Gesehen, nicht gesehen, Schadensgröße erkannt, nicht erkannt? Das sind Fragen, bei denen die Antworten, die darauf gegeben werden, darüber entscheiden (können), ob Vorsatz im Hinblick auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vorgelegen hat oder nicht. Dazu war in einem landgerichtlichen Urteil nur ausgeführt:
„Schließlich hat der Angeklagte die Schäden an dem beschädigten Fahrzeug auch gesehen. In der Hauptverhandlung konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass der Angeklagte in seiner Sehfähigkeit und auch in seinen sonstigen Wahrnehmungsfähigkeiten offensichtlich nicht eingeschränkt ist. Dann hat er zur Überzeugung der Kammer aber auch die an dem geschädigten Fahrzeug entstandenen Schäden im Scheinwerferlicht seines Wagens gesehen. Diese konnte er nach Lage der Dinge auch nicht für völlig unbedeutend halten, denn es ist mittlerweile allgemein bekannt, dass auch die Beseitigung kleinerer Schäden an in Wagenfarbe lackierten Stoßfängern in aller Regel sehr zeit- und kostenintensiv ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer auch dem Angeklagten geläufig, der immerhin von Beruf Lehrer ist. Insoweit legt die Kammer die im verlesenen Kostenvoranschlag der Fa. E. vom 23.11.2009 berechnete Summe zur Schadensbeseitigung in Höhe von 634,98 € als tatsächlichen Schaden zugrunde, weil die dort vorgenommene Schadensberechnung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist aufgrund des anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder dokumentierten Schadensbildes an dem beschädigten Fahrzeug.“
Dem OLG Köln hat das im OLG Köln, Beschl. v. o3.05.2011 – III-1 RVs 80/11 nicht gereicht. Es sagt:
„Jedenfalls bei „kleineren“ Schäden ist in den Urteilsgründen die Mitteilung des genauen Schadensbildes erforderlich. Nur so kann die Fallgestaltung ausgeschlossen werden, dass der Unfallverursacher Beschädigungen übersehen hat, ohne dass ihm zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist.“
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