Archiv für den Monat: Juli 2014

Mollath-Rosenkrieg: Auch wenn beide Seiten wollen, das LG entpflichtet nicht

© JiSIGN - Fotolia.com

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Ich hatte gedacht, es wäre Ruhe eingekehrt in Regenburg im Verfahren/“Rosenkrieg“ Mollath gegen seine Verteidiger – so hatte es wenigstens für Außenstehende den Anschein. Dem war/ist aber wohl nicht so. Denn gerade stoße ich bei LTO auf die Nachricht:

„Mollath-Prozess -Verteidiger bitten vergeblich um Entpflichtung

Der Streit zwischen Gustl Mollath und seinen Pflichtverteidigern ist am Montag eskaliert. Gerhard Strate und Johannes Rauwald baten am Montag in dem Wiederaufnahmeverfahren vor dem LG Regensburg um ihre Entpflichtung. Das Gericht kam dem Wunsch jedoch nicht nach….“

Gerhard Strate wird zitiert mit: „Ich habe ihm erklärt, warum seine 30 Anträge Mist sind. Wir waren auf dem Weg zu einem Freispruch.“, Mollath mit: „Ohne die Leistung von Herrn Strate wäre ich nicht hier. Dafür bin ich ihm unendlich dankbar.„, aber Gerhard Strate auch mit: „Ein Angeklagter, der über seinen Verteidiger Lügen verbreitet, geht gegen meine Ehre„. Es scheint um die Frage zu gehen, ob G. Mollath Bedenkzeit genug hatte für neue und/oder seine alten Anträge. Verstehen tut man es nicht. Jedenfalls reicht der „Rosenkrieg“ dem Gericht nicht aus für ein Entpflichtung.

OVG Münster: Eigenanbau von (therapeutischem) Cannabis ggf. erlaubt.

Cannabis BlattIn den letzten Tagen sind ja einige Posts zum VG Köln, Urt. v. 22.07.2014 – 7 K 4447/11 – zum erlaubten Cannabisanbau zu therapeutischen Zwecken gelaufen. Ich räume ein, dass ich mich in dem Bereich nicht so richtig auskenne (Gott sei Dank 🙂 ). Nun bin ich noch auf das OVG Münster, Urt. v. 11.06.2014 – 13 A 414/11 gestoßen, das m.E. dieselbe Problematik behandelt. Da ging es um einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau, zur Einfuhr und zum Erwerb von Cannabis sativa zur medizinischen Selbstversorgung bei Vorliegen von Multipler Sklerose. Das OVG sagt dazu in seinen amtlichen Leitsätzen:

1. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann das aus dem Cannabis-Hauptwirkstoff Delta-9-THC bestehende Arzneimittel „Dronabinol“ bei Multipler Sklerose eine mit Cannabis vergleichbare therapeutische Wirksamkeit aufweisen. Steht aber im Einzelfall dem an Multipler Sklerose erkrankten Patienten, dessen Erkrankung durch Cannabis gelindert werden kann, kein gleich wirksames zugelassenes und für ihn erschwingliches Arzneimittel zur Verfügung, besteht ein öffentliches Interesse, stattdessen im Wege der Ausnahmeerlaubnis den Eigenanbau von Cannabis zuzulassen.

2. Die Versagungsgründe des § 5 Abs. 1 BtMG sind auf den Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken modifiziert anzuwenden.

3. Art. 28 Abs. 1, 23 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.2.1977, die bei einer Erlaubniserteilung für den Anbau von Cannabis die Einrichtung einer staatlichen Stelle („Cannabis-Agentur“) vorsehen, sind im Fall der Erlaubniserteilung an eine Einzelperson zu therapeutischen Zwecken nicht anwendbar.

Muss man als Verteidiger 76 Bände Akten am Bildschirm lesen?

