Es gibt ja doch skurile Entscheidungen bzw. Verfahrenssituationen. Der Angeklagte wird bei einer „Trunkenheitsfahrt“ erwischt und räumt dann im Verfahren ein, dass er fahruntüchtig war. Die entnommene Blutprobe sieht das LG aber als unerwertbar an, weil ein Verstoß gegen § 81a StPO vorgelegen hat. Das LG kommt aber dennoch zu § 316 StGB und stützt sich dabei u.a. auf das Geständnis des Angeklagten – sowie auf Angaben der Polizeibeamten, die den Angeklagten angetroffen haben (nur nach § 325 StPO verlesen). Es wäre sicherlich besser gewesen, den Angeklagten schweigen zu lassen. Dann wäre das Indiz für Fahruntüchtigkeit weg gewesen. Nachzulesen im Urt. des LG Dresden v. 13.01.2010 – 10 Ns 704 Js 14903/09. Und das ist kein Aprilscherz 🙂
Oh welch wahre Worte „Si tacuisses“ ( hätte Er besser das Maul gehalten )!!!!!
Dem kann ich nur zustimmen, aber wie sagt schon eine gute alte Weisheit
“ Reden ist Silber , Schweigen ist Gold “
nun gut in manch einem Fall, kann es umgekehrt vielleicht oder möglicherweis besser sein sich nicht an diese Weisheit zu halten!
Mann könnte auch sagen “ Ehrlich währt am längsten “ nur in wie weit sich das mit der
Rechtssprechung vertritt kann dahin gestellt bleiben.
Peinlich dann nur wenn die Familie der Verhandlung Beiwohnt und man als Familienvater
(großes Vorbild, man Erzieht seine Kinder ja zur Ehrlichkeit und nicht zum Schwindeln und Lügen ) hier nichts sagt oder vielleicht ( steht einem Angeklagten ja zu ) Schwindelt um seine Haut zu Retten.
Und man dann seinen Kindern Erklären muss das es wohl manchmal besser ist zu Schweigen oder zu Schwindeln. Weil sonst der nette Herr Amts -oder Staatsanwalt einem ein Strick daraus dreht und man dann vom lieben “ Onkel Strafrichter “ böse harte Strafe zu erwarten hat.
Noch schlimmer dann seinen Kid`s zu Erklären, das Recht und Wahrheit nicht immer Recht und Wahrheit ist, sondern man von der Seite des Gesetzgebers und der Rechtssprechung zum Schwindeln und Lügen mehr oder minder manchmal Gezwungen wird um seine Haut vor einer empfindlichen Strafe zu Retten.
Zumindest in diesem Fall wurde das BVV durchgesetzt und der Richtervorbehalt nach
§ 81a Abs.2 StPO Anerkannt, was zumindest hoffen lässt das die Urteilenden Strafrichter ( Bundesweit ) endlich einmal anfangen die Polizeibehörden und ihre Beamten in ihre Schranken zu Verweisen und Aufzeigen „so nicht meine Damen und Herren“!
Wenn ich in manch einem Bolg lese wie Polizeibeamte ständig hier darüber Jammer und Klagen wie Überlastet sie doch sind, kommt mir Persönlich das kalte Grauen.
Würde ein normaler Arbeiter der im Akkord oder Schichtbetrieb Arbeitet so Jammern und
von Überlastung Reden.
Tja dann würde der Vorgesetzte die Geschäftsleitung Informieren und sich wohl schnellstens nach einem neuen Mitarbeiter umsehen, mit den Begründungen
„nicht Belastbar“, „mangelhaft Leistungsfähigkeit“, „unkooperativ“, „ist nicht der Lage sich an klare vorgegebene Arbeitsanweisungen und Vorgeschriebe Arbeitsabläufe zu halten“.
Und wie wir ja alle Wissen, sind solche Arbeitkräfte schneller Entlassen als ihnen das Lieb ist.
Aber bei der Polizeibehörde ihren Beamten und Angestellten wird so etwas leider immer wieder Gedultet.
Meine persönliche Meinung hierzu ist Folgende:
Wer dem Polizeidienst und seinen Aufgaben, die dieser Dienst mit sich bringt,
nicht Gewachsen ist oder sich nicht an klare Anweisungen und Vorschriften
wie z.B den Richtervorbehalt nach §81a Abs.2 StPO hält.
Der hat m.E. im Polizeidienst nichts aber auch gar nichts Verloren, von solchen Beamten sollte man das Investierte Steuergeld für die Ausbildung zurückverlangen und sie in die Wüste schicken!!!
Vielleicht lernt dann der Rest der Damen und Herren Polizeibeamten daraus, Arbeitet sorgfältger und Gewissenhafter damit ihn nicht auch ein solches Schicksal der plötzlichen Arbeitslosigkeit ereilt.
Aber in dem hier vorliegenden Sachverhalt, hätte allein der RA wohl besser seinem Mandanten diese alte Weisheit“ Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ anraten sollen!