Eine Vorsatzverurteilung ist im Hinblick auf das Absehen vom Fahrverbot mehr als misslich, weil dann nämlich nach der Rechtsprechung der OLG im Zweifel das Absehen vom Fahrverbot „erst recht“ nicht in Betracht kommt, da die BKatV eben von fahrlässigen Verstößen ausgeht. Deshalb muss man als Verteidiger bei einer Vorsatzverurteilung immer auch im Auge behalten, ob die insoweit getroffenen Feststellungen ausreichend sind. Das war im OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2012 – III – 1 RBs 166/12 – nicht der Fall. Da hatte das AG den Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wohl allein mit dem Ausmaß der festgestellten Überschreitung begründet. Das hat dem OLG nicht gereicht:
Auch die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Annahme unterlegt, der Betroffene habe den Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, sind nicht geeignet, den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zu tragen. Allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Zwar kann das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für vorsätzliches Verhalten sein (zu vgl. Krumm, NZV 2007, 502 f.), jedoch ist hierbei auch die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen. Feststellungen insbesondere zum Verkehrsaufkommen, zur Anzahl der Spuren, zum Straßenverlauf, zum Ausbau der Straße, zur Randbebauung sowie zur Erkennbarkeit der Beschilderung enthält das angefochtene Urteil nicht.