Ich hatte ja neulich bereits über die m.E. interessante Entscheidung des LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009, 1 Qs 166/09 berichtet. Dazu hatte es ja dann einige Kommentare gegeben. Einer der Kommentatoren hat angemerkt, dass es im Grunde nie Schwierigkeiten mit den Bedienungsanleitungen gebe und zudem der Verteidiger sie ja auch kaufen könne. Letzteres ist m.E. als Argument gegen die Herausgabe der Bedienungsanleitung falsch und nicht tragbar – der Betroffene muss sich den Inhalt der Akte und die Möglichkeit, die Messung zu überprüfen, nicht erkaufen.
Im Übrigen: So einfach scheint das dann mit den Bedienungsanleitungen und sonstigen Unterlagen dann doch nicht zu sein. Denn: Warum sonst gibt es so viele Entscheidungen zu der Problematik. Auf folgende will ich heute hinweisen:
- AG Aachen, Beschl. v. 24.02.2011 – 449 OWi-505 Js 63/11-41/11, wonach der Verteidiger keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung hat
- AG Oberhausen, Beschl. v. 20.02.2011 – 26 OWi 845/10, wonach dem Verteidiger die Bedienungsanleitung für ein Messgerät zur Verfügung zu stellen ist, und
- last but not least: AG Lippstadt, Beschl./Verf. v. 23.02.2011 – 7 OWi-38 Js 111/11-62/11, das die Akten an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben hat (§ 69 Abs. 5 OWiG!!!). Die Begründung ist es m.E. wert, wörtlich zitiert zu werden:
„…wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachtes gemäß § 69 OWiG an die Bußgeldstelle zurückverwiesen. Es fehlen sämtliche Beweismittel für ein standadisiertes Meßverfahren.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Bedienungsanleitung für ein Messgerät nicht damit verweigert werden kann, dass jene urheberrechtlich geschützt sei. Alles, was als belastendes Beweismittel verwendet wird, ist sowohl dem Gericht als auch dem Rechtsanwalt des Betroffenen als Organ der Rechtspflege zur selbstständigen Prüfung und Verwertung zugänglich zu machen. Verweigert die Behörde dennoch den Nachweis des Beweismittels, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass das Beweismittel, hier die Bedienungsanleitung, nicht vorhanden ist, also der Meßvorgang auch nicht nach den Vorschriften der spezifischen Bedienungsanleitung und damit nicht nach den Bedingungen eines erteilten Eichscheines durchgeführt worden ist.“
Die Begründung ist schon abenteuerlich: WEILdie Bußgeldbehörde die Bedienungsanleitung nicht vorlegt, ist sie nicht vorhanden, ALSO ist der Meßvorgang nicht ordnungsgemäß. Auf solche Klippschullogik muss man erst einmal kommen.
Und was der in dubio pro reo -Grundsatz besagt, hat der Amtsrichter offenbar auch nicht verstanden.