Archiv für den Monat: Oktober 2010

Schreibt nicht so viel – und wenn: Bitte das Richtige

Immer wieder schön, wenn der BGH den Tatgerichten sagt: Schreibt nicht so viel, wer soll das alles lesen. So auch im Beschl. v. 27.07.2010 – 1 StR 353/10. Dort heißt es: Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in jedem Detail zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung soll belegen, warum bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt sind. Hierzu sind Zeugenaussagen, Urkunden u.ä. heranzuziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, etwa in einem gesonderten Abschnitt vor dem Abschnitt „Beweiswürdigung im engeren Sinne“ nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche Aussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH NStZ 1998, 51 m.w.N.).

In dem Zusammenhang kann ich mich noch gut an Urteile einer Strafkammervorsitzenden erinnern, die in einem Urteil auf mehreren Seiten die Örtlichkeiten beschrieb, auch wenn es nicht darauf ankam.Da frgat man sich dann schon. Und warum musste ich das jetzt alles lesen.

Geplatztes Verfahren: Zweimal Gebühren für einen Adhäsionsantrag?

Mich erreichte vor einigen Tagen folgende gebührenrechtliche Anfrage: 

Ich habe im Rahmen einer Opfervertretung folgendes, ich denke durchaus interessantes, gebührenrechtliche Problem: Ich habe in 2 Verfahren Opfer vertreten. Im Verfahren habe ich jeweils Adhäsionsantrag gestellt. Beide Verfahren sind aber, noch bevor über den Antrag entschieden wurde, geplatzt, da im einen Verfahren noch ein Gutachten zur Frage des § 66 StGB eingeholt werden musste und im anderen Verfahren sich das Gericht mit der Terminsplanung verschätzt hatte (ein Richter wurde zum OLG abgeordnet und es konnte nicht mehr weiter verhandelt werden). In beiden Verfahren kam es zu einer Neuauflage. Dort habe ich wieder einen Adhäsionsantrag gestellt, dem letztendlich stattgegeben wurde.

Fallen die Gebühren des Adhäsionsverfahrens doppelt an?“

Wäre ja schön, habe ich gedacht. Aber ich kann dir leider auch nicht helfen. M.E. handelt es sich bei den Verfahren auch nach dem „Platzen“ noch um dieselbe Angelegenheit. Der Kollege verdient ja in vergleichbaren Fällen als Verteidiger auch nur noch einmal eine neue Terminsgebühr und nicht auch noch neue Verfahrensgebühren. Also: Nur einmal Nr. 4143 VV RVG.

So werde ich die Sache nicht endgültig los….

habe ich gedacht, als ich den Beschl. des OLG Rostock v. 10.08.2010 – I Ws 193/10 – gelesen habe. Da hatte das AG einen Strafbefehlsantrag „u.m.A…….“ dem Landgericht geschickt, also im Grunde eine Verweisung. Das LG hat dann übernommen und dann die Eröffnung abgelehnt – also den Antrag wie eine Anklage behandelt. Auf die sofortige Beschwerde hat das OLG aufgehoben und dem AG die Sache zur Entscheidung über den Strafbefehlsantrag zurückgeschickt mit der Erklärung.
1. Keine Verweisung von Strafbefehlsanträgen vom Amtsgericht an das Landgericht wegen sachlicher Unzuständigkeit.
2. Keine Eröffnungszuständigkeit des Landgerichts im Strafbefehlsverfahren.

Ich weiß manchmal wirklich nicht, warum man es sich so schwer macht und Wege sucht/geht, die in der StPO so nicht vorgesehen sind.

Von der elektronischen Akte zur „Dunkelkammer für den Verteidiger“?

Ich war mal wieder auf Visite im Rechtspflegerforum und bin da auf eine ganz interessante Frage gestoßen (vgl. hier, wenn der Link nicht klappt, einfach mal im Rechtspflegerforum anmelden), die in Zusammenhang steht mit Kopiekosten, bei der die Antworten aber ganz woanders enden

Kopiekosten; elektronische Akte im Strafverfahren

Moin,

in dem Strafverfahren wurde eine elektronische Akte parallel zur normalen Akte angelegt. Diese wurde dem RA als CD zur Verfügung gestellt. Der RA hat die auf der CD befindlichen Aktenbestandteile ausgedruckt und damit weitergearbeitet.

