Archiv für den Monat: Juli 2012

Nur Anbahnung? – dann wird dein Schriftwechsel mit dem Mandanten (noch) überwacht…

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Mal wieder einer dieser „Anbahnungsfälle“ (wirklich“), der das OLG München beschäftigt hat. Das OLG hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

F. H. G. befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt K.. Er hatte den Antragsteller angeschrieben und gebeten, ihn in einer Frage des Strafvollzugs bzw. der Strafvollstreckung zu vertreten.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3.11.2011 dem Strafgefangenen zurückgeschrieben, ihm eine grobe Einschätzung des Sachverhalts sowie die Modalitäten zur Mandatsübernahme mitgeteilt. Diesen Brief hat der Antragsteller als Verteidigerpost auf dem Briefumschlag deutlich gekennzeichnet. Die Justizvollzugsanstalt K. hat diesen ungeöffneten Brief auf dem Briefumschlag mit dem Stempelaufdruck:
„Return
An Absender zurück
Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen.“
versehen und an den Antragsteller zurückgeschickt, wo er am 14.11.2011 einging.
Der Antragsteller hat seinen Schriftsatz vom 3.11.2011 erneut an den benannten Strafgefangenen verschickt und hierbei auf dem Briefumschlag im Anschluss an „Verteidigerpost“ handschriftlich „zur Mandatsübernahme/-anbahnung“ angebracht. Die Justizvollzugsanstalt K. hat diesen Brief auf dem Briefumschlag erneut mit dem oben benannten Stempelaufdruck versehen und an den Antragsteller zurückgeschickt, wo er am 18.11.2011 in Einlauf kam.“

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die das OLG mit dem OLG München, Beschl. v. 30. April 2012, 4 Ws 74/12 – verworfen hat. Begründung:

„a) Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Zurückschickung der Briefe nicht Verteidiger des Gefangenen, so dass die Ausnahme der Überwachung des Schriftverkehrs gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG keine Anwendung findet.
Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG enthält die Regelung:
„Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht.
Art. 29 BayStVollzG enthält die Regelung:
„Besuche von Verteidigern, Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen oder die Gefangene betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.

Art. 27 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger oder der Verteidigerin mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.“ Wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat, unterscheidet das Strafvollzugsgesetz zwischen Verteidigern und Rechtsanwälten. Die Verteidigungseigenschaft im Sinne dieser Vorschriften, wie im Übrigen auch im Sinne des § 140 StPO, setzt ein bereits durch gerichtliche Beiordnung oder durch Annahme des Verteidigungsauftrags bestehendes Verteidigungsverhältnis voraus (Lutz Meyer-Gossner, Strafprozessordnung 54. Auflage, Rdn. 4 zu § 148). Zur Begründung der Verteidigerstellung ist neben der Wahl durch den Gefangenen die Annahme der Wahl durch den gewählten Verteidiger gegenüber dem Gefangenen erforderlich. Nicht ausreichend ist lediglich die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch den Gefangenen (Lutz Meyer-Gossner, StPO, 54.Aufl., Rdn. 4 vor § 137 StPO). Vorliegend bestand ein Verteidigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Versendung der Briefe zwischen dem Antragsteller und dem Adressaten des Briefes nicht. Der im Zeitpunkt der Zusendung der Briefe bestehende sogenannte Anbahnungsfall stellt kein erforderliches Verteidigungsverhältnis dar und ist auch einem solchen nicht gleichzustellen. Denn dem Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet, wenn die Justizvollzugsanstalt verpflichtet wäre, den Schriftverkehr für eine Vielzahl von Anbahnungsgesprächen ohne Kontrolle zuzulassen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst den Bereich des unüberwachten Schriftverkehrs aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt auf Verteidiger beschränkt. Der Antragsteller hätte somit beide Briefe nicht als Verteidigerpost kennzeichnen dürfen (Lutz Meyer-Goßner, Strafprozessordnung 54.Aufl. § 148 StPO Rdn. 4).

