In der obergerichtlichen Rechtsprechung scheint sich ein neuer Streit aufzutun, und zwar in der Frage: Ist eine Videoaufnahme eine Abbildung mit der Folge, dass darauf dann im Urteil ggf. nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden darf? In der Vergangenheit ist die Frage von einigen OLG`s bejaht worden, vor allem das OLG Dresden hat im vergangenen Jahr in einem m.E. überzeugend begründeten Beschluss (25.05.2009 – Ss (OWi) 83/09) dargelegt, dass eine für die Bezugnahme geeignete Abbildung auch dann vorliegt, wenn technische Hilfsmittel notwendig sind, um sie betrachten zu können. Das will jetzt offenbar das OLG Hamm anders sehen. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem Beschl. v. 09.12.2009 – 3 Ss OWi 948/09 ausgeführt, dass der Wortlaut „Abbildung“ eher dagegen spreche, einen Verweis auf einen ganzen Videofilm für zulässig zu erachten. Der Sache nach bestehe ein Film aus einer Vielzahl hintereinander in kurzen Abständen gezeigten einzelnen Abbildungen. Durch den Verweis auf einen ganzen Film – ohne dass ggf. eine Angabe von Einzelbildern „von … bis“ möglich sei – könnte unklar werden, auf welche Abbildungen konkret verwiesen werde. Das OLG Hamm hat die Frage letztlich offen gelassen, der Hinweis ist aber deutlich. Wahrscheinlich eine Frage, die irgendwann mal der BGH entscheiden wird.
Schießt so eine juristische Haarspalterei nicht übers Ziel hinaus? Wie sieht es dann bei einer Täteridentifizierung mittels Video aus? Darf nur ein Vollbild oder ein Halbbild (je nach Videotechnik) verwendet werden? Wie sieht es bei einer Video- oder Tonbandvernehmung aus? Wie wird da nachgewiesen, dass eine bestimmte Silbe einem Bild zugeordnet ist? Wer sagt, dass ein Schriftzug nicht eine zufällige Anordnung von Farbpunkten ist? Ich hoffe, dass sich mit diesen Entscheidungen keine weiteren Instanzen beschäftigen müssen. Das würde den Rechtsstaat wohl aufgrund der notwendigen Sachverständigengutachten endgültig in den Bankrott führen.
den Kommentar verstehe ich nun nicht
Sollte mein Verständnis an der Problematik vorbei gehen, dürfen Sie den Beitrag gerne löschen. Ich verstehe nur nicht, weshalb der Verweis auf eine Videosequenz die enthaltenen Einzelbilder nicht umfassen soll. Wenn das so wäre, könnte man eben auch andere Fragen stellen.
hallo, nein, ok. Jetzt habe ich verstanden, was Sie meinten. In der Tat: Auf eine solche Idee kann wohl nur ein OLG kommen 🙂