Archiv für den Monat: Mai 2013

Woran erkennt man einen fingierten/manipulierten Verkehrsunfall?

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In der Unfallschadensregulierungspraxis – und dann ggf. später in einem Strafverfahren – spielt immer wieder die Frage eine Rolle, ob nicht ggf. ein gemeldeter Unfallschaden auf einen fingierten/manipulierten Unfall zurückgeht und damit kein Schadensersatz geleistet werden muss. Dazu, wie man ggf. einen solchen Unfall erkennt, gibt es an verschiedenen Stellen Checklisten und auch eine ganz Reihe von Entscheidungen, die sich mit den Fragen befassen und die die entsprechenden Indizien zusammenstellen. Dazu gehört z.B. auch das LG Wuppertal, Urt. v. 02.04.2013 – 2 0 167/11.

Allgemein weist das LG auf folgende Indizien hin:

Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall sind im Allgemeinen vorgeschädigte Fahrzeuge, Altfahrzeuge oder kurzzeitig versicherte Fahrzeuge auf Schädigerseite, Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, einfach zu stellenden Unfallhergang an abgelegenen Unfallorten zu späten Tages bzw. Nachtzeiten, unerklärliche Fahrfehler, fehlende Plausibilität des Unfallherganges, keine unabhängigen Zeugen, die beteiligten Personen kommen aus der Fahrzeugbranche, die beteiligten Personen sind miteinander bekannt, Vorschäden werden verschwiegen, eine Nachbesichtigung wird verhindert, sofortiger Verkauf des Fahrzeuges, Schädiger räumt Verschulden sofort und uneingeschränkt ein und die Beteiligten leben in schwachen finanziellen Verhältnissen, fahren aber gleichwohl Fahrzeuge der gehobenen Klasse (vgl. zusammenfassend Arendt, NJW-Spezial 2005, 447).“

Auf der Grundlage ist es dann in seinem entschiedenen Fall im Wege des Indizienbeweises von einem fingierten Unfall ausgegangen, weil:

  • das Unfallgeschehen nicht plausibel geschildert worden ist,
  • das Unfallgeschehen in einer Einbahnstraße als Streifschaden ohne Eigenrisiko einfach zu inszenieren war
  • weil der Unfall sich auf einer abgelegenen Einbahnstraße zur Nachtzeit gegen 23.45 Uhr ereignete , so dass mit Zufallszeugen sicher nicht zu rechnen war,
  • weil die beteiligten Fahrzeuge kurz vor dem Unfall angeschafft und sogleich wieder veräußert wurden und
  • weil eine fiktive Abrechnung bei einer Reparatur in Eigenregie zu einem 10x so niedrigen Aufwand erfolgte.

Und dazu aus der Rechtsprechung der OLG hier OLG Hamm, Urt. v. 11. 3. 2013  – I 6 U 167/12.

Die Auskunft des Betroffenen aus dem BZR – eigentlich eine Selbstverständlichkeit

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Manchmal müssen die OLG/Gerichte auch Selbstverständlichkeiten entscheiden, so vor kurzem das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2013, 1 VAs 145/12. Da hatte der Betroffene Auskunft verlangt, welche Eintragungen über ihn im BZR enthalten sind. Die Auskunft war ihm vom Bundesamt für Justiz verweigert worden. Gegen diese Verweigerung war der Betroffene gerichtlich vorgegangen. Im Verfahren kommt es dann zur Erledigung des Auskunftsbegehrens. Gestritten wird nun noch über die außergerichtlichen Kosten. Die hat das OLG Hamm der Staatskasse auferlegt. Denn:

„Nach § 30 Abs. 2 EGGVG kann das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dies gilt auch für den Fall der Erledigung (vgl. KK-Schoreit, 6. Aufl., § 30 EGGVG Rdn. 5). Nach billigem Ermessen sind hier die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, da der Betroffene mit seinem Antrag ohne das erledigende Ereignis, nämlich nachträgliche Erteilung der beantragten Auskunft, Erfolg gehabt hätte. Nach § 42 Abs. 1 BZRG ist einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag mitzuteilen, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Für tilgungsreife Eintragungen in der sog. Überliegefrist, gilt nichts anderes. Auch hierbei handelt es sich um Eintragungen im Zentralregister. Über sie darf lediglich keine Auskunft mehr erteilt werden (§ 45 Abs. 2 S. 2 BZRG). Dieses Verbot der Auskunftserteilung betrifft freilich nicht die Auskunft gegenüber dem Betroffenen selbst. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass gegenüber Dritten keine Auskunft mehr erteilt werden soll, weil es sich bei den tilgungsreifen Eintragungen um solche handelt, die eigentlich schon getilgt sein müssten und nur deshalb noch weiter im Register enthalten sind, um die Tilgung bei ggf. verspäteter Mitteilung neuer Verurteilungen zu verhindern (vgl.: Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., § 45 Rdn. 20). Der Betroffene soll also durch das Auskunftsverbot geschützt werden, indem er bei Auskünften gegenüber Dritten so gestellt wird, als ob die tilgungsreife Eintragung bereits getilgt worden wäre. Das Auskunftsrecht des Betroffenen aus § 42 Abs. 1 BZRG wird dagegen nicht berührt.“

 

 

Drogenfahrt: Lallen und starkes Zittern? Reicht das?

