Archiv für den Monat: September 2013

Zustellungsfragen – gerade auch im OWi-Verfahren von Bedeutung

Ob der Bußgeldbescheid wirksam zugestellt worden ist, ist im Hinblick auf die verjährungsunterbrechende Wirkung der Zustellung (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 (OWiG) von erheblicher Bedeutung. Gerade an der Stelle setzt ja auch die Diskussion um den sog. „Vollmachtsverweigerer“ bzw. der Hinweis an, als Verteidiger eben keine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Um die Frage geht es im AG Karlsruhe, Beschl. v. 23.08.2013 – 14 OWi 430 Js 13775/13 nicht – obwohl: Der Verteidiger hatte eine Vollmacht nicht vorgelegt :-).

Im Verfahren war dem Betroffenen der Bußgeldbescheid im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden. Und die war im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH nicht wirksam, denn:

„Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 16.06.2011 – III ZR 342/09 – genügt es nämlich für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 bis 181 ZPO nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt. Dass dem Betroffenen vorliegend doloses Verhalten anzulasten wäre, ist weder aus dem Akteninhalt noch aus sonstigen Umständen ersichtlich. Weil mithin nach dem Erlass des Bußgeldbescheides dieser nicht binnen zwei Wochen zugestellt worden war, ist die Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

 

Berührung des bekleideten Oberkörpers – erhebliche sexuelle Handlung?

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Der Angeklagte ist wegen  wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 1 StGB) verurteilt worden. Der BGH, Beschl. v. 23.07.2013 – 1 StR 204/13  hebt auf, weil:

„Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Bewertung der diesen Fällen zugrunde liegenden Berührungen des bekleideten Oberkörpers des Kindes als sexuelle Handlungen „von einiger Erheblichkeit“ (§ 184g Nr. 1 StGB) nicht. Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile (zu diesen Fällen vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2007 – 1 StR 201/07, NStZ 2007, 700; BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 – 2 StR 490/91, NStZ 1992, 432 f.; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212 f.) stellen nicht ohne Weiteres Handlungen „von einiger Erheblichkeit“ dar; zur Beurteilung der Erheblichkeit hätte es jedenfalls näherer Feststellungen vor allem zu Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen bedurft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2009 – 5 StR 168/09, vom 30. Januar 2001 – 4 StR 569/00, NStZ 2001, 370 mwN, und vom 8. September 1999 – 3 StR 357/99, NStZ-RR 1999, 357).

Frei gesprochen hat der BGH insoweit aber nicht: Nach seiner Auffassung waren/sind noch weitere Feststellungen möglich.

Eigenlob stinkt? – Nöö, wieso?

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Jeder kennt den Satz „Eigenlob stinkt“. Aber dennoch: Zum Wochenauftakt ein wenig Eigenlob ist nicht schlecht, nicht an die eigene Adresse, sondern ganz uneigennnützig 🙂 an den StRR.

Nun, was gibt es dazu berichten bzw., was ist berichtenswert? Ich meine Folgendes: In der vergangenen Woche ist im Focus Heft 39/13 auf den Seiten 58 ff. eine Auswahl der Top-Anwälte veröffentlicht (vgl. hier: TOP-Liste_Strafverteidiger), wohl als Vorankündigung und/oder Auszug zu dem Mitte Oktober erscheinenden Focus-Spezial „Anwälte“. Als geschäftsführender Herausgeber des StRR interessierten mich natürlich die TOP Strafrechtler, und siehe da: Die Freude war groß, als ich unter den dort aufgeführten TOP-Leuten im Osten unseren StRR-Mitherausgeber Michael Stephan aus Dresden finde, der mir über seine Positionierung aber nichts gesagt hatte. Warum so bescheiden? Liest sich doch gut, auch wenn der DAV in seiner PM 34/13 an der Focus-Auswahl etwas zu nörgeln hatte.

Also: Congratulations. Freut uns auch für den StRR. Habe doch immer gesagt, dass das eine gute Zeitschrift ist 🙂 bzw: Die Zeitschrift muss gut sein, wenn…..

