Viele Beschlüsse über die Akteneinsicht enthalten, wenn die Anträge auf gerichtliche Entscheidung oder die Beschwerden erfolgreich waren, auch Kostenentscheidungen zu Gunsten der Betroffenen, indem den jeweiligen Landeskassen auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt werden (vgl. z.B. hier: Akteneinsicht a la AG Rastatt – kein Urheberrecht des Herstellers). Mit einer solchen günstigen Kostengrundentscheidung im Rücken stellt sich dann natürlich für den Verteidiger die Frage, was kann ich da für meinen Mandanten eigentlich abrechnen/geltend machen?
Nun, um die Antwort vorweg zu nehmen – und sie wird auch nicht wirklich erfreuen: Nicht viel, denn m.E. sind die Tätigkeiten des Verteidigers durch die jeweilige Verfahrensgebühr, die für den Verfahrensabschnitt, in dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung – Verfahren vor der Bußgeldbehörde – bzw. die Beschwerde – gerichtliches Verfahren – gestellt waren – entsteht, abgegolten. Es gelten da die allgemeinen Regeln (vgl. dazu hier meinen Beitrag zur Abrechnung von formlosen Rechtsbehelfen pp. aus StRR 2012, 172). Das Ganze läuft über die Differenztheorie. Da gibt es, wenn überhaupt, nicht viel an Gebühren.
A.A. wohl das AG Senftenberg im AG Senftenberg, Beschl. v. 31.01.2013 – 59 OWi 390/12. Das AG geht von einer eigenen Angelegenheit aus und gewährt dann eine eigene Verfahrensgebühr für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Ist m.E. leider falsch. Tut mir leid, liebe Verteidiger, so kann man es nicht machen: Denn es handelt sich aber bei diesem (Zwischen)Verfahren nicht um eine gesonderte Angelegenheit i.S. des § 15 RVG, sondern eben um ein Zwischen-/Nebenverfahren innerhalb des Bußgeldverfahrens, das zu der dem Rechtsanwalt als Verteidiger übertragenen Angelegenheit „Verteidigung im Bußgeldverfahren“ gehört. Würde man das anders sehen, müssten alle Zwischenverfahren im Bußgeld- aber auch im Strafverfahren als eigene Angelegenheiten behandelt werden. Das ist aber gerade nicht der Fall und wird für den vergleichbaren Fall der Beschwerde insoweit im RVG ausdrücklich anders geregelt, als im Strafverfahren eben – anders als im Zivilverfahren in der Nr. 3500 VV RVG – eine besondere Beschwerdegebühr nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2012, 12). Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom AG im o.a. angeführten Zitaten aus Gerold/Schmidt/Burhoff. Dort steht zu der vom AG gelösten Frage nichts. Und etwas anderes folgt schon gar nicht daraus, dass – nach Auffassung des AG – sich aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG ergibt, dass eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Die Frage hat mit der Frage, ob es sich bei dem Verfahren, in dem der Antrag beschieden wird um eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit handelt nichts zu tun.
Also: Es bleibt nur die Differenztheorie :-(. Ich hoffe, dass nun nicht alle Verteidiger über mich herfallen :-). Und daran hat sich durch die RVG-Reform nichts geändert.
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