Es gibt im Strafverfahren kaum einen Bereich, in dem die Anforderungen der OLG so hoch sind, in dem aber auch so viel Fehler gemacht werden, wie bei der Begründung des sog. Klageerzwingungsantrags (§ 172 StPO).
Und das, obwohl die Kommentare und Hadnbücher voll sind von Anleitungen, wie man es richtig macht. Ein schönes Beispiel ist der Beschluss des OLG Celle v. 27.04.2010 – 2 Ws 102/10, der die Anforderungen, die zu beachten sind noch einmal mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zusammenfasst. Wer das alles beachtet, kann an sich nichts falsch machen.