Archiv für den Monat: Dezember 2015

Mein (persönlicher) Jahresrückblick: Unsere „Prinzessin“ und eine Menge Bücher

© Marco2811 - Fotolia.com

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Auch in diesem Jahr dann einen kurzen privaten Jahresrückblick. Den Jahresspiegel hatte ich ja schon (vgl. hier Jahresrückblick/Themen 2015, das war NSU, Edathy, PoliscanSpeed/ESO ES 3.0, die ARAG und Vollmachten). Und der Rückblick auf meine Top-Beiträge 2015 kommt dann morgen. Heute dann zunächst privat/persönlich.

Nun, im privaten Bereich war es – wie nicht anders zu erwarten – unsere Enkeltochter Fenna. Unsere „Prinzessin“, die wir auch heute wieder besuchen. Also kein Silvester auf Borkum, sondern feiern mit Fenna und deren Eltern. Es ist schon erstaunlich, wenn man sieht, wie schnell die Prinzessin groß wird. Erst bemisst man das Alter mit der „Maßeinheit“ Tagen, dann Wochen, dann Monate und schnell ist man bei den Jahren (dann kommen die „Jahrzehnte“). Es macht richtig Spaß beim Großwerden zuzusehen. Man ist ja auch nur 🙂 „Verzieher“ und muss nicht mehr „Erzieher“ sein. Dafür aber ein – wie es neulich ein jüngerer Kollege 🙂 ausgedrückt hat 🙂 : Ein „Super-Opi“ – hoffen wir es, dass es stimmt, und dann hoffentlich noch lange.

Beruflich ist das ablaufende Jahr in ruhigem Fahrwasser gelaufen, das war ich nach einigen aufregenden Jahren in einem anderen – etwas lebhafteren – Haus schon gar nicht mehr gewohnt. Nein, nein, ist schon gut, ich vermisse nichts 🙂 . Und schön fleißig war ich/der Verlag dann auch, denn immerhin haben wir beim ZAP-Verlag zusammen vier Neuauflagen/-erscheinungen „gestemmt“, nämlich: den Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage, 2015″, das „Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015“, das „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., 2016“ und die Neuerscheinung „Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016“. Dazu dann noch der „Gerold/Schmidt“ in der 22. Auflage bei C.H.Beck und der Anwaltkommentar-StGB bei C.F.Müller. Also Langeweile hatte ich nich. Dafür wird es im kommenden Jahr (ein wenig) ruhiger. Ach so: Einen Link zum Bestellformular gibt es heute nicht.

Damit dann soll es dann an dieser Stelle genug sein. Mir bleibt jetzt nur noch, mich – wie in den Vorjahren – bei allen Freunden aus der „Bloggerszene“, die mich auch im ablaufenden Jahr 2015 bei meinen Aktivitäten unterstützt haben, zu bedanken, für Rat, Tat und Hilfe. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Entscheidungslieferanten, die es mir möglich machen auch mal über eine Entscheidung zu berichten, die andere nicht haben 🙂 , bei Kommentatoren, sowohl die mit den guten als auch die mit den nicht so guten/kritischen/nervigen, weil andere Ziele verfolgenden, Kommentaren. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.

Ich bin wieder bei Fenna 🙂 .

Jahresrückblick-Song 2015, wie immer mit den Zwergpinschern

2015 New Yeas Eve celebrationDas Jahr neigt sich nun wirklich dem Ende entgegen. Es sind nur noch 12 Stunden, dann schreiben wir 2016. Und wie jedes Jahr, frage ich mich: Lässt man es besinnlich/ernst oder fröhlich ausklingen, oder vielleicht besinnlich/fröhlich/ernst? Nun letzteres ist doch eine gute Mischung. Und wer könnte sie besser rüber bringen als „meine Freunde“ von „Zwergpinscher“ auf You-Tube mit ihrem „Jahresrückblicksong“ „Frohes Fest 2015“. Also dann – wie auch in den Vorjahren – wieder hier – nochmals verbunden mit allen guten Wünschen für 2016:

 

Das letzte Wort hat der BGH, auch zum letzten Wort

© stockWERK - Fotolia.com

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So, nun ist der letzte Arbeitstag 2015 auch fast zu Ende. Das letzte Wort bei den „Entscheidungspostings“ soll der BGH haben (Ehre, wem Ehre gebührt 🙂 ). Und dann mit einer Entscheidung zum letzten Wort (§ 258 StPO) in Kombination mit Verständigungsfragen. Allerdings leider mal eine Entscheidung, bei der die Rüge der Verletzung des § 258 StPO – sonst ein Selbstläufer – mal keinen Erfolg hatte.

Gerügt worden war, dass dem Angeklagten nicht noch einmal das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) gewährt worden ist. Der Vorsitzende hatte nach dem (ersten) letzten Wort des Angeklagten noch mitgeteilt, dass eine Verständigung nach § 257c StPO in der Hauptverhandlung nicht zustanden gekommen war. Danach war dem Angeklagten nicht noch einmal das letzte Wort gewährt worden. Muss auch nicht, sagt der BGH, Beschl. v. 12.11.2015 – 5 StR 467/15:

„2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) greift nicht durch.

