Archiv für den Monat: April 2016

Der „besoffene“ Inlineskater – strafbar wegen einer Trunkenheitsfahrt?

© rcx - Fotolia.com

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Allmählich erscheinen sie wieder im Straßenbild, die Inlineskater. Und daher kommt der LG Landshut, Beschl. v. 09.02.2016 – 6 Qs 281/15 – gerade passend zur Jahreszeit. Seine Fragestellung: Macht sich ein Inlineskater, der im alkoholisierten Zustand öffentliche Straßen befährt eine Trunkenheitsfahrt nahc § 316 StGB schuldig? Das LG Landshut hat die Frage verneint und ebenso – wie schon das AG Landshut – den Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) abgelehnt. Begründung: Inlineskates sind nicht unter den Begriff des Fahrzeugs zu subsumieren:

„Zunächst ist festzuhalten, dass sich eine positive gesetzliche Definition des Begriffs Fahrzeug nicht findet, weder im StVG noch in der StVO bzw. StVZO und auch nicht im Strafgesetzbuch. Es finden sich nur negative Abgrenzungen. So stellt § 16 II StVZO klar, die Fortbewegungsmittel Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorgetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h seien keine Fahrzeuge. Auch § 24 STVO enthält nur die negative Abgrenzung, dass Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorgetriebene Fortbewegungsmittel nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung sind…….

…..Mit der herrschenden Meinung (vgl. u. a. BayVGH Urteil vom 01.10.2012 – Az. 11 BV 12.771, abgedruckt in Blutalkohol 49, 338; OLG Düsseldorf Urteil vom 12.07.2011 – Az. 1 U 242/10, abgedruckt in MDR 2012, 23; BGH a. a. O.; OLG Koblenz Urteil vom 10.01.2001 – Az. 1 U 881/99, abdruckt in DAR 2001, 167; Geppert in LK 12. Auflage (2009) § 142 Rn. 25; Greger/Zwickel Haftungsrecht des Straßenverkehrs 5. Auflage (2014) § 14 Ziffer VI Rn. 284; Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Auflage § 24 Rn. 3, § 31 Rn. 1; Frank Zimmermann JuS 2010, 22, Uwe Böhrnsen NJW-Spezial 2009, 169; MD a. D. Klaus Wendrich NZV 2002, 212, Wolfgang Bouska NZV 2000, 472) ist die Beschwerdekammer aus nachstehender Gründen der Auffassung, dass Inlineskates nicht dem Fahrzeugbegriff unterfallen.

Grundsätzlich stellt § 24 I 1 StVO fest, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge (im Sinne dieser Verordnung) sind. Diese Festlegung in dieser Vorschrift erfolgte im Lichte der bis dahin geltenden Rechtsprechung, die Inlineskates genauso bewertete (vgl. BGH a.a.O.). Auch die Begründung der StVO-Neufassung vom 06.03.2013 hält ausdrücklich fest, dass es bei der schon bestehenden Rechtslage verbleiben soll, dass Inlineskates keine Fahrzeuge sind. Gleicher Auffassung ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2013 (AZ. 3 B 102.12).

Diese Einstufung der Inlineskates steht in Einklang damit, dass für Fahrzeuge ein Fahrbahnbenutzungszwang gemäß § 2 I StVO besteht. Inlineskatern ist die Benutzung der Fahrbahn hingegen ausdrücklich untersagt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Anlage zu § 1 I der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV), dem Bußgeldkatalog (BKat). Nach dessen laufender Nummer 120 a i. V. m. § 49 I Nr. 26 StVO ist ein Betrag von 10 € dann verwirkt, wenn beim Inlineskaten (…) unzulässig Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg benutzt wird.

Dass nur ausnahmsweise eine Benutzung der vorgenannten Straßenteile zulässig sein kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass § 31 I 2, I 1 StVO – dann per Zusatzschild – Inlineskaten auf Fahrbahn erlauben kann. Diese Vorschrift wäre unnötig, wenn Inlineskates als Fahrzeuge gemäß § 2 I StVO die Fahrbahn benutzen müssen.