Soweit im Rahmen des Anbahnungsverhältnisses Rechtsmittelfristen von Bedeutung sein sollten (die hier jedoch vom Antragsteller nicht vorgetragen wurden), hätte der Antragsteller zudem die Möglichkeit des sofortigen Besuches des Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt. Weiterhin könnte er den an den Gefangenen gerichteten Brief an die Justizvollzugsanstalt senden mit der Bitte um Aushändigen dieses Briefes nach vorheriger Unterzeichnung einer mitgeschickten Vollmacht durch den Gefangenen.

b) Aus dem Gesetz selbst ergibt sich keine Verpflichtung des Antragstellers, dass er seine Verteidigereigenschaft gegenüber der Justizvollzugsanstalt nachzuweisen und die Post durch Kennzeichnung auf dem Umschlag als Verteidigerpost auszuweisen hat. Der in VV Nr. 1 geforderte Nachweis der Verteidigereigenschaft wie auch die in VV Nr. 2 geforderte Kennzeichnung haben keine Geltung gegenüber dem Antragsteller, denn es handelt sich nicht um eine gültige Rechtsnorm im Verhältnis zu diesem.

Um die in Art. 31 Abs. 1 Satz1 BayStVollzG normierte Ausnahme von der Briefkontrolle effektiv bei dem erheblichen Umfang der in den Justizvollzugsanstalten eingehenden Briefsendungen durchführen zu können, ist die (vom Antragsteller auch vorgenommene) Kennzeichnung als Verteidigerpost notwendig. Nur dadurch ist die Justizvollzugsanstalt in der Lage, die ausnahmsweise einer Briefkontrolle nicht unterliegenden Briefsendungen täglich unverzüglich aussortieren und so die nähere Kontrolle durchführen zu können, ob die Ausnahme des Art. 32 Satz 1 Satz 1 BayStVollzG tatsächlich vorliegt.

Genauso verhält es sich aber auch mit dem zwar nicht im Gesetz festgelegten Erfordernis des Nachweises der Verteidigereigenschaft gegenüber der Justizvollzugsanstalt.

Um die vom Gesetzgeber besonders geschützte ungestörte Kommunikation zwischen dem Gefangenen und seinem Verteidiger und zudem das Gebot des Art. 33 BayVollzG, der unverzüglichen Weiterleitung von ein- und ausgehenden Briefsendungen, gewährleisten zu können, ist es notwendig, dass die Justizvollzugsanstalten schnell und zuverlässig auch die bestehende Verteidigereigenschaft nachprüfen können.

Hat ein Verteidiger seine Eigenschaft durch Vorlage entsprechender Unterlagen gegenüber der Justizvollzugsanstalt nachgewiesen, ist diese in kürzester Zeit in der Lage die entsprechend als Verteidigerpost gekennzeichneten Briefsendungen an den Adressaten weiterzuleiten. Dies ist gerade in Bezug auf Rechtsmittelfristen von erheblicher Bedeutung.“

Na ja, alter Wein in neuen Schläuchen.

 

 

Zweimal eingestellt – zweimal Befriedungsgebühr?

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Folgender gebührenrechtlicher Sachverhalt:

Gegen die Angeschuldigte war wegen fahrlässiger Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall ein Ermittlungsverfahren anhängig. Dieses wurde am 02.09. 2008 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil kein Strafantrag gestellt war und ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht ersichtlich war. Nachdem sich am 10.09. 2008 der Verletzte als Nebenkläger gemeldet hatte und ein Unfallrekonstruktionsgutachten in Auftrag gegeben worden war, wurden die Ermittlungen am 09. 10. 2008 wieder aufgenommen. Unter dem 22. 9. 09 klagte die StA die Angeschuldigte dann vor dem AG. Dieses lehnte die Eröffnung der Hauptverhandlung ab; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger machte im Rahmen der Kostenerstattung gegenüber der Staatskasse zwei Befriedungsgebühren nach Nr. 4141 VV RVG geltend. Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsbeschluss nur eine Befriedungsgebühr angesetzt.

Frage: Richtig?
Antwort im AG Lemgo, Beschl. v. 16.04.2012 – 25 Ds – 41 Js 1894/08 – 542/09: Ja, denn die Gebühr Nr. 4141 VV RVG kann nur einmal entstehen. Nachzulesen hier.

Meine Stellungnahme: Nur bedingt richtig, denn es kommt darauf an.

