Archiv für den Monat: Oktober 2012

Urinprobe verweigert – Vollzugslockerungen weg?

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Der Verurteilte ist gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Seit August 2011 erhält er dort Lockerungen in Form von täglichen Ausgängen. Am 06.01.2012 trat in der Maßregelvollzugsklinik eine neue „Dienstanweisung zur Durchführung von Drogenscreening“ in Kraft, die seit dem 09.01.2012 umgesetzt wird. Diese sieht vor, dass der Untergebrachte sich vor Abgabe der Urinprobe für das Screening teilweise entkleidet. Die Hose ist bis zu den Knien herunterzulassen und das T-Shirt ist bis zur Brust hochzuziehen. Die Abgabe der Probe soll unter Aufsicht zweier Mitarbeiter erfolgen, die dem gleichen Geschlecht angehören wie der Unter­gebrachte. Zumindest ein Mitarbeiter muss anwesend sein. Dieser muss den Patien­ten auch auf Mittel zur Manipulation, z.B. Beutel mit Fremdurin, Kunstpenisse oder Schläuche, untersuchen. Sofern ein Patient unter direkter Sichtkontrolle keinen Urin abgeben kann, muss er sich vollständig entkleiden und darf nach abgeschlossener Kontrolle ein abgeteiltes WC zur Urinabgabe nutzen.

In einem Gespräch wurde dem Verurteilten seitens der Maßregelvollzugsklinik angekündigt, dass ihm Lockerungsstufen entzogen würden, wenn er den Anforderungen gemäß der Dienstanweisung vom 06.01.2012 nicht nachkomme.

Dagegen wendet er sich mit dem Widerspruch. Er hat beim OLG Hamm keinen Erfolg. Der OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2012 – III-1 Vollz (Ws) 360/12 – segnet die Androhung ab:

Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde die Abgabe der Urinprobe in einer Weise verlangt, die eine Manipulation durch den Gefangenen möglichst ausschließt. Deshalb bestehen keine Bedenken, dass der Betroffene die Urinprobe in unbekleidetem Zustand im Beisein eines Voll­zugsbeamten abgeben sollte, der den Vorgang beobachtete (vgl. dazu OLG Zweibrücken, a.a.O.). Dabei handelt es sich um keinen Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der Persönlichkeitssphäre, durch die zugleich der Mensch als solcher in seinem eigenen Wert, in seiner Eigenständigkeit berührt ist, eingegriffen wird. Zwar mag der Vorgang als solcher das Schamgefühl berühren und kann mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Durch die ein­geforderte Abgabe von Urin wird der Betroffene aber nicht zu einem bloßen „Schauobjekt“ erniedrigt. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat.“

 Zutreffend bewertet die Strafvollstreckungskammer das Vorgehen der Maßregelvollzugsanstalt nicht als ermessensfehlerhaft. Diese hat insoweit die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten. Sie hat die Grundrechte des Betroffenen in ihre Abwägung mit einbezogen, aber gerade auch die konkrete Art und Weise der Abgabe der Urinprobe zur Vermeidung von Manipulation für erforderlich gehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundes­verfassungsgerichts zur Abgabe von Urinproben ist die Tatsache, dass bei der Ab­gabe von Urin ein Mindestmaß an ärztlicher Aufsicht unerlässlich ist, um Manipu­lationen auszuschließen, kein Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletz­lichkeit der Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der Per­sönlichkeitssphäre eingegriffen wird. Zwar mag der Vorgang als solcher das Scham­gefühl berühren und kann mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Für die mit der erteilten Weisung eingeforderte Abgabe von Urin wird der Betroffene aber nicht zu einem bloßen „Schauobjekt“ erniedrigt. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdi­gung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2006 – 2 BvR 204/06 –, juris).

Na ja, man sich „bessere“ Situationen denken/vorstellen.

 

Zuhälter – ich will in den Puff…- Kontaktverbot bei der Führungsaufsicht

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Eine ganz interessante Konstellation liegt dem OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 – III-1 Ws 395, 396/12 – zugrunde. Es geht um die Zulässigkeit von im Rahmen einer Führungsaufsicht angeordneten Weisungen. Der Verurteilte hat eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels vollständig verbüßt. Gegen ihn wird Führungsaufsicht verhängt und als  Weisung u.a. bestimmt.

