In der Vergangenheit habe ich ja immer unter dem Titel: „Akteneinsicht a la….“ über amtsgerichtliche Entscheidungen betreffend Akteneinsicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren berichtet. Das ist dann inzwischen doch eine verhältnismäßig große Zahl Entscheidungen geworden, die vorgestellt habe. Meist ging es um die Bedienungsanleitung und/oder andere Messunterlagen. Seit einiger Zeit spielen die Fragen aber nicht mehr eine so große Rolle. Jetzt geht es mehr um die (unverschlüsselten) Rohmessdaten, die Verteidiger sehen möchten und die Verwaltungsbehörden mit unterschiedlichen Begründungen nicht herausrücken wollen. Auch zu der Frage gibt es schon eine ganze Reihe von Entscheidungen, wie z.B. der AG Trier, Beschl. v. 09.09.2015 – 35 OWi 640/15 und dazu: Akteneinsicht a la AG Trier: Da gibt es die Token-Datei und das Passwort zur Messreihe, der AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 02.10.2015 – 48 OWi 35/1 5 [b], und dazu: Akteneinsicht a la Bergisch-Gladbach: Auch da gibt es die unverschlüsselten Rohmessdaten, der OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15, und dazu „Messdatei bei PoliscanSpeed nicht bekommen“ – Verletzung des rechtlichen Gehörs, der im AG Weißenfels, Beschl. v. 03.09.2015 – 10 AR 1/15 und dazu Akteneinsicht a la AG Weißenfels: Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten, oder: Anders würde ich auch nicht entscheiden…….
Heute will ich mit dem AG Hildesheim, Beschl. v. 20.11.2015 – 112 OWi 35 Js 26360/15 – fortsetzen. Und da es wieder um die Rohmessdaten geht, ändere ich den Titel der Serie in „Rohmessdaten a la ….“.
Erhalten habe ich den Beschluss von der VUT aus Püttlingen, die über ihn heute auch in ihrem Newsletter berichten. Und die VUT hatte ihn vom Kollegen Koch aus Stadtallendorf. Besten Dank für diese (schöne) Entscheidung. Schön deshalb, weil der Amtsrichter – auf der Grundlage der wohl h.M. in der Rechtsprechung – das Verfahren gegen den Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat. Er geht davon aus, dass es sich bei einer Messung mit ESO ES 3.0 zwar noch um ein standardisiertes Messverfahren handelt, der Betroffene dieses aber überpüfen können muss:
„Diese Vorgehensweise hält rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht stand. Im Ergebnis werden pauschale Behauptungen und Einwendungen der Betroffenen mit dem Hinweis auf ein standardisiertes Messverfahren zurückgewiesen, die von den Betroffenen geforderten konkreten Einwendungen können diese aber rein faktisch nicht vorbringen, weil ihnen nunmehr jegliche Prüfungsmöglichkeit verwehrt ist. Mit anderen Worten, zwar steht ihnen mit dem Einspruch theoretisch ein Rechtsmittel gegen eine Messung durch ES 3.0 zur Verfügung, rein praktisch haben sie aber keine Verteidigungsmöglichkeit gegen die Richtigkeit der Messung…..“
Deshalb sieht er – jetzt – unter Hinweis einen Anspruch des Betroffenen auf Überlassung der unverschlüsselten Daten.
„Das Amtsgericht folgt nunmehr dieser überzeugenden Ansicht. Wie ausgeführt haben Betroffene ohne die Herausgabe unverschlüsselter Rohmessdaten keine reelle Möglichkeit, gegen die Messung vorzugehen. Der Einspruch wird zu einer reinen Formalie und die Begründungspflicht für den Betroffenen wird zu einer unüberwindbaren Hürde.
Ein neuerlicher Beschluss nach § 62 OWiG ist dem Gericht verwehrt, da das Verfahren bereits abgegeben ist. Das Gericht hätte daher im vorliegenden Fall das Verfahren gemäß § 69 V OWiG an die Verwaltungsbehörde zurück verweisen können. Da jedoch der Betroffene vorliegend nicht weiter vorbelastet ist und lediglich eine Geldbuße von 80,00 Euro Gegenstand des Verfahrens ist, hat das Gericht zur Vermeidung des sich ergebenden Aufwandes (Zurückverweisung, Übermittlung der Daten, Prüfung durch Sachverständige, neue Verhandlung) eine Einstellung vorgenommen. Das Gericht behält sich vor, künftig in ähnlich gelagerten Fällen eine entsprechende Zurückverweisung vorzunehmen.“
Der Beschluss ist vor allem aber auch aus folgendem Grund „bemerkenswert“. Der Amtsrichter hatte in dem Verfahren in einem Beschluss vom 23.07.2015 einen Antrag des Verteidigers auf Offenlegung der Rohmessdaten der einzelnen Messungen und der Messserie, zurückgewiesen. An der Rechtsauffassung hält er jetzt nicht mehr fest. Das ist dei Wandlung vom Saulus zum Paulus. Findet man leider nur selten.
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