Das AG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen hat sich der Angeklagte mit seiner Revision gewendet und geltend gemacht, das AG habe gegen § 338 Nr. 5 StPO verstoßen, weil ihm ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet worden sei. Begründung: Parallel zum anhängigen Verfahren war bei einem anderen AG eine weitere Sache anhängig. Mit einer weiteren Anklage sei ihm eine weitere gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. .In dem Verfahren sei ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Strafen waren gesamtstrafenfähig.
Das OLG Naumburg hat dem Angeklagten im OLG Naumburg, Urt. v. 22.05.2013 – 2 Ss 65/13 – Recht gegeben:
„Dem Angeklagten war gemäß 140 Abs. 2 StPO wegen der „Schwere der Tat“ ein Verteidiger beizuordnen. Nach zutreffender Auffassung ist jedenfalls eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers (Meyer- Goßner, StPO, 55. Auflage, Rdnr. 2 zu § 140). Die Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie „nur“ wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Die hier verhängte Strafe ist im Falle ihrer Rechtskraft mit der wegen der Tat vom Juli 2011 zu erwartenden Strafe, deren Rechtskraft vorausgesetzt, gesamtstrafenfähig. Im Verfahren vor dem Jugendschöffengericht hat der Angeklagte, wie sich aus dem Beiordnungsbeschluss vom 19. Juli 2012 ergibt, bereits wegen der ihm dort zur Last gelegten Tat eine Freiheitsstrafe zur erwarten, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der „Schwere der Tat“ gemäß § 140 Abs. 2 StPO gebietet. Jene Strafe wird — rechtskräftige Verurteilung in beiden Verfahren vorausgesetzt — durch Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus hiesigem Verfahren noch höher. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ist stets zu berücksichtigen, ob gegen den Beschuldigten auch weitere Verfahren anhängig sind, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (OLG Hamm, StV 2004, Seite 586; KK-Laufhütte, 6. Auflage, Rdnr. 21 zu § 140). Daraus folgt: Drohen dem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Anderenfalls hinge es von bloßen Zufälligkeiten, nämlich der Frage, ob die Verfahren verbunden werden oder nicht ab, ob dem Angeklagten ein Verteidiger beizuordnen ist.