Ich hatte gestern in dem Beitrag “ Ein Schelm, wer Böses dabei denkt… oder: Ist das nicht doch schofel?“ über einen Beschluss des OLG Hamburg berichtet, der zu der Frage ergangen ist, wie weit die Pflichtverteidigerbestellung geht, isnbesondere ob sie auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren umfasst. Hier ist der Beschl. des OLG Hamburg v. 14.06.2010 – 3 Ws 73/10 nun.
Das, was die Kollegin mitgeteilt hatte, stimmt. Es handelt sich allerdings nicht um eine Änderung der Rechtsprechung des OLG Hamburg, sondern um ein Abweichen von der Rechtsprechung eines anderen Senats, dass zu diesem Ergebnis geführt hat. Das OLG erörtert zwar die Frage der konkludenten Beiordnung, die es verneint, aber: Damit ist nicht geklärt, wie man denn nun damit umgeht, dass der Kollegin die Beiordnung unter Hinweis auf die gesicherte Rechtsprechung des OLG „verweigert“ worden ist. Warum geht das OLG eigentlich nicht hin und gibt die Sache zurück an das LG, damit dort über den Antrag noch entschieden werden kann. Wenn man das nicht tut, weil das Verfahren ja nun rechtskräftig abgeschlossen ist, dann wäre es – meine ich – doch schofel.
Fair Trial lässt grüßen…
Das OLG Hamburg war allein zur Entscheidung im Kostenrechtsbehelfsverfahren nach § 56 RVG berufen. Mit der Beiordnungsentscheidung war das OLG Hamburg dagegen überhaupt nicht befasst (Ihre Kollegin hat sich ja offenbar mit der Nichtbescheidung ihres Beiordnungsantrags zufrieden gegeben) und hatte deshalb keine auch nur entfernt in Betracht kommende prozessordnungsmäßige Möglichkeit, „die Sache“ insofern an das LG „zurückzugegeben“. Wenn Ihre Kollegin meint, die Beiordnung könne auch jetzt noch erfolgen, mag sie doch selbst an die Erledigung ihres noch nicht beschiedenen Antrags erinnern.
ich hatte mich auch schon gewundert, dass Sie sich zu dem Thema noch nicht gemeldet hatten; so wie ich Ihre bisherigen Kommentare zu unserem Themen eingeschätzt habe, hatte ich das früher erwartet.
Nur kurz:
1. Es ist immer beruhigend, wenn Sie uns den Lauf der juristischen Welt erklären. Ich kann Sie aber auch beruhigen, ich bin mir darüber im klaren womit das OLG „befasst“ war.
2. Natürlich hätte das OLG oder ggf. auch schon die Vorinstanz die Sache anders handhaben können; ich glaube, der Senat, dem ich angehört habe, hätte es getan. Es gibt/gab Möglichkeiten.
3. Warum sollte sich die Kollegin nicht „zufrieden geben“, wenn sie auf gesicherte Rechtsprechung verwiesen wird. So wie es gelaufen ist, ist es unfair; im Übrigen ist ja – selbst wenn die Kollegin noch beigeordnet worden wäre – die Frage immer noch offen, in welcher Höhe die Gebühren festzusetzen wäre. Also keine Angst, es fallen ihr dann nicht einfach mal so 11.000 € in den Schoß.
Wenn Sie doch schon antizipieren, dass ich aus purem Unverstand wieder an Ihren schönen Ideen herummäkeln werde – warum erklären Sie mir und der staunenden Mitwelt nicht gleich, wie Sie und Ihr früherer Senat „es getan“ hätten? An mangelndem pädagogischen Impetus sollte das bei Ihnen doch eigentlich nicht scheitern.