Nach § 397a Abs. 3 Satz 3 StPO a.F. waren Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe beim Nebenkläger unanfechtbar. Was häufig übersehen wird. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.2013 (BGBl. I, S. 1805) mit Wirkung vom 01. 09.2013 aufgehoben worden. Damit sind Beschwerden des Nebenklägers in diesem bereich zulässig. Darauf weist ausdrücklich der KG, Beschl. v. 06.03.2014 – 2 Ws 88/14 – hin. Danach war die Beschwerde der Nebenklägerin zwar zulässig, aber: Sie hatte in der Sache keinen Erfolg, und zwar:
„Es entspricht der überwiegenden Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO 56. Auflage, § 397a Rdnr. 9 m.w.N.), dass in Fällen, in denen sich das Rechtsmittel des Angeklagten nur gegen den Strafausspruch richtet, in der Regel dem Nebenkläger keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte seine Berufung nicht nur allgemein auf den Strafausspruch, sondern konkret auf die Tagessatzhöhe der verhängten Geldstrafe und die Höhe des im Adhäsionsverfahren verhängten Schmerzensgeldes beschränkt, soweit es 1.300,00 Euro übersteigt. Gegenstand der Berufungsverhandlung wird daher lediglich die Frage sein, ob die Tagessatzhöhe und die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes mit den derzeitigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten vereinbar sind. Da darüber hinausgehende Fragen der Strafzumessung, insbesondere die Anzahl der Tagessätze nicht Gegenstand des Rechtsmittels und damit auch nicht Gegenstand der Erörterung in der Berufungshauptverhandlung sind, ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist, selbst wenn aufgrund der erheblichen Verletzungen, die die Beschwerdeführerin erlitten hat, von einer psychischen Betroffenheit durch die Tat auszugehen ist.“
Beides sollte man bedenken.