Machen wir nach dem AG Lüdinghausen, Beschl. v. 14.10.2014 – 19 OWi-89 Js 1652/14-166/14 – zur Einstellung nochmal etwas zu einer Einsteelungsproblematik, aber jetzt „von ganz oben“, nämlich den BGH, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 StR 70/14. In ihm nimmt der BGH noch einmal/wieder einmal zu einer mit einer Einstellung nach § 154 StPO zusammenhängenden Fragestellung Stellung, die in der Praxis häufig übersehen bzw. nicht gesehen wird. Das kann dann beim Angeklagten ggf. zu Unverständnis führen. Und zwar dann, wenn der BGH in der Revision von der Möglichkeit der Beschränkung nach § 154a StPO Gebrauch macht, meist, um nicht aufheben zu müssen – wie auch im vorgestellten Beschluss. Dann sind/bleiben aber die Feststellungen zu der eingestellten Tat/dem eingestellten Komplex ggf. im Rahmen der Strafzumessung verwertbar, allerdings:
“ 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen zu der infolge der Brandstiftung bezüglich der Busse abgebrannten Unterstellhalle und zu deren Wert im Rahmen der neu vorzunehmen-den Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff gemäß § 154a StPO nicht dazu, dass die mit ihm zusammenhängen-den Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grund für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müssten; vielmehr ist das Tatgericht nicht gehindert, auch solchen Tatsachenstoff zu berücksichtigen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153 mwN). Dies ist hier hinsichtlich des an der Unterstellhalle verursachten Brandschadens der Fall.
Dieser Hinweis ergeht, damit nicht das Vertrauen des Angeklagten er-weckt wird, die Zerstörung der Unterstellhalle könne nicht mehr im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden (zum Erfordernis eines Hinweises vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2003 – 1 StR 292/03, NStZ 2004, 277, und Urteil vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 157/10, wistra 2010, 409).“