Dem Betroffenen wird ein Rotlichtverstoß (§ 37 StVO) zur Last gelegt. ER trägt vor, er sei an der fraglichen Kreuzung, die Tatort des Rotlichtverstoßes gewesen sein soll, rechts am grünen Pfeil abgebogen und sei nach F. gefahren, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Damit hat sich der Betroffene auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 8-10 StVO berufen. Diese Vorschriften sehen vor, dass nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei rotem Licht der Lichtzeichenanlage erlaubt ist, wenn rechts neben dem Lichtzeichen „Rot“ ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf dann aus dem rechten Fahrstreifen heraus abbiegen, wobei er sich so verhalten muss, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Das AG setzt sich in seinem Urteil mit dieser Einlassung des Betroffenen mit keinem Wort auseinander. Das führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Und das, obwohl die Rechtsbeschwerde insoweit nicht ausreichend begründet war.Es gelten an der Stelle nämlich die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Verfahrensrüge), so der schon etwas ältere OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2011 – Ss (OWiZ) 154/11:
„Zwar muss bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich dargelegt werden, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Dies gilt aber nicht, wenn die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegt, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein könnte (vgl. OLG Köln, 12.04.2002, Ss 141/02 nach juris, Rn. 12 m. w. N.). Die Rüge erscheint auch begründet…“