Der BGH hat sich in seinem Beschl. v. 16.03.2010 – 4 StR 497/09 mal wieder mit dem Begriff der Bande auseinander setzen müssen.
Er hat festgestellt, dass zwei untereinander kooperierende Gruppen bei Fahrzeugdiebstählen nicht zwingend „eine“ Bande sind. Als rechtsfehlerhaft hat er beanstandet, dass in den Urteilsgründen des LG lediglich festgestellt war, dass zwei „Gruppen“ untereinander kooperierten, indem sie sich auf der Grundlage der vorgesehenen arbeitsteiligen Beschaffung von Kraftfahrzeugen austauschten und unterstützten, in ihren Bereichen jedoch jeweils eigenständig tätig waren. Darüber hinaus waren nähere Feststellungen zur Art der Kooperation nicht getroffen worden. Insbesondere wenn als „Gruppen“ bezeichnete Teile des Zusammenschlusses ihre jeweilige Tätigkeit eigenständig entfalteten und auf unterschiedliche Fahrzeugarten spezialisiert waren, bedarf es aber – so der BGH – dann genauerer Feststellungen, ob alle Beteiligten organisatorisch in eine einheitliche Bande eingebunden waren.