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Hier dann nach Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach kiffen nicht fahren darf…. und dem OLG Hamm, Beschl. v.21.12.2013 – III-2 RBs 83/12 die zweite Entscheidung zu § 24a Abs. 2 StVG. Es handelt sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 08.12.2011 -1 – 45/11 (RB).

Da haben dem OLG  die Ausführungen/Feststellungen des AG zur Fahrlässigkeit ebenfalls nicht gereicht:

Den Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 und 3 StVG) hat das Amtsgerichts darauf gestützt, dass die Betroffene die fortbestehende Wirkung des von ihr konsumierten Cannabis hätte erkennen können und müssen, weil die bei ihr festgestellten Auffälligkeiten zu zahlreich seien, als dass sie ihr hätten entgehen können (UA S. 3 erster und vorletzter Absatz). Zu diesen Auffälligkeiten gehören nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen, dass die Betroffene (unmittelbar nachdem sie bei einer Verkehrskontrolle angehalten worden war) gerötete Augen sowie eine leicht lallende Sprache hatte, stark zitterte und beim Rombergtest 20 Sekunden so lang wie 30 Sekunden empfand. Letzteres sei – wie der Sachverständige Dr. M. im Rahmen seines Gutachtens fundiert und nachvollziehbar ausgeführt habe – eine typische zeitliche Fehleinschätzung; denn nach dem Konsum von Cannabis würden Zeiträume üblicherweise als kürzer empfunden. Tatsächlich hat die Betroffene hier aber laut Urteilsgründen eine Zeitspanne von objektiv nur 20 Sekunden deutlich länger eingeschätzt. Ihr kam der Zeitraum so vor, als seien immerhin schon 30 Sekunden vergangen. Damit entfällt dieses Argument als ein typisches Anzeichen für eine Fehleinschätzung aufgrund des Drogenkonsums. Es wäre indes ohnehin nicht tragfähig, weil dieser Test erst nach der Fahrt unter Rauschmitteleinfluss durchgeführt worden ist, also nicht feststeht, dass die Betroffene bereits (spätestens) bei Antritt oder während der Fahrt hätte merken müssen, dass sie Zeitabläufe infolge des Betäubungsmittelkonsums nicht mehr annähernd zutreffend einzuschätzen vermochte. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt hätte klar sein müssen, dass ihr Zeitempfinden gestört war.

Soweit das Amtsgericht überdies auf die geröteten Augen der Betroffenen abgestellt hat, ist die Beweiswürdigung insofern lückenhaft, als in den Gründen des Urteils nicht dargelegt worden ist, auf welche Weise oder bei welcher Gelegenheit der Betroffenen selbst hätte auffallen müssen, dass ihre Augen gerötet waren.

Zwar verbleiben noch zwei recht aussagekräftige Indizien, nämlich die leicht lallende Sprache und das auch für die Betroffene deutlich wahrnehmbare starke Zittern, für die fortbestehende Wirkung des Cannabiskonsums.

Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass das Amtsgericht eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht mehr angenommen hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass die beiden zuerst genannten Gesichtspunkte als Grundlage für die Überzeugungsbildung ausscheiden. Denn das Amtsgericht hat in der Beweiswürdigung ausdrücklich ausgeführt, dass die festgestellten Auffälligkeiten „zu zahlreich seien, als dass sie der Betroffenen selbst hätten entgehen können. Damit beruht das Urteil im Sinne der Vorschrift des § 337 Abs. 1 StPO auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.“

Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf….

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Schon seit längerem hängen in meinem „Blog-Ordner“ zwei Entscheidungen, die sich mit der Frage der Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG befassen, ein Thema, das die Rechtsprechung der OLG in letzter Zeit wiederholt beschäftigt hat. Die eine Entscheidung, auf die ich zunächst eingehen will, ist der OLG Hamm, Beschl. v.21.12.2013 – III-2 RBs 83/12.

