Häufig übersehen Verteidiger, dass ihnen i.d.R. gegen ihre Entpflichtung als Pflichtverteidiger kein Rechtsmittel zusteht. Darauf hat jetzt das LG Stuttgart in seinem Beschl. v. 10.09.2010 – 3 Qs 37/10 – noch einmal hingewiesen. Einem entpflichteten Pflichtverteidiger stehe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Rücknahme seiner Bestellung zu. Eine Ausnahme gelte allerdings bei Vorliegen eines groben und schwerwiegenden Verfahrensfehlers oder bei Vorliegen von Willkür. Den hat das LG verneint.