Beim OLG Bamberg war ein Klageerzwingungverfahren wegen eines durch Unterlassen begangenen Betruges – Täuschung durch unterlassene Aufklärung – anhängig. Das OLG Bamberg, Beschl. v. 08.03.2012 – 3 Ws 4/12 hat den Antrag als unzulässig verworfen. Zur Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags wegen Betrugs durch Unterlassen im Rahmen gegenseitiger Rechtsgeschäfte gehöre auch der substantiierte Vortrag von Tatsachen, aus denen sich im Sinne der §§ 263 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 StGB erhebliche Aufklärungspflichten des Beschuldigten ergeben können. Und daran fehlte es im Beschluss.