Der Betroffene hatte sich dahin eingelassen, er habe drei Tage vor der „Drogenfahrt“ gekifft. Das AG war von Fahrlässigkeit ausgegangen und hatte das u.a. damit begründet, dass jeder Kraftfahrer, der sein Fahrzeug nach einem illegalen Drogenkonsum fahre, wisse, dass er vorsichtig sein müsse. Diese Kenntnisvermittlung sei seit Jahrzehnten Bestandteil jeder Führerscheinausbildung. Demzufolge könne und müsse sich ein Kraftfahrzeugführer Kenntnis darüber verschaffen, wie lange die Wirkungsdauer der von ihm eingenommen Droge andauere. Dabei müss er alles in seiner Macht stehende tun, damit er nicht, da objektiv unter Drogenwirkung stehend, eine für andere potenziell gefährliche Fahrt antrete.

Das OLG zeigt mal so richtig, was es alles gelesen hat :-), wenn es dazu ausführt:

„Diese Erwägungen lassen jedoch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen, er habe drei Tage vor dem hier in Rede stehenden Vorfall „gekifft,“ wobei es sich bei ihm nicht um einen gewohnheitsmäßigen Konsumenten handele, vermissen. Nach dem Ergebnis von Recherchen und Untersuchungen der Grenzwertkommission, die dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entsprechen dürften, können THC-Konzentrationen oberhalb von 1 ng,iml auch nach einem Zeitintervall oberhalb von einem Tag zwischen letzter Drogenaufnahme und Fahrtantritt beobachtet werden, und zwar dann, wenn der Betroffene vorher durch regelmäßigen/täglichen Konsum THC-Speicher im Blut aufgebaut hat. Bei einer solchen Fallgestaltung kann hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs eine Abstinenzphase bis zu einer Woche notwendig sein, um Wirkstoffe soweit zu eliminieren, dass keine Wirkung im Sinne des § 24a StVG mehr gegeben ist (vgl. Daldrup, Drogendelikte im Verkehr, Naturwissenschaftliche Grundlagen der Fahrlässigkeit – Zeitspanne der Nachweisbarkeit – Zuverlässigkeit von Drogenvortests – Vortrag im Rahmen des Arbeitskreises ! des Deutschen Verkehrsgerichtstages 2011, Blutalkohol (48) 2011, S. 72 ff). Dagegen ist bei einem einmaligen oder gelegentiichen Konsum immer von einem nur wenige Stunden zurückliegenden Konsum auszugehen, wenn die THC-Konzentration im Blutserum bei mindestens 1 ng/ml liegt, da bei solchen Konsumenten das THC bereits 6 bis 8 Stunden später fast vollständig abgebaut war. Nur bei einem chronisch/regelmäßigen Cannabiskonsum muss auf der Grundlage der herangezogenen Untersuchungen über 20 Stunden hinaus mit einem Nachweis von THC und gegebenenfalls 11-0H-THC (sowie THC-000H) gerechnet werden (vgl. Daldrup. a.a.O., S. 76). Bei einem einmaligen/gelegentlichen Konsum ist jedenfalls beim Führen eines Kraftfahrzeuges nach Ablauf einer empfohlenen Wartezeit von 24 Stunden nach dem letzten Konsum nicht mehr mit einem Verstoß gegen § 24 a Abs. 2 StVO rechnen (vgl. Daldrup a.a.O., S. 77). Auch nach den Aus¬führungen von Eisenmenger (Drogen im Straßenverkehr – Neue Entwicklungen, NZV 2006. 24) kommen nur bei chronischen Konsumenten Nachweiszeiten von mehr als 24 Stunden, teilweise sogar 48 Stunden in Betracht (vgl. insoweit auch Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, Rdnr. 481 ff). Nach einmaligem bzw. gelegentlichen Konsum auch hoher Dosen Cannabis ist davon auszugehen, dass die THC-Konzentration im Serum binnen eines Zeitraumes von 6 Stunden auf eine Konzentration von 1 ng/ml absinkt (Eisenmenger. a.a.O., S. 25; ebenso Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol (43) 2006, 361, 365; vgl. auch Haase/Sachs, Strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Einordnung von Drogenfahrten nach Konsum von Haschisch. Amphetaminen, Kokain und Heroin [= Drogen nach der Anlage zu § 24a StVG] – Tabellarische Übersicht im Anschluss an die Ausführungen in der NZV 2008, 221 ff. Haase -Sachs , NZV 2011, 584, die von einem Zeitraum von 6-10 Stunden ausgehen). Der Betroffene hätte daher, selbst wenn er sich über die Wirkungsdauer des von ihm behaupteten Cannabiskonsums erkundigt hätte und man von einer Auskunftserteilung entsprechend dem oben dargelegten derzeitigen Stand der Wissenschaft ausginge, bei Zugrundelegung seines Vorbringens, er sei kein gewohnheitsmäßiger Konsument, nach Ablauf von drei Tagen nach der von ihm eingeräumten Drogeneinnahme, nicht mehr damit rechnen müssen, dass sein Drogenkonsum seine Fahrsicherheit noch beeinträchtigen könnte, so dass sich ein fahrlässiges Handeln des Betroffenen nicht feststellen ließe. In Bezug auf eine etwaige Verzögerung des Drogenabbaus aufgrund einer möglichen Wechselwirkung mit dem Insulin, das sich der Betroffene spritzt, wäre dem Betroffenen fahrlässiges Handeln nur vorzuwerfen, wenn solche Folgen dieses Medikaments positiv feststünden. Entsprechende Feststellungen sind durch das Amtsgericht aber nicht getroffen worden.“

