Immer wieder ESO – fehlerhaft? Auch bei Oliver Kahn?

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2009 hatte es ein Verfahren gegen Oliver Kahn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben. Vorgeworfen worden war ihm Tempo 163 km/h an einer Stelle, an der nur 80 km/h erlaubt waren. Von dem Vorwurf ist Oliver Kahn frei gesprochen worden (vgl. hier unseren Bericht „Raser Kahn?“).

Jetzt bin ich über LTO auf eine Spiegel-Vorab-Meldung gestoßen, die sich mit der und anderen Messungen auseinandersetzt. Da heißt es bei LTO:

„Die Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung des Wagens von Ex-Nationaltorwart Oliver Kahn entlarvt die Tempokontrolle auf deutschen Straßen als unzuverlässig. Kahn war 2009 am Chiemsee mit 163 km/h gemessen worden, an der Stelle galt Tempo 80. Wie der SPIEGEL in seiner neuesten Ausgabe berichtet, stellten drei Gutachter danach fest, dass nicht Kahns 650 PS starker Mercedes, sondern ein vorauseilender Lichtreflex das Messgerät ausgelöst hatte. Die tatsächliche Geschwindigkeit konnte deshalb nicht mehr präzise festgestellt werden; das Bußgeldverfahren gegen Kahn wurde deshalb eingestellt. Eine Analyse ergab, dass an diesem Tag rund 40 weitere Autos bei der Messung nicht korrekt erfasst wurden. Gutachter vermuten, dass viele Bußgeldbescheide nicht die korrekte Geschwindigkeit wiedergeben und deshalb ungültig sind. Voraussetzung für die Fehlmessung ist, dass Sonnenlicht in einem bestimmten Winkel auf das Fahrzeug trifft und von dort zum Messsensor reflektiert wird. Der Hersteller Eso bestreitet jeden Gerätefehler.“

Zum letzten Satz kann man nur sagen: Natürlich.

Ein Gedanke zu „Immer wieder ESO – fehlerhaft? Auch bei Oliver Kahn?

  1. Bernd Coring

    Leider haben manche Richter kaum technisches Verständnis und lassen sich oft von Gutachtern beeinflussen. Daher können diese behaupten, ein vorauseilender Lichtreflex habe die Fehlmessung ermöglicht. Mein geringes physikalisches Verständnis sagt mir, dass bei einem beweglichen Gegenstand sich der „vorauseilende Lichtreflex“ zwangsläufig verändert, weil der Winkel nicht gleich bleibt. Somit verändert sich das Lichtspektrum, welches zwangsläufig zur Annulierung führt, da der Sensorkopf über drei Sensoren verfügt. Das heisst, es erfolgt kein Beweisfoto, weil der innere Prüfmodus die Messung als unzulässig verwirft.
    Vor meiner Pensionierung konnte ich mit dem Gerät zwei Jahre arbeiten. Meine Unbelastenheit resultierte aus dem Umstand, zuvor nie mit Geschwindigkeitsgeräten gearbeitet zu haben. Somit war ich ohne Vorurteile und schnell von der Güte überzeugt.
    Während meiner Arbeit stellte ich fest, dass Rechtsanwälte „überzeugend (?!)“ argumentierten und dabei die Unbelastetheit der Richter ausnutzten. Ich habe dieses schmunzelnd angehört und es immer für legitim gehalten, war jedoch verwundert, welch hanebüchenen Argumente teilweise geäussert bzw. akzeptiert wurden. Es ist keinem vorzuwerfen, dass er im Bagatellunrecht nicht die erforderliche Motivation besitzt.
    Sachlich ist anzumerken, dass der Zusammenhang zwischen Messwertbildung, Seitenabstandswert und Foto in einen falschen Zusammenhang gestellt werden. Hier habe ich Sachverständigen erlebt, die die neue Technik nicht begriffen haben, sie nicht begreifen wollen oder einfach auf den Hersteller sauer sind, weil dieser seine Betriebsgeheimnisse nicht preis gibt. Teils musste ich sogar die Funktionsweise des Geräts erklären, damit eine Gutachterauswertung erfolgen konnte.
    Einige Richter, aus welchen Gründen auch immer, machen es sich sehr einfach. Stimmt etwas nicht, wird eingestellt.
    Beispiele:
    Fahrzeug steht -angeblich- nicht exakt an der Fotolinie. Messwertbildung falsch. Richtig! denn diese würde annulliert werden. Somit kein Foto.
    Seitenabstandswert ist ungenau. Richtig! Wird vom Hersteller auch nicht behauptet. Dieser wird erst wichtig, wenn eine gültige Messung erfolgt und mehrere Fahrzeuge auf dem Foto sind. Ist bei der Auswertung keine korrekte Zuordnung möglich, hat der Auszuwertende den Vorgang zu verwerfen. Klare Vorgabe des Herstellers.
    Damit verstanden wird, was ich meine. Trotz des obigen Zusammenhangs wird eine Software, die lediglich den Seitenabstandswert verbessert, plötzlich umgewidmet in „Die alte Version darf nicht mehr verwandt werden!“ Wieso? Ich denke Juristen haben sich der Logik verschrieben.
    Mit freundlichen Grüßen und der Bereitschaft vielleicht das eine oder andere Wort folgen zu lassen.
    Cg.

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