© ferkelraggae - Fotolia.com

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„Muss man als Verteidiger 76 Bände Akten am Bildschrim lesen?“ das ist die Frage, die dem LG Duisburg, Beschl. v. 29.04.2014 – 34 KLs-143 Js 193/10-15/13 – zugrunde liegt und die das LG – m.E. zutreffend – mit nein beantwortet hat. Und das gilt nach Auffassung des LG auch dann, wenn Akteneinsicht durch Übersenden der Akte auf einem Datenträger gewährt worden ist. Der Verteidiger hatte trotzdem die Akte ausgedruckt und machte nun gegen die Staatskasse nach Freispruch des Mandanten u.a. 2.307,25 € Kopiekosten geltend. Der Festsetzung dieser Kosten ist der Bezirksrevisor mit der Begründung entgegen getreten, dass durch eine Übersendung eines Datenträgers genügend Akteneinsicht gewährt worden wäre. Es könne nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, wenn Schriftstücke vom Datenträger ausgedruckt werden und hierfür eine Dokumentenpauschale beansprucht wird. Zudem hätten die Kopiekosten durch Ausdruck von 2 Seiten auf jeweils einem Blatt um die Hälfte reduziert werden können.

Das LG/der Rechtspfleger folgt der Argumentation nicht:

Der Auffassung der Staatskasse wird nicht gefolgt. Das Lesen von 76 Bänden Aktenmaterials am Bildschirm ist nicht zumutbar, ebenso wie die Verkleinerung der einzelnen Seiten auf jeweils die Hälfte. Die hierzu zitierte Entscheidung des OLG Celle ( 28.11.2011, 1 Ws 415/11) trifft hier nicht exakt zu, da diese Entscheidung lediglich den Ausdruck von Übersetzungen überwacher Telefonate behandelt. Die Tatsache dass keine Mehrfachakten für die Verteidiger hergestellt wurden, sondern elektronische Datenträger, hat der Justiz im Vorfeld erhebliche Kosten erspart.“

M.E. zutreffend. Denn selbst der Grundsatz der kostensparenden Prozessführung  bzw. die Frage der Notwendigkeit i.S. des § 46 RVG führt nicht dazu, dass der Verteidiger in solchen Fällen, gezwungen wäre, die Akten am Bildschirm zu lesen. Die Grenze liegt da, wo das Verteidigerverhalten missbräuchlich wird. Und das ist nicht der Fall. Wer nicht am Bildschirm lesen kann/will, muss sich m.E. dazu nicht von der Justiz durch digitale Akten, deren Zuverfügungstellung letztlich dem Interesse an Kostenersparnis in der Justiz dient, zwingen lassen. Das hat das LG hier m.E. richtig gesehen. Und richtig ist ebenfalls, wenn das LG auch hinsichtlich der Frage: Zusammenfassen von zwei Blatt Akten auf einer Kopie?, zugunsten des Verteidigers entschieden hat.Wer hat schon Lust, die Akte in Kleinschrift lesen zu müssen? Das tun und müssen die Gerichte nicht, so dass es ein Gebot der Fairness ist, das vom Verteidiger auch nicht zu verlangen.

Ich schaue in die Glaskugel und wage danach dann die Behauptung: Die Sache/das Verfahren wird uns sicherlich nochmals beschäftigen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Staatskasse die Entscheidung des Urkundsbeamten hinnimmt. Bezirksrevisoren fechten in meinen Augen grundsätzlich alles an. Sicherlich aber Entscheidungen, die der Staatskasse rund 2.300 € für Kopien auferlegen.

Sonntagswitz: Heute mal Märchenwitze, oder was damit zu tun hat

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Das Posting des Kollegen vom Strafraum zu „Des Anwalts neue Kleider“ – angelehnt an „Des Kaisers neue Kleider“ hat mich auf die Idee gebracht, mal nach Märchenwitzen zu schauen. Und siehe da: Es gibt auch sie. Hoch lebe das Internet.

