Da verschlägt es einem schon die Sprache, wenn man den Beschluss des LG Lüneburg in 26 Qs 4/10 liest. Hintergrund: Der Verteidiger beantragt Terminsverlegung. Das Amtsgericht lehnt ab. Das LG verwirft die Beschwerde als unzulässig (!). Soweit, so gut? Mitnichten, wenn man die Begründung liest:
„Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ist nach § 305 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Göhler, § 71 OWiG, Randnummer 25 a). Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden auf einem evidenten Ermessensfehler beruht (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8), kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Ermessensfehler nicht ersichtlich ist. Die Erwägung des Amtsgerichts, wonach die Vielzahl der gerichtlich anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Prüfung von Verlegungsanträgen die Anregung eines strengen Maßstabs rechtfertigt, ist jedenfalls dann, wenn es sich, wie vorliegend, bei dem Vorwurf verbotenerweise mit einem Handy telefoniert zu haben, um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, durchaus nachvollziehbar (vgl. auch insoweit Göhler, § 71 OWiG, Randnummer 25 a, wonach in Bußgeldverfahren regelmäßig ein strengerer Maßstab anzulegen ist). Diese Überlegung ist im Übrigen auch angesichts der kurzen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG sachgerecht, weil anderenfalls bei einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Falle massiver Abstimmungsprobleme mit der Verteidigung der Verjährungseintritt drohen würde. Nach der ergänzenden Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts reicht die Terminierung bereits in den März 2010. Infolge Urlaubs des Richters in 2010 über insgesamt 10 Wochen bis Oktober fallen ca. 16 Terminswochen weg, so dass sich die dortige Terminierungssituation weiter verschlechtern wird.“
Also: Zum Anwalt des Vertrauens kein Wort und auch kein Wort dazu, dass OLGs die Frage teilweise anders sehen. Auch kein Wort dazu, was der Amtsrichter eigentlich unternommen hat, um die Terminschwierigkeiten zu beseitigen: warum kann man den Termin nicht aufheben und ggf. kurzfristig eine andere Sache ansetzen. Und dann: Verjährung droht: Wieso denn, wenn die Verjährungsfrist jetzt immerhin sechs Monate beträgt. Und in der Zeit sollte man doch wohl einen Termin auf die Reihe bekommen, auch wenn der Amtsrichter noch 10 Wochen in Urlaub in 2010 abwicklen muss. Was das allerdings mit dem Recht des Betroffenen auf den Anwalt des Vertrauens zu tun hat, erschließt sich nun nicht so richtig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
Ist es denn wirklich so schwer einzusehen, dass der „Anwalt des Vertrauens“ in einem Bußgeldverfahren wegen verbotenen Telefonierens am Steuer nicht die gleiche Bedeutung hat wie in einem Schwurgerichtsprozess??
ja, das ist es – zum Glück sehen einige OLGs das ja auch anders -, denn es ist „wirklich so schwer einzusehen“, warum eigentlich nicht eine Terminsverlegung innerhalb der Verjährungsfrist möglich sein soll und: Der Urlaub des Amtsrichters spielt m.E. keine Rolle. Denn in der Zeit wird ja nicht „Stillstand der Rechtspflege“ eintreten.
Der Beitrag 1 zeigt doch das Problem in der Strafjustiz. Warum bedarf es Erklärungen, dass die Verfahrensgrundrechte, die ja auch Verfassungsrang haben und im EMRK geregelt sind, auch bei kleineren Delikten gelten. Das zeigt schon eine gewissse Arroganz der Macht, wenn das eigen Urlaubs-/Freizeitinteresse höher bewertet wird, als die Einhaltung der Verfahrensrechte.
Wenn es dem Richter zu blöd ist, den Verteidigern nachzutelefonieren, soll er das halt er Geschäftsstelle auftragen. Das Vorgehen ist denkbar einfach: Anruf bei Kanzlei. Wenn möglich direkt Termin vereinbaren. Sonst um Rückruf bitten. Die aufgewendete Zeit dürfte weit weniger sein, als das Befassen mit den Terminsverlegunsanträgen.
