Archiv für den Monat: Oktober 2013

Folgen der Einlassung – manchmal da, wo man nicht damit rechnet

© sashpictures - Fotolia.com

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Zu seiner guten Verteidigung gehört immer auch, dass der Verteidiger seinem Mandanten klar macht, welche Auswirkungen seine Einlassung ggf. an einer Stelle haben kann, wo man auf den ersten Blick gar nicht mit Auswirkungen rechnet. Das ist m.E. das Fazit aus dem VGH Hessen, Beschl. v. 10.08.2013 – 5 A 1656/13.Z. Da hatte der früherer Betroffene in seinem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen anderen als Fahrer angegeben und war deswegen wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden. Diese Verurteilung hatte das Straßenverkehrsamt dem KBA gemeldet. Das führt zu einer Verwarnung des Betroffenen. Dagegen wehrt sich der Betroffene im Rahmen der Anfechtung des mit der Verwarnung verbundenen Kostenbescheides. Er hat damit weder beim VG noch in der Berufung beim VGH Erfolg. Denn:

Denn die Überprüfung der Richtigkeit der Punktebewertung durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 4, 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB wurde zu Recht mit fünf Punkten bewertet, da es sich um eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr handelt. Ein derartiger Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist auch dann gegeben, wenn durch die Tat spezifische Belange der Verkehrssicherheit berührt sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 5. Februar 2008 – 4 VAs 1/08 -, VerkMitt 2008, Nr. 37 = NStZ-RR 2008, 214). Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten dienen gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG auch der Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vor diesem Hintergrund weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass der Kläger die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung einem Dritten zur Last gelegt hat, um einer eigenen Eintragung im Verkehrszentralregister zu entgehen. Die daraus resultierende rechtskräftige Verurteilung wegen falscher Verdächtigung ist damit letztlich auch eine Reaktion auf den Manipulationsversuch des Klägers, Indizien für eigene Eignungsmängel als Kraftfahrer zu verdecken. Damit sind durch die Tat spezifische Belange der Verkehrssicherheit betroffen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Blatt 4 letzter Absatz und 5 des Urteilsumdrucks), Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).“

Und: M.E. hätte der Weg über §§ 23 ff. EGGVG gegangen werden müssen.

Wer schreibt der bleibt.. die Vorstrafen im Urteil

© Gina Sanders - Fotolia

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Manchmal denke ich, wenn ich obergerichtliche Entscheidungen und die darin enthaltenen Beanstandungen der tatgerichtlichen Urteile lese: Es kann doch nicht so schwer sein, ein Urteil so auf die Reihe zu bekommen, dass das Revisionsgerichte nichts zu meckern hat. Das gilt vor allem im Bereich der Strafzumessung. Ein Beispiel für eine „Ansammlung“ von Beanstandungen ist in meinen Augen der KG, Beschl. v. 08.03.2013 – (4) 161 Ss 21/13 (28/13), aus dem ich mir nur eine Beanstandung des KG herausgreifen will, nämlich die Frage nach dem Umfang der tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten, wenn die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen. Da reicht es eben nicht, nur den Strafregisterauszug abszuschreiben oder ggf. in das Urteil hineinzukopieren. Sondern:

„Auch die Darstellung der Vorstrafen des Angeklagten wird den Mindestanforderungen, die an die entsprechenden Feststellungen zu stellen sind, nicht gerecht. Soweit Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen, müssen sie in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitgeteilt werden, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. KG, Urteil vom 13. Februar 2002 – (5) 1 Ss 370/01 (45/01) -; OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2009, 23, 24 m. weit. Nachw.). Demgemäß hat der Tatrichter, der – wie vorliegend – aus Vorstrafen des Angeklagten Schlüsse zu dessen Nachteil ziehen will, so umfassende Angaben zu den Vorverurteilungen zu machen, dass das Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung der Zumessungserwägungen vornehmen kann. Das erfordert in der Regel Darlegungen über den Zeitpunkt der Verurteilungen, die Art und Höhe der erkannten Rechtsfolgen, darüber hinaus aber auch – in kurzer, präziser Zusammenfassung – über die zugrunde liegenden Straftaten (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 266; Senat, Beschlüsse vom 5. November 2009 – (4) 1 Ss 406/09 (226/09) – und 13. September 2012 – (4) 121 Ss 174/12 (211/12) -;  Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 267 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es in dem angefochtenen Urteil.

