Archiv für den Monat: Februar 2017

Sexualdelikt II: Allein gewaltsames Entfernen von Kleidung noch keine sexuelle Handlung

Nach dem BGH, Urt. v. 08.12.2016- 4 StR 389/16 – und dazu: Sexualdelikt I, oder: Sexueller Missbrauch mit Fieberthermometer, Daumen und Zäpfchen dann hier die zweite BGH-Entscheidung aus dem Themenbereich. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – 5 StR 431/16. Das LG hat den Angeklagten in einem Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt. Dazu hatte es folgende Feststellungen getroffen:

„Am Tattag hielt sich die Nebenklägerin J. M. in der Wohnung des Angeklagten auf. Nachdem der Angeklagte die Wohnungstür verschlossen hatte, drückte er die zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alte Nebenklägerin „in die Liegestellung“, um mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Sie mit einer Hand festhaltend, zog er ihr mit der anderen das T-Shirt aus. Der Nebenklägerin, die sich wehrte und damit drohte zu schreien, hielt er den Mund zu, drückte seine Hand gegen ihre Kehle und drohte seinerseits damit, ein Messer zu holen. Der Angeklagte legte sich auf die Nebenklägerin, wobei er sie aufgrund von Gegenwehr immer wieder auf die Couch drückte. Schließlich gelang es der Nebenklägerin, sich zu befreien und auf den Balkon zu fliehen; der Angeklagte zerrte sie jedoch in die Wohnung zurück. Aus Angst vor Entdeckung durch das laute Schreien der Nebenklägerin und wegen ihrer „körperlichen Überlegenheit“, nahm der Angeklagte nunmehr von der Tatausführung Abstand.“

Dazu der BGH:

„Der Schuldspruch im Fall 5 hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar. Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen ver-bundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (vgl. etwa, BGH, Beschlüsse vom 17. September 1992 – 4 StR 416/92; vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN). Beides hat das Landgericht indessen nicht festgestellt.“

Sexualdelikt I, oder: Sexueller Missbrauch mit Fieberthermometer, Daumen und Zäpfchen

entnommen wikimedia.org
Benutzer: Daniel FR – Eigenes Werk

Heute werde ich dann drei Entscheidungen des BGH zu sexuellen Handlung/zum sexuellen Missbrauch vorstellen, die zum Teil schon länger in meinem Blogordner hängen. Die erste ist das BGH, Urt. v. 08.12.2016- 4 StR 389/16. Das LG hat den Angeklagten (nur) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hielten sich die Brüder J. und P. G. vom 22. bis zum 30. August 2015 mit dem Angeklagten auf dem Campingplatz am T. auf. Der Angeklagte, der eine besondere Erregung daran empfindet, wenn größere – schon trockene – Kinder von ihm eine Windel angezogen bekommen, ging an den Abenden vom 22. bis zum 27. August 2015 jeweils mit dem achtjährigen P. , der keinerlei Krankheitsanzeichen aufwies, in seinen Wohnwagen. P. musste sich mit dem Rücken aufs Bett legen. Der Angeklagte cremte dessen Genitalbereich, den Penis und den Po, insbesondere um den Anus, ein und nahm eine rektale Fiebermessung vor. Anschließend behauptete er wahrheitswidrig, dass P. Fieber habe und deshalb Fieberzäpfchen erforderlich seien. Er führte P. jeweils ein Zäpfchen mit einem abführenden Medikament – entweder Glycilax oder Dulcolax – und ein Zäpfchen gegen Übelkeit – Vomex A – ein. Die Zäpfchen steckte der Angeklagte jeweils mit seinem Daumen in den Anus, wobei er die Zäpfchen falsch herum einführte und seinen Daumen ebenfalls soweit in den Anus hineinsteckte, bis das Zäpfchen nicht weiter hineingeschoben werden konnte. Die Schmerzensbekundungen von P. ignorierte er. Anschließend zog der Angeklagte P. eine Windel an und darüber einen Kinderbody. Kurze Zeit später verspürte P. einen starken Drang, auf die Toilette zu gehen. Der Angeklagte forderte ihn auf, in die Windel zu machen. Danach schlief P. aufgrund der Nebenwirkung des Präparates Vomex A im Bett des Angeklagten ein.“

Das LG hat das Vorliegen sexueller Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, bejaht. Die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB sei aber nicht erfüllt, weil das Eindringen mit Zäpfchen und Daumen in den Anus von P. nicht als beischlafähnliche Handlung angesehen werden könne. Diese Vorgehensweise sei bei Kindern nicht unüblich, auch P. habe schon früher Zäpfchen erhalten. Der BGG sieht es – auf die Revision der StA – anders:

Das Landgericht hat aber rechtsfehlerhaft den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) verneint.

a) Nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kin-dern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Die Strafvorschrift des § 176 StGB schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Der Begriff „Eindringen in den Körper“ in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erhöhte Strafdrohung (BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 – 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132; Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 119). Erforderlich ist, dass die sexuelle Handlung mit Blick auf das geschützte Rechtsgut, nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 aaO), ähnlich schwer wiegt wie eine Vollziehung des Beischlafs. Auf eine besondere Erniedrigung des Opfers stellt § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB daher nicht ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches als schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist (BGH, Urteil vom 18. No-vember 1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672 f. mit Anm. Renzikowski, NStZ 2000, 367 f.; und Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 StR 383/08 aaO). Eine solche ist bei einem Eindringen mit dem Finger oder mit Gegenständen in Scheide oder After eines Kindes grundsätzlich anzunehmen (vgl. BGH, Be-schluss vom 14. April 2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 27; SK/Wolters, StGB, 135. Lfg. 2012 § 176a Rn. 16; aA Folkers, JR 2007, 11, 14 f.).

b) Das sexuell motivierte Einführen eines Thermometers, von Zäpfchen und des Daumens in den Anus – wie hier – stellt danach jeweils ein „Eindringen in den Körper“ im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Als sexuelle Handlungen wiegen diese Tätigkeiten im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und in die ungestörte sexuelle Entwicklung eines Kindes entgegen der Auffassung des Landgerichts so schwer, dass sie einem Beischlaf ähnlich sind. Auf eine möglicherweise fehlende konkrete Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung des Tatopfers durch die sexuelle Handlung (UA 16) kommt es hingegen für die Beurteilung des Schweregrades und damit der Beischlafähnlichkeit der Handlung nicht an.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es nach (Ab)Trennung von Verfahren?

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Zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es nach (Ab)Trennung von Verfahren? sind leider keine Lösungsversuche gekommen. Vielleicht war sie ja zu einfach 🙂 oder es liegt daran, dass die Frage schon bei Facebook gelaufen und dort beantwortet worden istl Also dann auch hier die Antwort:

„Hallo Herr Kollege, auch wenn Sie es nicht gern lesen werden: Es ist dieselbe Angelegenheit bei Ihrem Mandanten, da es derselbe Verfahrensgegenstand ist/geblieben ist. Daher nur 1 x Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, 1 x Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und auch nur 1 x Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Zu dem Ganzen Burhoff, RVG, Teil A Rn 1892 ff. mit Beispiel bei Rn 1896). ….“

Hier spielt mal wieder § 15 RVG eine Rolle. Wird leider häufig übersehen. Und: Ich mache mal wieder Werbung für den RVG-Kommentar. Zur Bestellung geht es hier. 🙂

Unterbringung, oder: Eingehende Gefährlichkeitsprognose

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Und als zweite Entscheidung der 6. KW dann noch mal einen Entscsheidung des BGH zur Unterbringung nach § 63 StGB. Ich hatte ja neulich schon mal darauf hingewiesen, dass es dazu derzeit recht viele BGH-Entscheidungen gibt, die sich mit der Neufassung der Regelungen in2016 befassen. So dann auch/nochmals/wieder das BGH, Urt. v. 22.12.2016 – 4 StR 359/16. Das LG hatte den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der BGH hat Probleme mit der „Gefährlichkeitsprognose“ und hebt auf und verweist zurück.

Nach den Feststellungen leidet der im Jahr 2015 einmal wegen mehrerer Diebstahlstaten zu einer Bewährungsstrafe verurteilte Angeklagte spätestens seit dem Jahr 2014 an einer paranoiden Schizophrenie mit inzwischen chronifiziertem Verlauf. Im Verlauf des Jahres 2014 ist es zu Bedrohungen und Belästigungen von zwei Cousinen des Angeklagten durch den Angeklagten gekommen. Er hat gegenüber diesen auch Gewaltfantasien. Und dann weiter:

„3. Der Maßregelausspruch hält jedoch materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Senat hat § 63 StGB in der seit 1. August 2016 geltenden Neufassung anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO). Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom Bundesverfassungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 – 4 StR 305/16, StV 2017, 35).

Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines überdauernden psychischen Defekts vermindert schuldfähig war und die Tatbegehungen auf diesem Zustand beruhen (UA 26). Die Gefährlichkeitsprognose begegnet indes durchgreifenden Bedenken.

Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten – wie hier (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11 mwN) – nicht aus den Anlasstaten selbst, ordnet das Gericht nach § 63 Satz 2 StGB nF die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur an, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16).

Hierbei kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 – 1 StR 689/94, NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08, StraFO 2008, 300 f.). Das bedeutet, dass auch Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen werden können. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße Belästigungen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2006 – 2 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 358 f.). Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirkli-chung in sich trägt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f., Beschlüsse vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08, aaO und vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f.).

