Archiv für den Monat: Oktober 2012

Ware in die Tüte = schon vollendeter Diebstahl, auch bei der „tätereigenen“ Tüte

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Wer erinnert sich nicht: Im Studium waren die Lehrbücher und Skripten voll von den Fallkonstellationen, in denen der Täter die Ware, die er entwenden wollte, noch im Geschäft in eine Tüte oder Tasche steckte. Dann stellte sich die Frage: Gewahrsamsbruch und vollendeter § 242 StGB oder doch noch nicht, mit allen sich daraus ggf. ergebenden Folgen wie die (Nicht)Möglichkeit eines Rücktritts. Mit einer solchen Fallgestaltung befasste sich jetzt das AG Lübeck, Urt. v. 27.06.2012, 61 Ds 750 Js 13529/12 (70/12).

Zum Sachverhalt:…. Die Socken/Strumpfhosen hatte die Angeklagte zwischenzeitlich aus den Händen gelegt, hingegen nunmehr einen Gürtel, eine Mütze, Parfüm, Schmuck und eine Fusselrolle den Warenauslagen entnommen. Mit diesen Waren in den Händen ging sie sodann hinter einen Warenständer, weiterhin im Eingangsbereich, und steckte diese in eine Tüte, wobei für das Gericht letztlich nicht sicher feststellbar war, ob es sich um eine von der Angeklagten mitgeführte eigene Tasche – ggf. mit H-Aufdruck – oder eine von der Firma H zum Verkauf angebotene Tasche/Geschenktüte handelte.

Anschließend ging die Angeklagte weiter in das Ladenlokal hinein, nahm wahllos ohne nähere Betrachtung einen Herrenpullover im Vorbeigehen von einem Ständer und stellte sich zunächst in eine Schlange an den Kassen im hinteren Bereich des Ladenlokals, in welche sich dahinter auch der die Angeklagte beobachtende Zeuge P. einreihte. Die Angeklagte, die ihre Beobachtung bemerkt zu haben schien, stellte daraufhin die Tüte mit den vorgenannten Waren sowie den Pullover im Kassenbereich auf einen Warenauslagenständer und verließ das Ladengeschäft, wobei sie von dem Zeugen P verfolgt und im weiteren Fortgang durch von diesem benachrichtigte Polizeibeamte in der Fußgängerzone gestellt wurde. In der im Ladenlokal zurückgelassenen Tüte befanden sich Waren im Gesamtwert von 51,60 EUR, welche die Angeklagte sich rechtswidrig zueignen wollte.“

Zum Tatbestand/zur rechtlichen Würdigung bezieht sich das AG dann auf die h.M..M in der Rechtsprechung  –  grundlegend BGH NJW 1961, 2266 f. [BGH 06.10.1961 – 2 StR 289/61]; 1975, 320; Fischer, StGB, 59. A. 2012, § 242 Rdnr. 18, 20 f. m.w.N.“.

Und: Es ändert sich nichts, wenn die Angeklagte eine „tätereigene“ Tüte verwendet hat:

Wollte man die Beurteilung entgegen der hier vertretenen Ansicht davon abhängig machen, ob eine vom Täter mitgeführte, mithin tätereigene Tasche benutzt wird oder eine im Ladengeschäft dem dortigen Warenbestand entnommene, wäre nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung auch zu beachten, dass nach den Bekundungen des Zeugen P in dem hier betroffenen Ladengeschäft für den Transport von Waren durch Kunden zur Kasse oder im Laden Einkaufskörbe zur Verfügung stehen, es deshalb keine Notwendigkeit gab – so die Einlassung der Angeklagten in ihrer polizeilichen Vernehmung – , die Waren mangels anderer Transportmöglichkeiten in der Tasche bis zur Kasse zu transportieren. Der Fall ist insoweit auch anders gelagert als derjenige, in dem – wie etwa in Geschäftslokalen von Möbelhäusern (Ikea) – Taschen für den Transport von Waren innerhalb der Ladenlokale bis hin zum Kassenbereich, wo diese Taschen dann freilich wieder abgegeben werden müssen, zur Verfügung gestellt werden, der Gewahrsamsinhaber (Geschäftsinhaber) damit gerade mit einem Einstecken von kleineren Waren in solche Taschen einverstanden ist. In einem solchen Fall liegt nach der Verkehrsanschauung kein Gewahrsamsbruch vor. Der hier zur Aburteilung stehende Sachverhalt stellt sich wie dargelegt anders dar.

Allenfalls hinsichtlich der dem Warenbestand entnommenen (Geschenk-)Tüte selbst – so man denn diesen Sachverhalt gleichsam zu ihren Gunsten unterstellt -, in welche die Angeklagte die übrigen Waren gesteckt hat, erscheint zweifelhaft, ob sie mit dem bloßen „in die Hand nehmen“ eigenen Gewahrsam begründet, mithin den Tatbestand insoweit verwirklicht oder jedenfalls dazu unmittelbar angesetzt hat (was indes erst beim Ansetzen zum Verlassen des Ladenlokals anzunehmen sein dürfte). Im Hinblick auf deren Wert von 1,95 EUR und den vollendeten Diebstahl der übrigen Waren ist dies aber zu vernachlässigen.

