Auch im Strafverfahren wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers ggf. mit Wertgebühren abgerechnet – ich lenke den Blick auf die Nrn. 4142, 4143 VV RVG, im Owi-Verfahren ist es die Nr. 5116 VV RVG. Von daher kann sich also auch im Straf- oder Bußgeldverfahren die Frage nach dem Gegenstandswert stellen. Und da ist jetzt der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 30.04.2014 – 1 StR 245/09 ganz interessant. Ergangen ist er im Verfahren 1. StR 245/09 wegen versuchten Betruges und Steuerhinterziehung, in dem der BGH zwei Entscheidungen getroffen hat, nämlich einmal das Urteil v. 29.06.2010 und den Beschl. v. 14.07.2010. In den Revisionsverfahren war es u.a. um die Revision der Staatsanwaltschaft gegangen, die u.a. beanstandete hatte, dass das LG nicht durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz das von den Angeklagten aus der Tat Erlangte für den Staat abgeschöpft hat. Insoweit hatte die Revision der StA Erfolg.
In dem Verfahren ist dann aber für den Vertreter der am Verfahren beteiligten Verfallsbeteiligten u.a. die Nr. 4142 VV RVG angefallen, die bis zu dreimal entstehen kann (vgl. Anm. 3 zur Nr. 4142 VV RVG). Und für die musste nun der Gegenstandswert festgesetzt werden. Und den hat der BGH im Beschl. v. 30.04.2014 auf 5,2 Mio € festgesetzt:
„Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte mit der Sachrüge beanstandet hat.
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüglich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.“
Ich habe jetzt nicht ausgerechnet, wie hoch eine Wertgebühr nach dem Gegenstandswert ist. Das werden sicherlich/vielleicht Kommentatoren tun, die „beanstanden“ werden, dass die Rechtsanwälte/Verteidiger viel zu viel Geld verdienen. Dazu vorab: Ja, ist sicherlich ein „ordentlicher Schluck aus der Pulle“, aber dafür ist das Haftungsrisiko an der Stelle ja auch immens. Und um die Sache richtig rund zu machen: Die Gebühr entsteht für diejenigen Rechtsanwälte, die auch schon in der 1. Instanz beteiligt waren zweimal – und wohl auch nach dem Gegenstandswert. Und Sie entsteht auch für den Pflichtverteidiger, allerdings mit den sich aus § 49 RVG ergebenden Beschränkungen.
Für den Pflichtverteidiger ist eine derartige Konstellation ein Katastrophe, da die Deckelung der Gegenstandswerte in der PKH-Tabelle dazu führt, dass man nicht einmal die Kosten für die Erweiterung der Haftpflichtversicherung erhält.
Interessant wäre die Frage, ob hier ein Pauschantrag zum Erfolg führen könnte…!
Grüße
Meyer, RA
das mit der PV dürfte schwierig werden….., da es ja zunächst mal nicht um besonderen Umfang und/oder besondere Schwierigkeit – der Tätigkeit geht
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