Gewerbsmäßigkeit

Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist in der Praxis besonders häufig als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall als Strafrahmenverschiebung von Bedeutung, etwa beim Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB und beim BtM-Handel (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG).

Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich um ein subjektiv zu definierendes Merkmal. Erforderlich ist die Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung desselben Delikts (beabsichtigtes Mittel) eine nicht vorübergehende Einkommensquelle von einigem Umfang und einiger Dauer (beabsichtigter Zweck) zu verschaffen (eingehend Deutscher StRR 2009, 168).

Auf der Grundlage nimmt der BGH, Beschl. v. 02.02.2011 – 2 StR 511/10 im Anschluss an BGH NJW 2009, 3798 zur Gewerbsmäßigkeit bei der Geldfälschung Stellung und verneint die mangels Absicht wiederholte Tatbegehung.

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