Ich hatte am 30.04.2010 über die neue Entscheidung des OLG Hamm v. 30.03.2010 zum Richtervorbehalt berichtet, vgl. hier. Inzwischen habe ich den Volltext vorliegen und ihn hier eingestellt. Ganz interessante Entscheidung, in der der 3. Strafsenat einerseits an seiner Rechtsprechung zum nächtlichen richterlichen Eildienst festhält, andererseits aber ein Beweisverwertungsverbot ablehnt. Man kann sagen „derzeit noch“. Interessant ist die Entscheidung auch wegen der weiteren Ausführungen zu den Feststellungen zur Drogenfahrt.
Also: Lesen!
1) Bemerkenswert ist ja nicht nur, dass der 3. Strafsenat des OLG Hamm die eigene (!) Verwaltung rüffelt, sondern auch, dass es dies für eine Praxis tut, an der der Senat in dem Zeitraum, um den es geht, selbst nichts auszusetzen hatte.
2) Der 3. Strafsenat des OLG Hamm rüffelt zudem obiter, also in einer die Entscheidung gerade nicht tragenden Erwägungen, was für ein Instanzgericht eigenartig genug ist.
Schlimmer noch ist, dass er darin eine Art Verbindlichkeit seiner Entscheidung vom 18.08.2009 – 3 Ss 293/08 statuiert, obwohl diese Entscheidung zur Blutprobe ebenfalls keine tragenden Erwägungen enthielt und enthalten konnte.
Es schlägt dem Fass den Boden vollends aus, dass er dies tut, obwohl alle anderen Strafsenate des OLG förmlich mitgeteilt haben, dass sie diese Rechtsauffassung nicht teilen.
3) Die Obiter-Rspr. des 3. Strafsenats aus Hamm steht in Widerspruch z.B. zu BVerfG, Beschluss vom 10.12.2003 – 2 BvR 1481/02 – BeckRS 2004, 20405. Das BVerfG hat darin die Notwendigkeit eines richterlichen Eildienstes isoliert für die Durchsuchungen untersucht. Wenn das BVerfG es – wie der 3. Strafsenat das tut – für richtig hätte, Durchsuchungen und Blutproben in einen Topf zu werfen, wäre im damaligen Fall ein anderes Ergebnis herausgekommen.
Hallo, nur so viel:
1. Warum sollte das OLG nicht die eigene Verwaltung kritisieren dürfen?
2. Macht der 1. Strafsenat des BGH auch und ist für ein Revisionsgericht nichts Ungewöhnliches.
Was heit: „förmlich mitgeteilt haben, dass sie diese Rechtsauffassung nicht teilen“. Förmlich mitgeteilt in einem Zusatz zu einem OU-Beschluss (Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO)? Da habe ich dann doch meine Zweifel, ob das „förmlich“ ist, zumal es beim OLG kein förmliches Anfrageverfahren gibt.
3. Das sehe ich anders.