„ 5. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Absatz 1 StGB verboten, während der Dauer der Führungsaufsicht

a. sich in Betrieben oder Räumlichkeiten aufzuhalten, in denen Prostitu­tion oder Zuhälterei ausgeübt wird,

b. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die Prostitution oder Zuhälterei aus­üben oder ausüben lassen,

c. Kontakt zu Personen aufzunehmen, die in Betrieben oder für Perso­nen tä­tig sind, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen,

d. als Türsteher, Schuldeneintreiber oder in einem vergleichbaren Ge­werbe tä­tig zu sein.

U.a. gegen diese Weisung wendet sich der Verurteilte, der – so heißt es im Beschluss – bei seiner mündlichen Anhörung angegeben hatte, auch in Zukunft „sein Vergnü­gen“ haben wolle.

Das OLG entscheidet differenziert:

„a) Die Weisungen zu Ziff. 5 c-d des angefochtenen Beschlusses sind gesetzeswidrig und damit aufzuheben. Im Hinblick auf die Strafbewehrung der Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB sind diese hinreichend genau zu bestimmen, denn nur dann ist auch das strafbewehrte Verhalten (§ 145a StGB) hinreichend bestimmt (KG NStZ-RR 2008, 278). Sie dürfen nicht unzumutbar sein (§ 68b Abs. 3 StGB)). Die beiden ge­nannten Weisungen sind zu unbestimmt. Die Weisung zu Ziff. 5c. könnte eine Viel­zahl von Personen erfassen, die mit der eigentlichen Prostitutionsausübung über­haupt nichts zu tun haben (z.B. Putzfrau, Getränkelieferant). Die Formulierung in Weisung 5.d. „oder in einem vergleichbaren Gewerbe“ ist ersichtlich zu unbestimmt. Außerdem ist ein Bezug dieser Weisung zu Straftaten nicht ersichtlich. Aus dem zu Grunde liegenden Urteil ergibt sich nichts dafür, dass bisherige Straftaten des Ver­urteilten, geschweige denn die Anlassverurteilung mit den dort genannten Tätigkeiten in Zusammenhang standen, so dass nicht erkennbar ist, dass diese Tätigkeiten dem Verurteilten Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

b) Die Weisungen zu Ziff. 5a-b des angefochtenen Beschlusses sind hingegen nicht gesetzeswidrig. Wie die Anlassverurteilung gezeigt hat, hat die Betätigung des Ver­urteilten als Zuhälter zu der strafbaren Handlung geführt. Betriebe oder Räumlich­keiten, an denen die Prostitution ausgeübt wird, können dem Verurteilten damit durchaus Anreiz zu erneuten Straftaten bieten. Das hat die Strafvollstreckungskam­mer zutreffend ausgeführt. Gleiches gilt hinsichtlich des Kontaktes zu Personen, die die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen.

Die Weisungen sind auch hinreichend bestimmt. Die entsprechenden Räume, Be­triebe und Personen sind üblicherweise in ihrer Funktion erkennbar, so dass dem Verurteilten klar ist, welche Verhaltensanforderungen an ihn gestellt werden. Sollte im Einzelfall einmal der Aufenthalt in solchen Räumen etc. genommen oder Kontakt zu solchen Personen aufgenommen werden, ohne dass dies erkennbar war, so wäre der Betroffene mangels Vorsatzes nicht nach § 145a StGB strafbar.

Die Weisung beeinträchtigt die Lebensführung des Verurteilten auch nicht in unzu­mutbarer Weise (§ 68b Abs. 3 StGB). Dem Verurteilten wird keineswegs jegliche se­xuelle Betätigung untersagt. Die Weisungen hindern ihn (für die Dauer der Füh­rungsaufsicht) allenfalls an einem kleinen Ausschnitt möglicher sexueller Betätigun­gen, so dass er durchaus – wie er sich in der Anhörung ausgedrückt hat – „in Zukunft sein Vergnügen haben“ kann.

Immer wieder ESO – fehlerhaft? Auch bei Oliver Kahn?

