Änderungen/Ergänzungen des § 153a StPO durch – dann bald Gesetz

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Ich hatte Ende Juni 2012 schon über des Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 17/1466) zur Stärkung der Täterverantwortung, der vom Bundestag beschlossen worden war, berichtet. (BT-Drs. 17/10164)(vgl. hier Änderungen/Ergänzungen des § 153a StPO – (mal wieder) Opferschutz). Der ist jetzt in der vergangenen Woche vom Bundesrat ebenfalls beschlossen/abgenommen worden. Dazu heißt es in der PM:

Einführung von qualifizierten Täterprogrammen zur Gewaltprävention und zum Opferschutz vom Bundesrat gebilligt

Die Länder haben am 21.09.2012 ein Gesetz gebilligt, das Gewalttäter verstärkt in die Verantwortung nehmen und zur Teilnahme an qualifizierten Täterprogrammen bewegen soll. Diese sollen Verhaltens- und Wahrnehmungsänderungen auf Täterseite bewirken und die Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme und Selbstkontrolle – insbesondere bei häuslicher Gewalt – vermitteln.

Nach dem Beschluss können Staatsanwälte oder Gerichte künftig Ermittlungs- bzw. Strafverfahren einstellen und zugleich die Weisung erteilen, dass der Beschuldigte innerhalb eines Jahres an einem qualifizierten Täterprogramm teilnimmt. Erfüllt der Täter die Weisung nicht, droht ihm Anklage oder Verurteilung.

Das Gesetz geht auf einen Entwurf des Bundesrates zurück, den dieser im März 2010 in den Bundestag eingebracht hatte.

Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Bundesrates:

Den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: BR-Drs. 491/12 (PDF)
Den Beschluss des Bundesrates: BR-Drs. 491/12(B) (PDF)“

Die Änderungen werden wie folgt durchgeführt: In § 153a StPO wird eine neue Nr. 6 eingefügt – die Einstellung ist in Zukunft auch unter der Auflage möglich,

„6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder“.

In dem Fall kann dann das Verfahren bis zu einem Jahr eingestellt werden (§ 153a Abs. 3 S. 1 StPO neu).

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