In der Rechtsprechung ist schon lange weitgehend einhellige Meinung, dass ein Verstoß gegen Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen, Auswirkungen beim Fahrverbot haben kann.
Das bestätigt jetzt das OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 2 Ss 8/11, indem es ausführt, dass dann, wenn eine Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung entspricht, sich, wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Regelfolgen des BKat festsetzt, den Urteilsgründen entnehmen lassen muss, ob der Geschwindigkeitsmessung eine Ausnahme i.S. der Richtlinien zugrunde gelegen hat.Denn nur dann dürfen die Richtlinien „missachtet“ werden.
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