Vogelhaltung in der U-Haft zulässig?

Der Angeklagte befindet sich nach einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung wegen Betruges in U-Haft. Er beantragt die Erlaubnis zum Halten eines Wellensittichs mit Vogelbauer. Das wird von der Strafkammer abgelehnt, weil das Halten eines Wellensittichs die anstaltsinternen Abläufe in der Untersuchungshaft störe. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den das OLG Köln mit OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2012 – 2 Ws 886/12 – entschieden hat. Es hat der Strafkammer Recht gegeben:

Die Strafkammer hat mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht die von dem Beschwerdeführer beantragte Vogelhaltung aus Gründen der Anstaltsordnung abgelehnt.

Die sowohl vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung als auch von der Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss in Bezug genommene Rundverfügung des Justizministeriums vom 21.12.1976 (4565 – IVA4) regelt zwar grundsätzlich nur den Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung im Strafvollzug. Die Regelungen zur Kleintierhaltung können indes zur Auslegung der an die Anstaltsordnung anzulegenden Maßstäbe herangezogenen werden.

Nach Nr. 1.2.1 der Rundverfügung wird die Erlaubnis zur Vogelhaltung frühestens zwei Jahre nach Beginn des Strafvollzuges erteilt, vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt noch mindestens ein Jahr Strafe zu verbüßen ist. Von dieser Frist kann gemäß Nr. 1.3 der Rundverfügung abgewichen werden, wenn therapeutische Gesichtspunkte oder andere wichtige Vollzugsgründe dies erfordern. Gemäß Nr. 1.5.1 müssen Wellensittiche aus einem veterinärärztlich kontrollierten psittakose- und ornithosefreien Bestand erworben werden. Weiter ist gemäß Nr. 1.5.2 der örtlich zuständige Veterinärarzt zu bitten, die Vogelhaltung in der Vollzugsanstalt in regelmäßigen Abständen auf ihre hygienische Unbedenklichkeit zu überprüfen; seinen Vorschlägen ist Folge zu leisten.

Die Regelungen der Nummern 1.5.1 und 1.5.2. sollen gewährleisten, dass die Vogelhaltung keine Beeinträchtigung der hygienischen Verhältnisse nach sich zieht und keine Krankheitserreger eingeschleust werden. Diese Gesichtspunkte sind im Untersuchungshaftvollzug gleichermaßen zu beachten und ihnen ist daher im gleichen Maße Rechnung zu tragen. Der mit der veterinärärztlichen Überprüfung der hygienischen Unbedenklichkeit sowie dem Nachweis eines Erwerbs aus einem veterinärärztlich kontrollierten psittakose- und ornithosefreien Bestand verbundene organisatorische Aufwand ist nur gerechtfertigt, wenn noch bestimmte Fortdauer des Vollzugs zu erwarten ist (arg. ex Nr. 1.2.1 der Rundverfügung). Zutreffend hat die Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss daher darauf abgestellt, dass der mit der Vogelhaltung verbundene organisatorische Aufwand angesichts der Ungewissheit der Länge des Untersuchungshaftvollzugs unverhältnismäßig und mit der Anstaltsordnung nicht vereinbar ist.

Soweit die Vogelhaltung im Strafvollzug aus therapeutischen Gesichtspunkten auch abweichend von den Fristenregelungen der Nr. 1.2.1 gewährt werden kann, rechtfertigen die therapeutischen Gesichtspunkte indes kein Abweichen von den veterinärärztlichen Kontrollen. Da aber gerade der damit verbundene organisatorische Aufwand einer Vogelhaltung im Untersuchungshaftvollzug entgegensteht, vermag der Beschwerdeführer mit seiner hierauf gestützten Beschwerde nicht durchzudringen.“