Archiv für den Monat: Mai 2012

Knopf im Ohr – bei der Führerscheinprüfung

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Da wollten es sich doch Kandidaten bei der theoretischen Führerscheinprüfung einfacher/leichter machen und unter Einsatz der neuen technischen Möglichkeiten für ein sicheres Ergebnis sorgen. Sie ließen sich verkabeln und haben den Fragebogen nach außen übertragen und dann die dazu gehörenden Ergebnisse empfangen. Bei einem solchen Versuch ist jetzt die Bande, die das ermöglicht, aufgeflogen, wie die Tagespresse berichtet (vgl. u.a. hier). Die Polizei hatte auf „Umwegen“ (?) davon erfahren, im Prüfungsraum saß eine Beamtin, die dann die Verbindung nach draußen gekappt hat (Stecker raus?). Ergebnis: 95 Fehlerpunkte.

Wenn ich da noch an früher denke. Da schrieb man „Spickzettel“ – alles nicht mehr nötig, wenn man die richtige Technik hat. Wenn es denn klappt 🙂

Winnenden: BGH berichtigt sich – doch „Strafkammer“.

Ich hatte ja über den BGH, Beschl. v. 22.03.2012 1 StR 359/11 in dem „Winnenden-Verfahren“ berichtet und die durch ihn hervorgerufene Verwirrung wegen der Zurückverweisung an eine „andere Jugendkammer …“. Der BGH hat das „Rätsel“ gelöst und mit Beschluss vom 02.05.2012 – 1 StR 359/11 – den ursprünglichen Beschluss berichtigt:

Die Formel des Beschlusses des Senats vom 22. März 2012 wird wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 2 StR 441/04; BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 – 1 StR 577/98 mwN) dahin berichtigt, dass sie statt „Im Umfang der Aufhebung wird die Sache … an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen“, lautet: „Im Umfang der Aufhebung wird die Sache … an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.“ (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 – 4 StR 501/10).“

Was alles so offensichtlich. Und das Herrn Nack das passiert ist, ein wenig wird es ihn wurmen 🙂 🙂

Ablehnung IV: „Du hast einen Wahlverteidiger?“ – „Interessiert mich nicht“

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Meine kleine Serie zur Ablehnung hat einen Kollegen an den von ihm „erstrittenen“ AG Kamenz, Beschl. v. 22.06.2012 – 4 VRJs 2/09 – erinnert. Der Beschluss ist zwar nicht im Erkenntnisverfahren ergangen, sondern im Vollstreckungsverfahren, die zugrunde liegende Fallgestaltung trifft man aber sicherlich häufiger an.

Wenn man sich den Sachverhalt ansieht, kann man schon feststellen, dass es den Amtsrichter offenbar gar nicht interessiert hat, dass sich für den Untergebrachten ein Wahlanwalt gemeldet hatte. Daher ist es m.E. nur berechtigt, wenn der Kollege auf das Ablehnungsgesuch des Untergebrachten hin ausführt:

„Gemäß § 24 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, also wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

 Ein solcher ist vorliegend gegeben, indem durch die – unzu­treffende – Mitteilung des Richters an die Klinik, Rechts­anwalt pp. sei derzeit nicht Verteidiger des Unterge­brachten, eine ordnungsgemäße Vertretung des Untergebrachten nicht mehr gewährleistet war. …

… Sofern der erkennende Richter hier noch Zweifel gehegt hätte, wäre es seine Aufgabe gewesen, den Untergebrachten und vornehmlich auch Rechtsanwalt pp. hierauf hinzuweisen und erforderlichenfalls um Vorlage einer Vollmacht oder anwaltliche Versicherung der Vertretungsmacht nachzusuchen, zumal nach dem der Unterbringung zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Z. beim Untergebrachten eine „patholo­gisch niedrige Intelligenz“ festzustellen ist.

 Das ist jedoch nicht geschehen; sondern es erfolgte die ausdrückliche Mitteilung an die Klinik, dass Rechtsanwalt pp. derzeit nicht Verteidiger sei.

 Das völlige Ignorieren des Wahlverteidigers berührt die Belange des Untergebrachten erheblich, denn es nimmt ihm hiermit praktisch seine Möglichkeit auf rechtliches Gehör. Diese Vorgehensweise gab bzw. gibt dem Untergebrachten damit hinlänglichen Grund zu der Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit des Richters ihm gegenüber.“

 

Reststrafenaussetzung: Auch der unbelehrbare = immer noch leugnende Verurteilte bekommt Bewährung

Ein Argument, mit dem in der Praxis häufig im Rahmen der Reststrafenaussetzung gegen die Aussetzung argumentiert wird, ist der Umstand, dass Verurteilte die Tat (noch immer) leugnet. Zuletzt hatte das OLG Oldenburg darauf hingewiesen, dass das nicht unbedingt besorgen lässt, der Verurteilte werde erneut Straftaten begehen. So jetzt – kurz und zackig – auch der OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2012 – III 1 Ws 166/12. Zwar sei im Vollstreckungsverfahren wegen der Rechtskraft der Verurteilung davon auszugehen, dass der Verurteilte die abgeurteilte Tat tatsächlich begangen habe. Das – hier danach unzutreffende – Tatleugnen eines Verurteilten begründe aber als solches nicht zwangsläufig die Besorgnis neuer Straftaten und schließe auch nicht zwingend die Wahrscheinlichkeit eines künftig straftatenfreien Verhaltens aus. Die Reststrafe ist dann zur Bewährung ausgesetzt worden.

 

Revisionsbegründung: Bloß nicht höflich sein wollen, das bringt nichts

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Am Samstag hatte ich über die Formenstrenge bei der Revision und die Gefahren, die in der Unterschrift „i.V.“ lauern berichtet (vgl. hier). Kurz darauf bin ich auf den BGH, Beschl. v. 27.03.2012 – 2 StR 83/12 – gestoßen, der in dieselbe Richtung geht und ebenfalls anschaulich zeigt, wie vorsichtig der Verteidiger bei der Begründung der Revision sein muss. Ist er es nicht, riskiert er die Verwerfung als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Das hatte der Verteidiger in dem Verfahren nicht beachtet und nicht darauf geachtet, dass er für den Inhalt der Revisionsbegründung die „volle Verantwortung“ übernehmen muss, so der BGH:

Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht – wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) – die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug („Herr G. rügt …“, „möchte vortragen“, „bleibt bei seiner Darstellung“, „ist der Überzeugung“), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.

Welcher Überzeugung/Ansicht der Angeklagte ist, ist also völlig egal. Es interessiert die Auffassung des Verteidigers und nur die. Denn er muss das Rechtsmittel  begründen. Darauf ist zu achten. Und: Höflich sein wollen – „möchte vortragen“ etc. bringt auch nichts, außer die Revision in die Nähe der Verwerfung.