Ach so: Vergessen wir nicht, dass der Bloggerkollege Hoenig aus Berlin auch genannt ist (vgl. hier: Kein Eigenlob im Focus).

Kleiner Wermutstropfen: Beide sind auf einmal nicht mehr „Fachanwalt für Strafrecht“, sondern „Fachanwalt für Verkehrsrecht“. Aber das wird der Focus sicherlich berichtigen und dann war es Werbung im Doppelpack. 😀

Sonntagswitz: Dämliche Diebe XXVI

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Wir hatten in der Reihe Sonntagswitz schon länger nichts mehr zu den „Dämlichen Dieben“. Es ist also mal wieder Zeit. Hier also dann:

In Paris haben zwei Pariser Ganoven einen Pkw gestohlen, in dessen Rückfenster das Schild »Zu verkaufen« hing, das sie zu entfernen vergaßen. Ein Interessent meldete sich telefonisch beim Besitzer, so erfuhr der den Standort seines Autos – und die Polizei den der Diebe.

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Ein ganzes Bankgebäude jagte ein brasilianischer Bankräuber in die Luft. Der 27jährige versuchte in einer Bank der Stadt Jaguapita den Banktresor zu knacken, indem er in mit Gas in den Tresor leitete und dann anzündete. Die darauf folgende Explosion war so gewaltig, dass das Dach des Gebäudes weggesprengt wurde. Der Bankräuber wurde nur leicht verletzt.

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Auch nicht schlecht:

Drei Männer wollten 1975 in Schottland eine Bank überfallen. Sie blieben schon bei ihrer Ankunft in der Drehtür stecken. Bedienstete befreiten sie, die Männer dankten und gingen, kamen aber zurück, schafften diesmal die Drehtür und forderten vom Kassierer 5000 Pfund. Der Angestellte lachte sie aus, ein Räuber setzte wutentbrannt zum Sprung über den Tresen an, brach sich dabei aber den Knöchel. Die beiden anderen wollten fliehen, blieben jedoch in der Drehtür stecken.

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Dazu passen

die Bankräuber, die das Gleiche mit einem Pkw versuchten, dabei auch den Bankomaten erwischten, leider aber nicht herausreißen konnten. Stattdessen löste sich die Stoßstange. Die Männer flohen, wobei sie vergaßen, dass sich an der Stoßstange auch ihr Nummernschild befand.

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Wochenspiegel für die 39.KW, das war NSU, Peers Stinkefinger, Anwaltswechsel bei Pornofilmern und das Telefonat mit der flotten Kollegin

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Das Erstellen eines Wochenspiegels hatte ich wegen meines Urlaubs in den vergangenen drei Wochen vermisst – das hatte meine Assistentin 🙂 übernommen und m.E. sehr schön gemacht. Jetzt bin ich wieder an Deck und berichte selbst über das, was m.E. aus der vergangenen Woche berichtenswert war, nämlich über:

  1. das NSU-Verfahren, mit: DNA-Treffer auf der “Taschenlampenbombe” – doch es ist ein Ermittler, und Drohen dem NSU-Prozess weitere Verzögerungen?, und “Zeugin vom Dachfenster”: Nachbarin für Zschäpe gehalten?
  2. den Knöllchen-Horst, über den wir auch schon mal berichtet hatten,
  3. die Beschwerdeentscheidung des LG Hamburg in Sachen „Strate“ betreffend Verfahrensdokumente von Gustl Mollath im Internet, dazu auch hier,
  4. den Umstand, dass man manchmal besser nicht telefoniert, oder der Arbeitsunfall, vgl. dazu auch hier,
  5. den Klassiker: Halter = Fahrer,
  6. Peers Stinkefinger und das Urheberrecht,
  7. Anwaltswechsel bie Pornofilmern,
  8. den Strafbefehl gegen Rummenigge wegen Steuerhinterziehung – das waren die beiden Rolex-Uhren,
  9. beißende Hundes in Niedersachsen,
  10. und dann war da noch: Was die Juristen in der 39. KW erheiterte.