2016. Bis zum heutigen Tag liegt allerdings eine Rechtsbeschwerdebegründung nicht vor.“

Ich verstehe die gesetzlichen Regelungen anders……….aber die OLG machen es so.