Weiter entbehren Inlineskates – entgegen der Fahrräder – auch der von § 66 a StVZO geforderten lichttechnische Einrichtungen. Sie haben, so schon das BayObLG a. a. O., keine Bremsleuchten (§ 53 II Satz 4 Nr. 2 StVZO). Sie entbehren auch eines mehrfachen Bremssystems, wie es Fahrzeugen eigen ist, was neben ihrer geringen Größe und geringen Eigengewichts gegen eine Einstufung als Fahrzeug spricht.

Damit verbleibt es dabei, dass Inlineskates als originäre Sportgeräte weiterhin der Vorschrift des § 31 I 1 StVO unterfallen, wonach sie als Sportgeräte (nur) besondere Fortbewegungsmittel sind und danach als Sport und Spiel auf Fahrbahn und Seitenstreifen sowie Radwegen grundsätzlich nicht erlaubt sind.

Zur Überzeugung der Beschwerdekammer gelten die vorgenannten Ausführungen unabhängig davon, ob der Fahrzeugbegriff der StVO/StVZO oder der des StVG oder des StGB gemeint ist. Auch wenn der ordnungsrechtliche Gedanke der StVO nicht uneingeschränkt auf das Strafrecht übertragen werden können sollte, erschließt sich die Notwendigkeit einer Differenzierung des Begriffs zwischen den Regelungswerken nicht. Konkrete gesetzliche Vorgaben hierfür sind nicht ersichtlich sind. Solche würde die Beschwerdekammer für eine unterschiedliche Sachbehandlung angesichts einer im Lichte der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebotenen Auslegung jedoch für erforderlich erachten. Die Einstufung der Inlineskater in § 24 StVO, die der Gesetzgeber dem Bundesgerichtshof folgend so durchführte, orientierte sich an einer möglichst geringen gegenseitigen Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer. Im Vergleich mit den als Fahrzeuge eingeordneten Fahrrädern spricht der größere Breitenbedarf der Skater, die etwas geringere Durchschnittsgeschwindigkeit, das geringe Eigengewicht und der längere Bremsweg für größere Behinderungen und Gefährdungen und somit gegen eine Zuweisung zum Fahrbahnverkehr.

Und insbesondere ist im Rahmen des StGB zu berücksichtigen, dass bei Zweifeln über den Umfang einer Strafvorschrift dessen ausweitende Auslegung mit der gebotenen „Einschränkung“ zu erfolgen hat. Eine Ausweitung des Tatbestands ohne konkrete gesetzliche Vorgabe zu Lasten der Täter würde eine Analogie zu Ungunsten bedeuten. Diese ist nach Art. 103 II GG unzulässig. Ausdrückliche Regelungen sind, soweit überhaupt, jedoch nur dergestalt vorhanden, dass Inlineskates gerade nicht als Fahrzeuge klassifiziert werden.“

Sonntagswitz: Heute zu Juristen, Gerichten und Gerichtsverhandlungen…

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Heute ist dann ein ganz normaler Sonntag, also kein besonderer Feiertag, und ich bin auch nicht auf Borkum 🙂 . Also: „Normale“ Sonntagswitze. Und heute dann mal wieder zu den Juristen (kann sein, dass ich den ein oder anderen schon mal hatte, dann bitte ich um Nachsicht):

„Schau mal einer an, auf diese Stunde habe ich zwanzig Jahre gewartet!“ sagt der Verkehrsrichter zu seinem früheren Lehrer.
„Jetzt setzen Sie sich mal dort drüben hin und dann schreiben sie hundertmal: „Ich soll nicht über eine rote Ampel fahren!“


Der Richter zum Angeklagten, der immer wieder straffällig wird: „Sie sollten langsam versuchen ein anderer Mensch zu werden!“
„Aber das habe ich doch versucht. Es hat mir bei einem Ihrer Kollegen sechs Monate wegen Urkundenfälschung und Amtsanmaßung gebracht!“