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2009 hatte es ein Verfahren gegen Oliver Kahn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben. Vorgeworfen worden war ihm Tempo 163 km/h an einer Stelle, an der nur 80 km/h erlaubt waren. Von dem Vorwurf ist Oliver Kahn frei gesprochen worden (vgl. hier unseren Bericht „Raser Kahn?“).

Jetzt bin ich über LTO auf eine Spiegel-Vorab-Meldung gestoßen, die sich mit der und anderen Messungen auseinandersetzt. Da heißt es bei LTO:

„Die Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung des Wagens von Ex-Nationaltorwart Oliver Kahn entlarvt die Tempokontrolle auf deutschen Straßen als unzuverlässig. Kahn war 2009 am Chiemsee mit 163 km/h gemessen worden, an der Stelle galt Tempo 80. Wie der SPIEGEL in seiner neuesten Ausgabe berichtet, stellten drei Gutachter danach fest, dass nicht Kahns 650 PS starker Mercedes, sondern ein vorauseilender Lichtreflex das Messgerät ausgelöst hatte. Die tatsächliche Geschwindigkeit konnte deshalb nicht mehr präzise festgestellt werden; das Bußgeldverfahren gegen Kahn wurde deshalb eingestellt. Eine Analyse ergab, dass an diesem Tag rund 40 weitere Autos bei der Messung nicht korrekt erfasst wurden. Gutachter vermuten, dass viele Bußgeldbescheide nicht die korrekte Geschwindigkeit wiedergeben und deshalb ungültig sind. Voraussetzung für die Fehlmessung ist, dass Sonnenlicht in einem bestimmten Winkel auf das Fahrzeug trifft und von dort zum Messsensor reflektiert wird. Der Hersteller Eso bestreitet jeden Gerätefehler.“

Zum letzten Satz kann man nur sagen: Natürlich.

Sonntagswitz, heute passend zur Jahreszeit – nämlich zum Herbst

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Versuchen wir es heute mal in ein paar Herbstwitzen, habe aber leider nichts in der Kombination mit Jura gefunden:

Kommt ein Häschen im Herbst zum Gärtner: „Haddu lose Blätter?“
Antwortet der Gärtner: „Massenhaft.“
Darauf das Häschen: „Muddu Buch binden lassen.“

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Zwei Bären sitzen zu zweit in ihrer Höhle und schauen zu, wie im Herbst das Laub von den Bäumen fällt.

Meint der einer der Bären: „Eines kann ich dir sagen, irgendwann lasse ich den Winterschlaf noch mal ausfallen und sehe mir den Typen an, der im Frühling immer die Blätter jedes Mal wieder an die Bäume klebt!“

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Die Mutter meckert mit ihrem Sohn: „Ich habe dir doch gesagt, du sollst nicht andauernd Schneemänner bauen. Der Garageneingang ist bereits versperrt!“

Darauf der Sohn: „Aber Mama, ich habe doch gar keinen gebaut!“

Die Mutter: „Und was ist das dahinten bitte?“

Der Sohn: „Der ist nicht von mir!“

Dann erschreckt sich die Mutter: „Oh, verdammt, dann haben wir vergessen, Opa im Herbst reinzuholen!“

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Wochenspiegel für die 42. KW, das war der Maulkorb in Würzburg, mal wieder Facebook und eine schlechte Nachricht für Bettina

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Wir berichten – wie in jeder Woche – über u.E. berichtenswerte Postings aus der 42. KW. Und das waren bzw. wir berichten über:

  1. natürlich über das Urteil des AG Würzburg und das „realtitätsferne“ BVerfG, vgl. u.a. auch noch hier,
  2. die Hausdurchsuchung nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung, hatten wir auch schon :-), vgl. hier,
  3. die Vorfahrt im Kreisverkehr,
  4. die Reaktionen auf das Kachelmann-Buch und die Jauch-Sendung, vgl. auch hier und hier,
  5. (keinen) Datenschutz bei Emails von Google,
  6. das Scannen privater Nachrichten bei Facebook (?),
  7. die Rückforderung überhöhter Abschleppkosten,
  8. eine 30-monatige Verfahrensdauer beim SG und das BVerfG,
  9. die Haftungsfreistellung durch das Unternehmen (in Österreich [?],
  10. und dann waren da noch „schlechte Nachrichten für Bettina„.