Dies wird in den bisher getroffenen Feststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht hinreichend belegt. Freilich hat der Angeklagte aufgrund seines psychischen Defekts immer wieder den Kontakt mit J. und A. M. gesucht. Er hat hierbei und auch bei den Explorationen gegenüber dem Sachverständigen Todesdrohungen gegen beide Schwestern ausgestoßen. Auch hat er bei den Explorationen J. M. für sein Beeinträchtigungserleben und die ihn sehr belastenden Stimmen verantwortlich gemacht. Er ist sich sicher, dass J. M. ihn auch körperlich über die Distanz manipulieren könne (UA 21 f.). Nach der von der Strafkammer geteilten Einschätzung des Sachverständigen ist die Gefahr, dass der Angeklagte in krankheitsbedingter Verkennung von Situationen Gewaltstrafta-ten begehen werde, sehr hoch (UA 28). Allerdings kann der Senat dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Drohungen gegenüber den Schwestern etwa gefährliche Gegenstände bei sich geführt und damit ein erhebliches Druckpotential aufgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, aaO; Beschluss vom 18. November 2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77) oder sich auch nur gedanklich mit näher spezifizierten Tötungsarten beschäftigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 StR 594/13, aaO). Deswegen ist nach den bisherigen Feststellungen nicht belegt, dass die Drohungen zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens geführt haben (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342; Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385).

Erst recht ist die Annahme des Landgerichts nicht belegt, dass von dem bislang wegen Gewaltdelikten nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten die Gefahr einer Umsetzung der Gewaltfantasien gegen die beiden Schwestern ausging. Denn er hat bislang trotz der wiederholten Nähe zu ihnen nichts unternommen, um seine Drohungen in die Tat umzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2006 – 2 StR 285/06, aaO). Die Strafkammer hat auch nicht festgestellt, dass bei ihm eine latente Neigung zu Gewalttätigkeiten zu erkennen gewesen wäre. Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11; Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f.; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15, StV 2016, 720 ff.).“

M.E. zutreffend, wenn der BGH die Hürden für die Unterbringung nach § 63 StGB hoch legt. Denn die ist ein scharfes Schwert………..

Die vorbehaltene Revision, oder: Keine Herumgeeiere bei der Revisionseinlegung

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Eine Erklärung lässt sich nur dann als Einlegung eines Rechtsmittels im Sinn des § 300 StPO ansehen, wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist, die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck. Das ist auch eine Binsenwahrheit aus dem Rechtsmittelrecht mit der Folge, dass ein „Rechtsmittel“, dass an der Stelle nicht eindeutig formuliert ist, unzulässig ist. Das hat jetzt das OLG Bamberg in seinem im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren ergangenen OLG Bamberg, Beschl. v. 08.09.2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16 – einem Angeklagten „bescheinigt“.

Der Angeklagte war wegen Fahrens ohne Fahreralubnis ist verurteilt worden. Er hat dann in einem Schreiben mitgeteilt, dass er sich den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorbehalte“. Später erklärte er dann, dass er das Rechtsmittel der Revision „wähle“. Das AG hat seine Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht rechtzeitig eingegangen sei. Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO hatte beim OLG Bamberg keinen Erfolg:

„1. Die Beschlüsse des AG entsprechen der Sach- und Rechtslage, weshalb dem Senat eine sachliche Überprüfung des Urteils vom 14.09.2015 von Rechts wegen verwehrt ist. Denn der Angekl. hat nicht binnen der Wochenfrist des § 341 I StPO das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG angefochten. Das am 21.09.2015 bei Gericht eingegangene Schreiben vom 18.09.2015 beinhaltet keine Rechtsmitteleinlegung gegen das Urteil, weil es sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit dahin auslegen lässt, dass der Angekl. überhaupt Rechtsmittel einlegen wollte.

2. Eine Erklärung lässt sich nur dann als Einlegung eines Rechtsmittels qualifizieren (§ 300 StPO), wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist (vgl. Radtke/Hohmann StPO § 300 Rn. 5; SK/Frisch StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 8; HK/Rautenberg StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 3; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 300 Rn. 2; LR/Jesse StPO 26. Aufl. § 300 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.).

3. Die vom Angekl. gewählte Formulierung, er „behalte sich die Einlegung eines Rechtsmittels vor“, stellt gerade keine eindeutige Anfechtungserklärung dar. Zwar kann sich der Wille, sich mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht abzufinden, im Einzelfall auch aus der Auslegung der Gesamtheit der Erklärungen des Angekl. und ihrer Umstände ergeben (KK/Paul; LR/Jesse, jeweils a.a.O. m.w.N.), wobei allerdings nur solche Erklärungen relevant sind, die innerhalb der Anfechtungsfrist abgegeben werden (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.). Auch nach diesem Maßstab lässt sich jedoch aus dem Schreiben des Angekl. vom 18.09.2015 kein eindeutiger Anfechtungswille herleiten. Die gewählte Formulierung, sich „den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorzubehalten“, lässt nicht hinreichend erkennen, ob der Angekl. sich die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels bis zum Erhalt des Urteils vorbehalten oder ob nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass er sich die Wahl eines der statthaften Rechtsmittel offen halten wollte.“

Also: Eindeutig formulieren, alles „Herumgeeiere“ bringt nichts……..