Der Richter fragt die Zeugin: „… und wie alt sind Sie?“
Beharrliches Schweigen seitens der Zeugin.
Darauf der Richter verärgert: „Wenn Sie nicht antworten, lasse ich Sie von den Zuschauern schätzen!!!“


und dann war da noch:

„Bei der Gerichtsverhandlung gegen einen Exhibitionisten geling es dem Angeklagten, sich blitzartig vor der jungen Richterin zu entkleiden.
Die Dame wendet sich an den Staatsanwalt und ordnet an: „Das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit eingestellt!“

Wochenspiegel für die 14. KW., das war Erdogan, Panama, Loveparade, Aktenscan und Fracke

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Mit der 14. KW. läuft die erste volle Aprilwoche ab – ich kann nur (immer wieder) sagen/schreiben: Kinder, wie die Zeit vergeht. Das Jahr ist schon fast wieder rum 🙂 , zumindest gefühlt. Aber bevor es dann weitergeht, berichte ich erst über – die Woche hatte zwei wichtige Themen: Erdogans Zensur und die Loveparade, na ja und Panama:

  1. Das Schmähgedicht oder Presserecht à la Böhmermann, dazu auch: Zensur: Türkei zensiert Deutschland!, oder: Böhmermanns Erdogan-Gedicht ist keine Satire – strafbar?!,  oder: Bei Satire hört der Spaß wohl auf, auch: Wieso die Staatsanwaltschaft Mainz gegen Böhmermann wegen der Erdogan-Verse ermitteln muss,
  2. Loveparade: Wie kann der Prozess an einem Gutachter scheitern?, und dazu: …und niemand ist daran schuld, oder: Loveparade Duisburg 2010 – Fahrlässigkeiten, 21 Tote, keine Hauptverhandlung?,
  3. Über den Nutzen von Briefkastenfirmen, oder:  Panama Papers,
  4. die Frage:Wie oft muss man Mails lesen?, die das OLG Jena beantwortet hat,
  5. Geschädigte zahlen – Wenn Flüchtlinge ohne Versicherung Unfälle bauen, wobei die Frage m.E. nichts mit „Flüchtlingen“ zu tun hat, denn: Wenn ein „Bundesbürger“ nicht versichert ist, bleibe ich ggf. auch auf meinem Schaden sitzen….,
  6. Der Aktenscan ist das Nebenprodukt: Neues zur Nr. 7000 Nr. 1a RVG VV,
  7. LG Neubrandenburg zum Fall „Rabaukenjäger“: Redakteur bleibt we­gen Beleidigung ver­ur­teilt,
  8. Fracke: OLG Hamm schliesst sich OLG Köln an bei Schwacke-Fraunhofer-Mietwagenpreis,
  9. Halteverbotsschild muss gut sichtbar aufgestellt sein,
  10. und dann war da noch – immer wieder schön: Vollmachtsvorlage, sogar unter Fristsetzung ?.

Sturz beim Anschieben – haftet der „gelbe Engel“?

entnommen wikimedia.org Author Photograph: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Author Photograph: Frank C. Müller, Baden-Baden

