Gewogen und zu leicht befunden: „Winterreifenpflicht“ verfassungswidrig (!!) und damit endgültig begraben

Vor vier Jahren hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 a Satz 1 StVO eine sog. „Winterreifenpflicht“ eingeführt. Schon danmals war man sich darüber einig, dass es mit diesem Gebot nicht weit her ist (vgl. dazu u.a. VRR 2006, 168) . Denn was ist ein „Winterreifen“? Die StVO definiert das nicht. Zu der Zeit gab es dann auch den schönen Spruch des damaligen Bundesverkehrsministers (wer wer das eigentlich noch?), dass auch ein guter Sommerreifen ein Winterreifen sein kann, was nicht unbedingt zur Klarheit beigetragen hat.

Die neue Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 StVO hat aber in der Praxis nicht die Bedeutung erlangt, die man zunächst vermutet hatte. Entscheidungen, die sich mit ihr beschäftigt haben, sind nicht bekannt geworden. Jetzt ist die Vorschrift im offenbar ersten Anlauf auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand gescheitert.

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschl. v. 09.07.2010 – 2 SsRs 220/09 – die Vorschrift als zu unbestimmt und damit als verfassungswidrig angesehen. Die Formulierung in der StVO sei zu ungenau. Wenn man ein Bußgeld für das Faharen mit Sommerreifen im Winter wolle, müsse man klar vorschreiben, welche Reifen bei welchem Wetter zu verwenden seien.Das OLG hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Betroffenen nur wegen überhöhter Geschwindigkeit bei Glatteis verurteilt. Die „Winterreifenpflicht“ ist damit endgülitg begraben.

8 Gedanken zu „Gewogen und zu leicht befunden: „Winterreifenpflicht“ verfassungswidrig (!!) und damit endgültig begraben

  1. mir

    Mich überzeugt das Urteil nicht. Schwammige Begriffe sind das Grundelement der deutschen StVO – „angepaßte Geschwindigkeit“, „schlechte Witterungsverhältnisse“ sind eben genauso im Einzelfall ausgelungsbedürftig wie für die Witterung „geeignete Bereifung“. Im Einzelfall kann festgestellt werden, ob die Bereifung für die Witterung geeignet war, genauso wie festgelstellt werden kann, daß die Geschwindigkeit nicht angepaßt war. Und der Autofahrer, der auf Nummer Sicher gehen will, kann das auch durch Auswahl eines entsprechenden Winterreifens tun. Oder er fährt mit Sommerreifen und geht halt das Risiko ein.

  2. peter

    Kurze Frage, seit wann darf ein OLG denn ein Gesetz für Verfassungswidrig erklären, ich dachte das Recht behält sich das BVerfG vor …
    Und endgültig begraben ist hiermit noch gar nichts, der Fall geht einfach vor die nächsthöhere Instanz. Was für eine unangebrachte Überschrift hoch 10 …

  3. Detlef Burhoff

    @2:
    1. Schauen Sie mal in II, 1 a der Beschlussgründe: „Hierüber kann der Senat selbst entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat nach Art. 100 GG, § 80 BVerfGG ein Verwerfungsmonopol für formelle Gesetze. Für Rechtsverordnungen besteht eine solches Monopol nicht (BVerfGE 75, 166. BVerfGE 48, 40).“ – wenn mich meine nur noch rudimentären Kenntnisse im Verfassungs- und Verwaltungsrecht nicht täuschen, dürfte das richtig sein.
    2. Und vor welche „nächsthöhere Instanz“ bitte schön?
    3. Was ist an der Überschrift unangebracht?

  4. Martin Bergheim

    Die Entscheidung ist richtig. Sie ist im Übrigen auch gut begründet.
    Sie ist zudem Ausdruck einer zunehmenden Tendenz der Gerichte Rechtsnormen stärker als bisher sowohl hinsichtlich ihres Zustandekommens wie auch hinsichtlich ihres konkreten Regelungsinhaltes zu überprüfen.
    Seit der Hartz IV Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes häufen sich in allen Rechtsgebieten ähnliche Entscheidungen (etwa im VerwR VGH Mannheim 2 S 1171/09 oder im StrR BGH 5 StR 394/08).
    Die Folge hieraus dürfte auf einen erhöhten Aufwand für die Gesetzgebungsorgane und Verordnungsgeber bei der Begründung und Formulierung von Rechtsnormen hinauslaufen. Freilich mit dem Effekt, das die Betroffenen die Normen besser verstehen können.

  5. Carsten

    @N.n.:

    Weil in letzter Zeit noch niemand sauber mit dieser Argumentationslinie vor einem frei(heitlich) denkendem Gericht prozessiert hat?

  6. n.n.

    @ 6
    hehe, wo soll man das auch hernehmen? hierzulande gibts ja immer noch den gesetzlichen richter, der nicht zwangsläufig mit dem freiheitlichen richter identisch ist. 😉

  7. Pingback: LexisNexis® Strafrecht Online Blog » Blog Archiv » Der Winter kommt bestimmt – und mit ihm eine abgespeckte “Winterreifenpflicht”? Hoffentlich wird Ramsauer beraten …..

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