„Strafklageverbrauch“ im Bußgeldverfahren? – Hätten Sie es gewusst?

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Vor einige Tagen haben mir die Kollegen vom OLG Nürnberg eine interessante Entscheidung geschickt, die u.a. ein Problem/eine Frage behandelt, die mir so auch nicht bewusst war. Und zwar geht es im OLG Nürnberg, Beschl. 25.07.2012 – 2 St OLG Ss 159/12 u.a. auch um die Frage, welche (Aus)Wirkungen die Beschränkung des Einspruchs im Bußgeldverfahren haben kann, und zwar:

Nach § 84 Abs. Satz 1 OWiG steht ja das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Überprüfung des im Bußgeldbescheid getroffenen Schuldspruchs und der Übergang in das Strafverfahren (noch) möglich sind. Nur dann kann ein Strafklageverbrauch nach dieser Vorschrift eintreten. Das ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn der  Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt hat. Dann sind der Teil des Bußgeldbescheids, in dem die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung getroffen wurden, in eine rechtskraftähnliche Bindungswirkung erwachsen und können vom AG bei seiner Entscheidung über den beschränkten Einspruch nicht abgeändert werden. Auch der Übergang in das Strafverfahren gem. § 81 Abs. 1 OWiG und eine Verurteilung wegen einer Straftat ist dem AG dann nicht (mehr) möglich.

Das sind als einerseits die Vorteile einer Beschränkung. Der auch zu bedenkende Nachteil ist, dass die Wirkungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht mehr eintreten können. Für das OLG folgt „das bereits  aus dem Wortlaut der Vorschrift, da für einen Strafklageverbrauch „ein rechtskräftiges Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit“ und nicht nur über die Rechtsfolgen der Tat erforderlich ist„.

Haben natürlich alle Mitlesenden gewusst. 🙂 😉

 

3 Gedanken zu „„Strafklageverbrauch“ im Bußgeldverfahren? – Hätten Sie es gewusst?

  1. Matthias Rahmlow via Facebook

    Ja, ist nämlich gar nicht so selten. Kommt ab und zu mal vor bei fehlgeschlagenen „Autobumsereien“. Hat man also den Verdacht, das könnte einen solchen Hintergrund haben, muss man das Owi-Verfahren bis zum Urteil voll durchziehen. Kuckt der Bußgeldrichter zwar meistens blöd, aber was solls.

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