Sascha Petzold
Manche Richter machen ihre eigenen Probleme gerne zu den Problemen des rechtsuchenden Bürgers. Wenn die Justiz aufgrund unzureichender Sach- und Personalausstattung nicht hinreichend zügig terminieren und verhandeln kann, wird der Ball nicht etwa in das Feld des Staates zurückgespielt (z.B. Verfahrenseinstellungen), sondern das Versagen der Politik kurzerhand zum Problem des Bürgers gemacht.
Ist es möglich, daß insbesondere Straf-, OWi- und Verwaltungsrichter nicht neutral zwischen Bürger und Staat stehen, sondern immer ein wenig mehr auf der Seite des Staates? Und falls ja, wo liegen die Ursachen hierfür? Ist das ein normaler, im Hinblick auf die Staatsräson gar ein wünschenswerter Zustand? Überraschende Ausnahme sind im übrigen die Sozialrichter. Obgleich auch hier der Bürger gegen die öffentliche Hand kämpft und regelmäßig finanzielle Leistungen von dieser begehrt, ist bei den Sozialgerichten eine Entscheidung gegen „den Staat“ keine Ausnahme (bei Landgerichten schon).
Es gibt Richter, denen täte ein Müller Arnold – Fall pro Jahr ganz gut, um den Charakter zu reinigen …
Auch hier, lieber Kollege, verkennen sie wieder den Pruefungsmassstab, dabei steht es doch sogar in ihrem Text: Das OLGs das anders sehen kann dem LG ziemlich egal sein, da die unterschiedliche Dinge pruefen.
Um es nochmal zu sagen (da ja manche im anderen Teil der Diskussion nicht mitlesen):
Das OLG ist das richtige Gericht, dass die Rechtmaesdigkeit der Terminierung prueft (305 StPO). Ein Landgericht darf aufgrund einer sofortigen Beschwerde nur ausnahmsweise eingreifen, ansonsten ist die Beschwerde gemaess 305 StPO umzulaessig. Von daher verstehe ich gar nicht, was an dem Beschluss dieses Landgerichts falsch sein soll.
Man fragt sich allerdings auch bei manchen RA-Kollegen, wozu eigentlich nach der BRAO die Pflicht des RA besteht, bei längerer Abwesenheit für eine Vertretung zu sorgen, wenn dennoch mit dem Totschlagargument „einziger eingearbeiteter Anwalt des Vertrauens leider 3 Wochen in Urlaub und dann auf FA-Kurs“ jede Fristverlängerung und Terminsverlegung begründet wird. Und dann im Termin trotz der vehementen vorherigen Terminsverlegungsanträge, denen auch noch stattgegeben wurde, ein ahnungloser und nicht vergleichsfähiger Unterbevollmächtigter aufschlägt.
ME wird das „besondere Vertrauensverhältnis“ vielleicht etwas überstrapaziert, wenn es wie hier um eine OWi Handy am Steuer und nicht um speziellere Fragen wie Meßverfahren oder anthropologisches SV_Gutachten geht.
Das Vertrauensverhältnis beurteilt sich immer aus Sicht des Mandanten und nicht aus Sicht des Anwalts. Es gibt zahlreiche Mandanten, die sich bei jedem Quatsch nur von „dem einen“ vertreten lassen wollen, selbst wenn dieser dem Mandanten tausendmal versichert, daß das eine ganz einfache Kiste ist, die auch der Kollege erledigen kann. Wenn der Mandant den Anwalt seines Vertrauens wünscht, mag dieser Wunsch aus der Sicht eines Juristen im konkreten Fall auch nicht nachvollziehbar sein, ist das die Sache des Betroffenen. Dann kann das Gericht nicht argumentieren, er solle sich eben einen Anwalt suchen, der zu dem dem Gericht genehmen Zeitpunkt kann.