Prüfungsrelevant? Na ja, vielleicht im 1. Examen.


 

RiBGH Thomas Fischer und der BGH – gütliche Einigung?

 

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LTO weist gerade in seiner Presseschau auf einen Beitrag in der heutigen SZ hin. Da heißt es:

“ Thomas Fischer und der BGH: Die Montags-SZ (Wolfgang Janisch) gibt einen Überblick über die aktuellen Klagen von BGH-Richter Thomas Fischer. Am Verwaltungsgericht Karlsruhe hat er zweimal gegen schlechte dienstliche Bewertungen des BGH-Präsidenten Klaus Tolksdorf geklagt. Fischer bewirbt sich schon länger um die Vorsitzendenstelle am 2. und nun auch am 4. BGH-Strafsenat. Außerdem hat er Tolksdorf am Richterdienstgericht verklagt, weil jener sich interne Unterlagen des 2. Strafsenats angesehen habe. Jüngst sei das Bundesjustizministerium mit dem Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert, so die SZ.“

Frage für mich: Wie will man sich in der Sache denn gütlich einigen: Halbe Stelle/halbes Honorar :-), oder was sonst?

Sonntagswitz, heute zur Zeit :-)

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Die Umstellung der Uhren auf die Winterzeit in der heutigen Nacht hat mich auf die Idee gebracht, nach Witzen zur Zeit zu suchen. Das ein oder andere habe ich gefunden:

Zunächst aber für all diejenigen, die die Uhren noch nicht umgestellt haben und jetzt nicht wissen – vor oder zurück? – die alt bekannte Eselbrücke zu dieser Frage:

Es ist Frühling und es wird Zeit die Gartenmöbel vor das Haus zu stellen, denn ich werde sie im Sommer brauchen. Ich muss meine Uhr also eine Stunde vor stellen.
Im Herbst müssen meine Gartenmöbel geschützt werden und zurück in das Haus gestellt werden. Deshalb muss ich meine Uhr also zurück stellen.

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Wo zum Teufel ist mein Bleistift?“, fragt der Chef zur Sekretärin.
Sie darauf: „Aber hinter Ihrem Ohr ist er doch!“
Chef: „Hören Sie, ich hab wirklich keine Zeit zum suchen – hinter welchem?“

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Und ein wenig böse:

Doktor: „Sie sind sterbenskrank, und Ihnen verbleibt nicht mehr viel Zeit!“
Patient: „Wieviel Zeit habe ich denn noch?“
Doktor: „Zehn.“
Patient: „Zehn was? Jahre, Monate, Wochen?“
Doktor: „Neun …“

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Und dann noch:

Welche grammatikalische Zeit ist: „Du hättest nicht geboren werden sollen“?
Präservativ defekt!

 

Wochenspiegel für die 43. KW, das war ein Lebensrisiko, eine (zu) hohe Gebührenrechnung und ein Rechtsgespräch ohne Verteidiger

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Aus der vergangenen Woche berichten wir über:

  1. das Rechtsgespräch ohne Verteidiger – oder „Unverhofft kommt oft“ :-),
  2. das Lebensrisiko Abmahnungen, vgl. auch hier,
  3. Alkohol am Steuer und/oder die Schwierigkeiten der Rechtsmedizin, dies zu bestätigen,
  4. eine geplante Akteneinsichtssperrfrist von 30 Jahren beim BVerfG,
  5. das Twittern im/aus dem Gerichtssaal – erlaubt oder nicht?,
  6. die Nachlese zum Hamburger Piratenprozess,
  7. Schadensersatz wegen zu später Beförderung,
  8. die Vorratsdaten durch die Hintertür,
  9. eine (zu) hohe Gebührenrechnung,
  10. und dann war da noch ein „Statt-Sonntagswtz„.

Falsche Polizisten

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Über LTO bin ich auf eine Nachricht „Falsche Polizei überschreitet Kompetenzen“ zu einem Beschluss des AG Frankfurt v. 22.10.2012 gestoßen (990 Ds 3460 Js 255834/09). Dieses hat ein Verfahren gegen drei Angeklagte/Beschuldigte offenbar nach § 153a StPO eingestellt. Die drei Männer waren als „ehrenamtliche Helfer der Polizei“ – was immer das ist – tätig. In der Meldung heißt es:

„Die Männer hatten bei der Kontrolle einer Gruppe Jugendlicher am Frankfurter Bahnhof ihre Kompetenzen überschritten. Sie hatten beobachtet, wie die Jugendlichen auf die Gleise liefen. Bei der Kontrolle beließen sie es aber nicht beim Feststellen der Personalien. Die Jugendlichen mussten auch die Hände heben und wurden abgetastet.

Das Amtsgericht setzte am Montag eine Geldauflage für die geständigen Männer von 400, 600 und 700 Euro an. Das Vorgehen der Männer sei rechtswidrig gewesen. Sie hätten vielmehr die „richtige“ Polizei alarmieren müssen. Mit der Zahlung des Geldes werde das wegen Amtsanmaßung und Nötigung geführte Strafverfahren eingestellt ..“

Um das beurteilen zu können, bräuchte man natürlich ein wenig mehr Sachverhalt. Schade, dass es den nicht gibt