Das OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2011 – 1 St OLG Ss 156/11 befasst sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Heranwachsenden im JGG-Verfahren. Das OLG weist darauf hin, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG es allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf erzieherische Erwägungen ankommt. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB finde daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 JGG uneingeschränkt Anwendung.
Auch die Dauer der Sperrfrist gem. § 69 a StGB ist allein an der Ungeeignetheit des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auszurichten. Sie darf nicht allein aus erzieherischen Gründen verkürzt werden. Zu der Frage bedarf es daher also keinerlei Ausführungen in den Urteilsgründen.
Oh, diese Entscheidung wollte ich Ihnen eigentlich auch noch zusenden. Da war der Senat schneller als der Verteidiger 😉