„Mutti, erzählst du mir ein Märchen?“
„Warten wir doch ab, bis Vati endlich nach Hause
kommt. Dann erzählt er uns beiden eins.“

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Ein Mann trifft im Wald zwei Zwerge und fragt: „Was macht ihr denn da?“
Antworten der erste Zwerg: „Wir arbeiten!“
Meint der zweite Zwerg: „Wir sind die sieben Zwerge!“
„Aber das geht doch nicht! Ihr seid doch nur zu zweit!“
„Tja, der Facharbeitermangel, sie wissen…“

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Als Rotkäppchen durch den Wald schlendert, stürmt ein Wolf aus dem Gebüsch:
„Rotkäppchen, ich muss dich fressen. Aber vorher hast du noch drei Wünsche frei.“ –
Rotkäppchen: „Gut, lass uns ein Nümmerchen machen.“  Gesagt, getan.
Danach sagt Rotkäppchen: „Mein zweiter Wunsch ist noch eine Nummer.“ Wieder fügt sich der Wolf. –
Jubelt Rotkäppchen: „So, und nun gleich noch ein drittes Mal!“ Der Wolf ächzt, stöhnt und bricht mittendrin tot zusammen.
Als sich Rotkäppchen anzieht, tritt hinter einer Tanne der Förster hervor und hebt mahnend den Finger: „Rotkäppchen, Rotkäppchen, das war nun schon der vierte Wolf in diesem Monat!“

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 und dann war da noch die Frage:

Was ist der Beweis dafür, dass Märchen frei erfunden sind? –
Nun, der Prinz ist immer ein
reicher, intelligenter, gut aussehender Single …

Wochenspiegel für die 30. KW, das waren B.Zschäpe, Mollath, die kluge (?) G. Friedrichsen und Hoeneß in der Privatklinik

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

„Wochenspiegel für die 30. KW.“ – puuhh, schon die 30. Woche. Ehe man sich versieht, ist das Jahr herum, und man hat den Eindruck, dass es gerade erst angefangen hat. In der vergangenen Woche hat natürlich der Paukenschlag der Vorwoche aus München nachgewirkt und alle haben gespannt auf die Entscheidung des OLG gewartet, die dann – wie erwartet – auch ausgefallen ist. Die Verteidiger von B. Zschäpe bleiben Verteidiger. Keine leichte Aufgabe zu verteidigen, wenn man weiß, dass die Mandantin einem nicht mehr vertraut. In dem Zusammenhang hat es für mich einen weiteren/neuen Paukenschlag, zumindest eine Überraschung, gegeben, auf den/die auch der Kollege Nebgen (s. unten 2.) hingewiesen hat. Nämlich das Verständnis von Gisela Friedrichsen vom Spiegel über das Verhältnis Wahl-/Pflichtverteidiger. Wer hätte das gedacht?

Im Einzelnen berichten wir dann über:

  1. NSU/Beate Zschäpe mit: Beate Zschäpe: Kraftprobe verloren, oder: Wenn Pflichtverteidigung zur Pflicht wird, oder: Zeuge geht einen trinken,
  2. mit Wahl oder Pflicht mit Gisela (so klug ist die Frau also gar nicht, wie sie immer tut),
  3. Mollath. mit der Mandatsniederlegung der Verteidiger, und dem Bericht über den Tag 11, den Tag 13,
  4. die Frage, ob man „Hoeneß umrechnen“ kann,
  5. Heute schon Zeitung gelesen“ mit der Nachricht von der Behandlung des U. Hoeneß in einer Privatklinik
  6. den Wert einer Aussage bei der Polizei bei der (Verdachts)Kündigung,
  7. (immer wieder/noch einmal): Die Xing-Profile,
  8. Trennung als Bewährungsauflage,
  9. das Fotografieren bei einem Polizeieinsatz,
  10. und dann waren da noch: Des Anwalts neue Kleider.