An sich sollte es sich inzwischen auch bei den AG herumgesprochen haben: Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt. Deshalb kann auch bei einem weit über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholgehalt nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden, auch wenn dieses nahe liegen mag, so dass allein mit der Begründung nicht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB erfolgen kann. Das wiederholen die OLG gebetsmühelnartig (so z.B. zuletzt das OLG Stuttgart im Beschl. v. 04.05.2010 – 5 Ss 198/10); die AG scheint es aber nicht weiter zu stören. Folge: Die Revisionen sind dann ein Selbstläufer…
Hm, ständige Rechtsauffassung norddeutscher Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte: Ab 1,6 ist Vorsatz und fertig.
Zwar nicht richtig,aber praktisch. 🙁
Hallo, ich kenne zum Glück auch andere Entscheidungen norddeutscher OLG 🙂
und dann wirds vom olg aufgehoben, geht zurück zum nächsten amtsrichter, der taktet es auf fahrlässigkeit runter und gibt 10 ts weniger, die rechtsschutz muss nun zahlen und der anwalt freut sich. oder ist das jetzt zu pragmatisch gedacht? 😉
der Angeklagte freut sich aber auch 🙂