Wer kennt die Situation nicht: Man ist mit dem Pkw unterwegs, stellt ihn ab und er springt dann, wenn man weiter fahren will, nicht wieder an. So ist es einer Klägerin passiert, die ihre Schwester besucht hat. Die Klägerin hat dann schnell Hilfe gefunden, nachdem sie telefonisch die ADAC-Pannenhilfe benachrichtigt hatte. Der später beklagte Pannenhelfer hat den Pkw der Klägering untersucht und festgestellt, dass der Anlasser defekt war. Um den Motor zu starten, schob er das Fahrzeug zunächst gemeinsam mit der Klägerin an. Der Versuch misslang. Danach kam die Schwester hinzu, der die Klägerin einen Besuch abgestattet hatte. Außerdem fanden sich eine weitere Schwester der Klägerin und ein Postzusteller bei dem Pkw ein. Nunmehr schoben die Klägerin, ihre Schwestern und der Postzusteller den Sharan an. Der Beklagte half an der geöffneten Fahrertür mit. Als der Pkw genug Fahrt aufgenommen hatte, setzte der Beklagte sich auf den Fahrersitz. Die Zündung war zu diesem Zeitpunkt bereits eingeschaltet. Der Beklagte betätigte die Kupplung und legte den Gang ein. Daraufhin sprang der Motor an. Während dieses Vorgangs kamen die Personen, welche den Wagen angeschoben hatten, zu Fall. Die Klägerin zog sich dabei eine Nasenbeinfraktur, Monokelhämatome beidseits, Schürfwunden im Gesicht und Hämatome an der linken Hand zu. Und deswegen nimmt sie nun den Helfer in Anspruch. Sie behauptet, sie sei deshalb gestürzt, weil ihr Pkw nach dem Zünden des Motors einen „riesigen Satz“ gemacht habe. Veranlasst worden sei das Anschieben durch den Beklagten. Diesem sei bewusst gewesen, dass ein VW Sharan mit dem vorhandenen Antrieb „springe“, wenn man den Motor – wie hier – in kaltem Zustand zünde. Über die daraus resultierende Gefahr, so die Klägerin, hätte der Beklagte sie und die übrigen Helfer vor dem Anschieben informieren müssen.

Das LG hat die Klage  abgewiesen. Begründet hat es seine Entscheidung mit der Haftungsbeschränkung gemäß §§ 106 Abs. 3, 105 SGB VII. Und auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG Oldenburg, hat sie im OLG Oldenburg, Urt. v. 14.10.2015 – 5 U 46/15 – zurückgewiesen. Begründung:

„Eine Haftung des Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG scheitert bereits an dem Ausnahmetatbestand des § 8 Nr. 2 StVG, der nicht nur zugunsten des Halters, sondern auch des Fahrers eines Kraftfahrzeugs eingreift (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 18, Rn. 7).

Gemäß § 8 Nr. 2 StVG gelten die §§ 7 und 18 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Die Vorschrift zielt auf Personen ab, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zu dem Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, selbst wenn sie nur aus Gefälligkeit bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (vgl. BGH, NJW 2011, S. 292, 295, Tz. 23 m. w. N.). Damit sind grundsätzlich auch Personen erfasst, die – wie hier die Klägerin – beim Anschieben eines Kraftfahrzeugs Hilfe leisten (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 8, Rn. 10).

……..

Ob aus der vom Sachverständigen beschriebenen Sturzgefahr eine Hinweispflicht des professionellen Pannenhelfers resultiert, deren Missachtung Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, bedarf in der vorliegenden Konstellation keiner abschließenden Würdigung. Wäre dies der Fall, käme dem Beklagten der Haftungsausschluss gemäß §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 3, 3. Var. SGB VII zugute.

a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Parteien Versicherte, die im Zeitpunkt des besagten Vorfalls für verschiedene Unternehmen tätig gewesen sind. Der Beklagte ist als Beschäftigter des A. e. V. gemäß 2 Nr. 1 SGB VII versichert, während die Klägerin, als sie den Sharan mit anschob, wie eine Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für ihren Ehemann tätig geworden ist. Der Ehemann der Klägerin ist als Eigentümer und Halter des seinerzeit defekten Sharans ein Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII…..“

Teure Rutschpartie, oder: Rutschendes Motorrad – Land haftet

© Thaut Images - Fotolia.com

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Zu Beginn der „Motorradsaison“ weise ich hin auf das OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015 – 11 U 166/14. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Motorradfahrer das Land NRW wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen. Die Klägring war im Sommer 2012 mit ihrem Motorrad gefahren und bei regennasser Fahrbahn auf einen Landstraße gestürz. Schaden am Motorrad: Rund 2.100 €. Den hat die Klägerin vom Land NRW aus dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt und behauptet, sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.,

Beim OLG hatte sie dann überwiegend Erfolg. Dieses hat unter Berücksichtigung der anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades 75% – Schadensersatz zugesprochen. Begründudng:

Das Land NRW habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag nämlich mindestens schon seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, hat das OLG dahinstehen lassen.

Also: Teure Rutschpartie…

P.S. Bild passt zum Entscheidungsdatum 🙂