Weder über die Tatzeiten noch über die den mitgeteilten Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte teilt das Urteil irgendetwas mit. Dies ist hinsichtlich der letzten Vortaten, für die der Angeklagte nach den Feststellungen unter Bewährung steht, nicht hinnehmbar, weil diese zum Zeitpunkt der hiesigen Tat unter Umständen bereits über fünf bis sechs Jahre zurücklagen, so dass nachteilige Rückschlüsse aus diesen Taten eine mindestens kurze Auseinandersetzung mit den Tatumständen erfordert hätten. Aus dem Urteil ist lediglich indirekt zu entnehmen, dass sie sämtlichst vor einem Urteil des Amtsgerichts Erding aus dem Jahr 2006 (dessen genaues Datum nicht ersichtlich ist) begangen worden sein müssen, weil die in einem Urteil des Amtsgerichts  Tiergarten vom „Dezember 2008“ zunächst gesondert verhängten Strafen durch nachträglichen Beschluss (von wann, ist offen) mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erding zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst worden sind.“

Sonntagswitz: War auf Borkum, also die Ostfriesen

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Ich war in der vergangenen Woche ein paar Tage auf Borkum – mal nach dem Rechten sehen. Daher „traditionsgemäß“ zum Sonntag dann Ostfriesenwitze:

Der Ostfriese kauf eine Motorsäge. Der Verkäufer erzählt: „Mit dem Modell können Sie mindestens 30 Bäume am Tag fällen.“
Der Ostfriese geht in den Wald. Am ersten Tag schafft er drei Bäume,
am zweiten fünf, am dritten sogar sieben. Trotzdem ist er nicht zufrieden und geht in den Laden zurück.
Schaut der Verkäufer: „Sprit ist drin,
Zündkerzen okay, ich verstehe nicht, wieso Sie damit Probleme haben. Probieren wir sie doch einmal aus.“ Also wirft er die Säge an.
Sagt der Ostfriese:
„Hey, was ist das denn für ein Lärm?“

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Hein geht mit seiner Freundin spazieren. Beide sehen, wie gerade ein Bulle eine Kuh besteigt.
Da flüstert Hein seiner Freundin ins Ohr:
„Dazu hätte ich jetzt auch Lust.“
Darauf Sie: „Das kannst du doch. Es sind doch Eure Kühe…“

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Ein Ostfriese bewirbt sich bei den städtischen Verkehrsbetrieben in Aurich.
Er wird von Personalchef gefragt: „Haben Sie gute
Zeugnisse?“
Er zeigt sie vor.
„Haben Sie einen Führerschein?“„Ja, hier.“
„Können Sie gut rechnen?“„Ja.“
Der Mann wird als Busfahrer eingestellt. Schon am nächsten Tag verunglückt er. Eine Untersuchungskommission wird eingesetzt. Der nur leicht verletzte
Busfahrer wird gefragt: „Wieso konnte der Bus auf einer vollkommen geraden Straße in den Straßengraben fahren?“
„Das weiß ich auch nicht. Als es passierte, war ich gerade hinten beim Kassieren…“

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Zwei Ostfiriesen stehen bei Vollmond nachts draußen.
Der Eine:“Meinst du auf dem Mond gibt es
Leben?“
Antwortet der anderte: „Klar, da brennt doch Licht!“

 

Der “ richtige“ Wochenspiegel für die 42. KW, das war NSU, Sechs mit der Ex und ein verbotenes Schnitzel

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

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Hier ist er dann, der richtige Wochenspiegel für die 42. KW., in der es m.E. nichts besonders Aufregendes gegeben hat, wenn man mal von den Meldungen zum Lottogewinn und Zugewinnausgleich absieht. Ansonsten „as usual“. Wir berichten über

  1. NSU mit: „Sie hatten um exakte Angaben gebeten“, sagte der Waffenverkäufer
  2. ein wenig, aber nicht viel Neues om „Protz-Bischof“ mit: Bischof Tebartz-van Elst haftet für Schaden persönlich
  3. den BGH, den Lottogewinn und den Zugewinnausgleich, aus der Vielzahl der Meldungen vgl. u.a. hier,
  4. die Staatsanwaltschaft München I: Leider nicht die objektivste Behörde der Welt,
  5. die Frage, wann eine erkennungsdienstliche Behandlung angezeigt ist,
  6. Blitzer-Highlights bei Facebook,
  7. – ein wenig untergegangen – den maschinenlesbaren Menschen,
  8. die Frage, ob und wann eine Kündigung wegen U-Haft gerechtfertigt ist,
  9. und dann war da noch der Fahrlehrer, der mit 3,26 Promille das Gebüsch rasiert hat.
  10. und ganz zum Schluss: „Das Schnitzel mit dem verbotenen Namen“ :-).

Trinkpause, oder: Ein Malheur beim Trinken ist kein Arbeitsunfall

© Peter Atkins - Fotolia.com

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Ein Fall aus dem Leben (?): Oder doch nicht alltäglich, was das SG Dresden zu entscheiden hatte?

Da hatte der Kläger die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen zwei Kopiervorgängen dazu genutzt, um sich aus dem nur wenig entfernten Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen. Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Dagegen dann die Klage beim SG Dresden.

Das SG sagt im SG Dresden, Beschl. v. 01.10.2013 – S 5 U 113/13: Ein Unfall beim Trinken während des Wartens auf die Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes ist kein Arbeitsunfall. Deshalb hat das SG die Klage abgewiesen (vgl. hier die PM des SG). Die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät sei grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es haben sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung gehandelt, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liege auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet gewesen sei, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten des Klägers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.

Na ja: Also, wenn der Kläger länger kopiert hätte und dadurch dann einen „trockenen Hals“ bekommen hätte, dann hätte es ein Arbeitsunfall sein können? :-).