Zwei in amtsgerichtlichen Urteilen immer wieder vorkommende Fehler führten beim OLG Bamberg zur Aufhebung einer Verurteilung eines Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 – 2 Ss OWi 251/15 – legt den Finger noch einmal in die Wunde, wenn es in den beiden Leitsätzen zum Inhalt der Urteilsgründe dort heißt:
- Auch dann, wenn die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes auf einem standardisierten Messverfahren beruht, muss sich aus den Urteilsgründen regelmäßig ergeben, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob der Tatrichter der Einlassung gefolgt ist oder ob und inwieweit er sie für widerlegt angesehen hat.
- Hat das Amtsgericht – auch bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens zur Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen beauftragt, um sich der Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall zu versichern, und sich dessen Gutachten angeschlossen, so müssen in den Urteilsgründen die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergegeben werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.
Grund für die Aufhebung: Auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Vor allem muss dann, wenn der Betroffene die Tat bestreitet, das Urteil erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachenfeststellungen das AG diese Einlassung für widerlegt hält.
Als Verteidiger muss man solche Fehler mit der Sachrüge geltend machen (§ 267 StPO). Und der ein oder andere wird sich fragen: Was bringt es? Nun, es bringt Zeit und die kann man bei der Fahrverbotsentscheidung ggf. gut gebrauchen.