Zwar teilte der Vorsitzende nach dem letzten Wort des Angeklagten noch mit, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat, ohne dem Angeklagten hiernach erneut das letzte Wort zu gewähren. Eine nochmalige Gewährung des letzten Wortes hat nach § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO jedoch nur dann zu erfolgen, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Ver-pflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 1 StR 198/15, StraFo 2015, 325 mwN). Auch die von der Revision vorgetra-gene abschließende Äußerung des Vorsitzenden zum Ablauf der Hauptver-handlung stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar. Sie war nicht einmal geboten; das Negativattest gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ist lediglich im Protokoll zu vermerken.“

Wie gesagt, sonst sind diese Rügen meist ein Selbstläufer.

Unter Betreuung und Morbus Parkinson, dann gibt es einen Pflichtverteidiger

© Paty Wingrove - Fotolia.com

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Als letzte Entscheidung in 2015, die sich mit Pflichtverteidigungsfragen befasst, will ich dann noch auf den LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 – 534 Qs 142/15 –  hinweisen. Das LG hat – anders als zuvor das AG – die „Unfähigkeit zur Selbstverteidigung“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO bejaht. Begründung/Leitsätze;

1. Steht der Beschuldigte unter Betreuung mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ ist seine Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt und ihm nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

2. Ist der Beschuldigte aufgrund eines Morbus Parkinson, der zu einer motorischen Sprachstörung geführt hat, in seiner sprachlichen Kommunikationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ist er als sprachbehindert im Sinne von § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen.

Kleiner Hinweis: Das LG hatte zur Zulässigkeit der Beschwerde des Verteidigers ausgeführt:

„Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Berlin ist das Rechtsmittel nicht deshalb unzulässig, weil der Verteidiger die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat (vgl. für den nicht beigeordneten Rechtsanwalt: Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 58. Auflage, § 142 Rdnr. 19 m.w.N.). Gemäß § 297 StPO darf nämlich ein Wahlverteidiger grundsätzlich aus eigenem Recht und im eigenen Namen Rechtsmittel einlegen, soweit er dabei nicht gegen den Willen des Beschuldigten verstößt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 297 Rdnr. 3).“

Hinsichtlich der Argumentation habe ich allerdings Bedenken. Nach allgemeiner Meinung hat der nicht beigeordnete Rechtsanwalt nämlich kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Bestellung. M.E. hätte das LG daher hier anders argumentieren müssen und die Beschwerde dahin auslegen können/müssen, dass der Verteidiger sie im Namen des Beschuldigten, dem ein Beschwerderecht zusteht, eingelegt hat.

Als Verteidiger sollte man das fehlende Beschwerderecht im Übrigen in diesen Fällen immer im Auge haben. Die Gefahr, dass sonst ggf. das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wird, ist sonst gegeben. Das zeigt sich auch hier: Die Staatsanwaltschaft hatte Zurückweisung als unzulässig beantragt. Der „Good Will“ des Gerichts sollte nicht überstrapaziert werden.

Immer noch nichts Neues beim Schmerzensgeld, oder: Warum dauert das beim BGH so lange?

© eyetronic Fotolia.com

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Heute vor einem Jahr hatte ich über den BGH, Beschl. v. 08.10.2014 – 2 StR 137/14 u. 2 StR 337/14 berichtet (Neues vom „Rebellensenat“: Aufgeräumt werden soll auch im Zivilrecht, und zwar beim Schmerzensgeld) und war davon ausgegangen, dass die Geschichte in 2015 erledigt werden würde. Das ist nun leider nicht der Fall gewesen.

Es geht hier um die „Geschichte“ mit dem Schmerzensgeld. Der 2. Strafsenat will bei dessen Bemessung weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers berücksichtigen. Da die Rechtsprechung der anderen Zivil-/Strafsenate des BGH das (teilweise) anders sieht, hatte der 2. Strafsenat dort angefragt, ob sie an ihrer Rechtsprechung fest halten. Einige Senate haben geantwortet und mitgeteilt, dass sie die Kehrtwende in der Rechtsprechung nicht mitmachen wollen. Darunter dann jetzt auch der Große Senat für Zivilsachen im BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – GSZ 1/14. Der hat dem 2. Strafsenat kurz und trocken geantwortet:

„Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Gründe:
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149.“

Also wird dann jetzt irgendwann die Vorlage des 2. Strafsenats kommen. Ich bin mal gespannt, ob ich dann im nächsten Jahr Vollzug melden kann. 🙂

Allerdings: Warum allerdings der Große Senat für Zivilsachen für die paar Worte in dem Beschluss vom 14.102.2015 so lange gebraucht hat, erschließt sich mir nicht. Und es ist ja auch nicht so, dass man eine tiefschürfende Begründung abgeliefert hat.