Kann der RA darauf verwiesen werden seine notwendigen Informationen der ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Akte zu nehmen?

Oder sind die Kopiekosten (1073,05 EUR für 7037 Seiten) zu erstatten?
RA argumentiert, dass er die Akte in Papierform vorhalten kann, da beim Gericht ebenfalls noch immer die Akte in Papierform geführt wird.

Vielen Dank schon mal für’s Nachdenken kurz vorm Wochenende…

Soweit, so gut: M.E. kommen auch ganz interessante Antworten, die sich mit der rechtlichen Problematik auseinander setzen und zum Teil in die m.E. vom Rechtsgedanken her anwendbare Entscheidung des OLG Bamberg v. 26.06.2006 – 1 Ws 261/06 führen.

Aber leider auch die ein oder andere Meldung, die ärgert: Zunächst die, bei denen man schon den Eindruck hat, dass es nur mal wieder darum geht, eine so hohe Forderung des Verteidigers abzublocken, anstatt die m.E. richtige Frage zu stellen, ob nicht grds. erstattet werden muss und ob dann ggf. über § 46 RVG die „Nichterforderlichkeit“ der „Ablichtungen“ geltend gemacht werden kann mit der Folge, dass dann der RA die Erforderlichkeit darlegen muss, wenn wirklich alles kopiert worden ist.

Im Zusammenhang mit den Antworten ist dann auch die Frage der Notwendigkeit eines Laptops erörtert worden. Besonders reizend dann dazu diese Antwort (zunächst ein Zitat aus einer früheren Anwort):

(Wenn der Verteidiger argumentiert, er habe keinen Laptop für den Termin und muß deshalb ausdrucken, so könnte man die Erstattung auf 500,00 € zur Anschaffung eines solchen beschränken… )
oder er würde damit argumentieren, dass er sich die Akten ausdrucken MUSS, weil ihm gelegentlich im Gerichtsaal der Zugriff auf Steckdosen verwehrt wird und er sich den Zugriff mühsam über´s OLG erkämpfen musste…
oder dass er sein Laptop in der Verhandlung gar nicht benutzen darf
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_w…nhalte/974.htm
oder dass man nie weiß, ob im Gericht auch Strom vorhanden ist
http://www.kanzlei-hoenig.info/index.php?s=laptop
Zur Frage der Kopiekosten im Strafrecht allgemein empfehle ich die Übersicht bei Burhoff http://www.burhoff.de/insert/?/burho…/liste_187.htm

und dann als Antwort:

„Pääh! Hier wird nicht der gerichtliche Strom verbraten!
Soll sich doch der Verteidiger ein paar Ersatzakkus mitnehmen (und eine Decke für das Warten auf den kalten Fluren).“

Sorry, aber dafür fehlt mir nun jedes Verständnis. Denn dem Verteidiger, der nicht mit einem Laptop arbeitet, wird ja nun auch nicht entgegengehalten, dass er beim Lesen der Akte im Gerichtssaal am „gerichtlichen Strom“ partizipiert, der den Saal ausleuchtet. Oder will man jetzt Dunkelkammern für Verteidiger einführen?

Ach so: Zurück zur Akte und schon, weil sicherlich Kommentare kommen werden. Ich bin mir darüber im Klaren, dass es unter den Verteidigern sicherlich „schwarze Schafe“ geben wird, die die Nr. 7000 VV RVG ggf. missbrauchen. Daraus kann man m.E. aber nicht den Schluss ziehen, dass das grundsätzliche alle Rechtsanwälte tun. Man zieht ja auch nicht aus dem Umstand, dass die Revisions-/Rechtsbeschwerdegerichte Urteile aufheben (müssen) , den Schluss, dass alle tatrichterlichen Urteile falsch sind :-).

Die verrücktesten Gesetze – eine kleine Auslese – IV

Vorbereitet für den Sonntag – ich bin noch immer in Spanien. Leider habe ich dazu nichts gefunden, aber zu Frankreich:

1. In Frankreich darf kein Schwein den Namen Napoleon erhalten.
2. In französischen Zügen ist das Küssen verboten.
3. In Frankreich ist es strengstens verboten, sich auf Bahnübergängen zu küssen (kann ich nachvollziehen, denn man weiß ja nie, ob man nicht Zeit und Raum vergisst 🙂 :-)):