Häufig dauern Rechtsmittelverfahren lange. Fraglich ist, ob das dann Auswirkungen auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat bzw. ob (allein) wegen langen Zeitablaufs von der Entziehung abgesehen werden kann/muss.
Das KG, Urt. v. 01.11.2010 – (3) 1 Ss 317/10 (108/10) weist noch einmal darauf hin, dass das nicht der Fall ist und der bloße Zeitablauf – z.B. während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens – ein Absehen von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigt. Es müssen schon weitere besondere Umstände vorliegen.
Allerdings: Übersehen werden darf nicht, dass Verfahren, in denen die Entziehung droht, beschleunigt zu führen sind, so das BVerfG.
Zu Frage des Beschleunigungsgebotes und langer Verfahrensdauer
vgl. BVerfG NJW 2005, 1767, OLG Karlsruhe NZV 2005, 212, OLG Hamm NZV 2002, 380
OLG Köln NZV 1991, 243 sowie Krumm in NJW 2004, 1627.
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