  1. Sieht man im Strafverfahren das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Verfahren als dieselbe Angelegenheit an, hat das AG das richtige Ergebnis gefunden. Denn dann folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, dass in derselben Angelegenheit der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann. Selbst wenn also die Nr. 4141 VV RVG zweimal entstanden ist/wäre, kann sie nur einmal gefordert werden.
  2. Sieht man hingegen das vorbereitende und das gerichtliche Verfahren als verschiedene Angelegenheiten an, dann kann in jeder dieser Angelegenheiten die Nr. 4141 VV RVG entstehen. Sie wären dann im Vorverfahren nach Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden – die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wird von der Regelung erfasst – und im gerichtlichen Verfahren nach Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 2 VV RVG. Dass zwischenzeitlich das Verfahren wiederaufgenommen worden ist, hat auf die im vorbereitenden Verfahren entstandene Gebühr nach § 15 Abs. 4 RVG keinen Einfluss.

 

Rasender Bieber

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Ja „rasender Bieber“, Sie haben richtig gelesen. Es muss nicht „rasender Biber“ heißen, denn es geht nicht um den „Biber“, das Nagetier, sondern um den „Bieber“, nämlich um Justin Bieber (neulich habe ich irgendwo gelesen die „Popikone und mich gefragt, wie man im Alter von 18 Jahren schon zur Popikone wird).

Auf die Überschrift bin ich vorhin in der Tagespresse gestoßen (vgl. auch hier und hier). Darunter wird über die Flucht des Popstars vor Paparazzis berichtet. Wie schnell und wie viel zu schnell er denn nun gefahren ist, ist mir nicht ganz klar. Nun ja, egal, ob 130 km/h oder 160 km/h: Zu schnell war er auf jeden Fall, denn erlaubt waren 105 km/h. Würde allerdings bei uns also nicht in jedem Fall für ein Fahrverbot reichen. Wäre dem „Bieber“ aber sicherlich auch egal. denn er könnte mit Sicherheit „einen Fahrer einstellen, um die durch das Fahrverbot entstehenden Erschwernisse abzumildern“ – um die Terminologie unserer OLG aufzugreifen. 🙂

Sonntagswitz: Heute mal zum Urlaub/zu den Ferien

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In NRW haben am vergangenen Freitag die Sommerferien begonnen. Da bietet es sich an, mal etwas zu Urlaubs-(Urlauberwitzen zu machen:

Herr Maier kommt von der Urlaubsreise an den Stammtisch zurück. Er berichtet:
“ Plötzlich wurde ich mitten in der Wueste von Marokkanern eingekreist. Vor mir Marokkaner, neben mir Marokkaner, hinter mir Marokkaner.“
“ Und – was hast’e getan?“
“ Ich habe den Teppich gekauft!!!“

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Jedes Mal, wenn über New York Nebel liegt, lande ich nach Gefühl“, erzählt ein US-Pilot seinen Kollegen. „Fenster auf, Arm raus, Freiheitsstatue fühlen, Arm rein, landen.“
“ Mach ich genauso“, sagt sein französischer Kollege. „Fenster auf, Arm raus, Eiffelturm fühlen, Arm rein, landen.“
“ Bei mir ist’s einfacher“, sagt der Pilot aus Italien. „Fenster auf, Arm raus, Arm rein, landen.“
Die anderen schauen ihn fragend an.
“ Na, das ist nun wirklich nicht schwer“, meint der Italiener. „Arm raus, Arm rein, Armbanduhr geklaut – Rom!“

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Auf dem Finanzamt:
„Wann kann ich Urlaub nehmen?“
„Sie sind hier doch gar nicht beschäftigt.“
„Aber ich arbeite fast nur für Sie!“

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Meier fährt nach Paris. Als er im Hotel ankommt findet er im Schrank ein bezauberndes Negligé.

Da klingelt er nach dem Pagen, gibt ihm das Hemdchen und sagt: „Zum Portier, füllen lassen!“
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Wochenspiegel für die 27. KW., das war (nochmals) die Krawatte des Verteidigers, der Staat als Datenhändler und die Geschlechtsumwandlung

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Wir berichten heute über:

  1. nochmals über die Krawatte des Verteidigers, vgl. auch hier und unser Posting,
  2. Mobbing bei der Justiz,
  3. Abzocke beim Verkehrsunfall,
  4. den obligatorischen Alkoholtest in Frankreich,
  5. über die verfassungsmäßige Besetzung des BVerfG,
  6. die Geschwindigkeitsmessung in der Praxis,
  7. eine Fahrtenbuchauflage,
  8. den Staat als Datenhändler,
  9. Fundstücke in einem OLG-Beschluss – schön, dass die bei mir eingestellten Beschlüsse auch gelesen werden,
  10. und dann war da noch die Geschlechtsumwandlung, aber „Mann bleibt Mann„.